Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 32 W (pat) 257/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 257/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 09 228.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie
der Richter Kruppa und Merzbach 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2001 und vom 1. Juli 2003 aufgehoben.
Die Anmeldung der Marke
G r ü n d e
I.
Weisse Feste
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 3. April 2001 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juli 2003 zurückgewiesen.
Dies ist damit begründet, die angemeldete Wortfolge bringe zum Ausdruck, dass
es sich um eine Festivität in weißer Ausgestaltung (Räume, Kostüme etc.) handle.
Sie beschreibe daher den Inhalt bzw. die Art der Veranstaltungen und sei freihaltungsbedürftig sowie ohne Unterscheidungskraft.
Verkehrsdurchsetzung hätten die Anmelder nicht hinreichend glaubhaft gemacht;
sie müsste bundesweit erreicht werden.
Am 14. Juli 2003 haben die Anmelder Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt,
"Weisse Feste" beschreibe nicht spezielle Veranstaltungen, sondern sei der Name
einer ganzen bestimmten, seit langer Zeit in München durchgeführten Faschingsveranstaltung. Die Bezeichnung habe eine ausreichende Kennzeichnungskraft,
zumal Feste nicht als solche weiß sein könnten.
Nunmehr beanspruchen die Anmelder noch die Dienstleistungen
"Durchführung von Veranstaltungen, nämlich Faschingsveranstaltungen"
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 3. April 2001 sowie vom
1. Juli 2003 aufzuheben.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten verwiesen.
II.
1) Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat in der Sache nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.
Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die nunmehr
noch beanspruchten Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen.
a) Es besteht kein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
"Weisse Feste" ist keine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit
oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistung dient.
Feste haben an sich keine Farbe. Die Bezeichnung "Schwarz-Weiß-Feste" hat
sich – anders als "weisse Feste" – für Faschingsbälle als Hinweis darauf, wie die
Besucher sich zu kleiden haben, eingebürgert. Dies könnte zwar auch für "Weisse
Feste" einen Sinn ergeben, ist aber bei den allein noch beanspruchten Faschingsveranstaltungen nicht eindeutig vorgegeben. Zwar werden Hochzeiten, Erstkommunion-, Konfirmations- und Firmfeiern als "weiße Feste" bezeichnet (ROLF,
Christa, Weiße Feste, mit Ratschlägen für Tauf-, Kommunion-, Konfirmations- und
Hochzeitsfeiern in der Familie). Diese kirchlichen Feste haben aber mit Faschingsfesten keine Berührungspunkte, die "Weisse Feste" auch dafür als freihaltungsbedürftig erscheinen lassen könnten.
Die kirchlichen Feste zeigen zudem, dass eine Bekleidungsvorschrift für alle Teilnehmer in "Weisse Feste" nicht zu sehen ist, da dort nur bei einer und zwar nur
bei einer weiblichen Person, z. B. der Braut, weiße Kleidung "verlangt" wird.
b) Trotz der Bedeutung "Hochzeits-, Tauf-, Kommunion- oder Firmfeier" fehlt der
angemeldeten Bezeichnung für Faschingsfeste auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr
auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung und damit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl.
BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Dass "Weisse Feste" für Faschingsfeste nicht beschreibend ist, wurde oben bereits dargestellt.
Es handelt sich auch nicht um einen für Faschingsfeste gebräuchlichen Begriff,
dem das Publikum – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, da
"Weisse Feste" nur für kirchliche Feste nachweisbar ist.
2) Auf eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kommt es damit
nicht an. Sie wäre zwar für den Raum München als gerichtsbekannt zu unterstellen gewesen. Ob die in München bekannten Künstler- und Studentenfeste in der
Max-Emanuel-Brauerei aber auch im gesamten Bundesgebiet als durchgesetzt
gelten könnten, ist zu bezweifeln. Dies wäre aber erforderlich, da der Markenschutz den gesamten Geltungsbereich des Markengesetzes umfasst (vgl. BGH
GRUR 1988, 211 – WIE HAMMAS DENN?; STRÖBELE, GRUR 1987, 75, 81).
Dr. Albrecht
Kruppa
Merzbach
Hu