Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.06.2005 – 10 W (pat) 23/04

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Patentanmeldungen 101 25 738.4 (Leitakte) sowie

100 29 458.8, 100 29 500.2, 101 25 739.2, 101 56 486.4, 101 58 013.4, 102 01

561.9, 199 28 337.0 und 199 48 183.0

(hier: Rückgängigmachung von Umschreibungen)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle 27/Umschreibstelle - vom 14. Januar 2004 wird

aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldungen 100 29 458.8, 100 29 500.2, 101 25 738.4, 101 25 739.2,

101 56 486.4, 101 58 013.4, 102 01 561.9, 199 28 337.0 und 199 48 183.0 sind in

den Jahren 1999 bis 2002 vom Antragsteller getätigt worden. Die Antragsgegnerin

hat am 18. Juni 2003 unter Vorlage eines Kaufvertrags, den sie (als Käuferin) mit

dem Antragsteller und einer Firma R… (als Verkäufer) abgeschlossen hatte,

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Umschreibungen der Anmeldungen auf sich beantragt. In dem Kaufvertrag sind insgesamt 17 Schutzrechte

(darunter die genannten neun Schutzrechte) aufgelistet, für die insgesamt

… € (ohne MWSt) bezahlt werden sollten (Nr. 1 des Vertrags). Die Finanzierung sollte über eine Bank erfolgen, wobei die Firma R… der Bank Sicherheit

leisten sollte (Nr. 2). Die Rückzahlung des Darlehens durch die Antragsgegnerin

sollte in mehreren Raten erfolgen. Die Schutzrechte sollten übertragen werden,

sobald - nach Erhalt von Fördermitteln - die erste Rate getilgt worden war (Nr. 8).

Ferner hat die Antragsgegnerin gegenüber der Umschreibstelle vorgetragen, die

Kreissparkasse B… habe am 25. Februar 2003 den Kaufpreis in Höhe von

… € an die Firma R… gezahlt. Am 13. und 15. März 2003 seien insgesamt … € zur Rückführung des Darlehens an die Kreissparkasse gezahlt

worden.

Das DPMA hat die Umschreibungen am 24. Juli 2003 vorgenommen. Der Antragsteller, dem zuvor von der Umschreibstelle keine Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben worden war, hat mit Schreiben vom 12. September 2003 die Rückgängigmachung der Umschreibungen verlangt. Zur Begründung hat er auf ein an die

Antragsgegnerin gerichtetes Schreiben vom 2. Mai 2003 verwiesen. Darin hat er

die Überweisung der Rechnungssumme in Höhe von … € auf ein Konto

der Firma R…, das für die Kreissparkasse Bernburg als Sicherheit für das Darlehen verpfändet worden sei, bestätigt und weiter ausgeführt, eine Rückführung des

Darlehens in Höhe von … € habe nicht stattgefunden. Die dafür vorgesehenen

Fördermittel seien zum Erwerb eines Grundstücks eingesetzt worden, für das er

Geld zur Verfügung gestellt habe. Damit seien die Voraussetzungen für die

Übertragung der Schutzrechte nicht gegeben.

Das DPMA hat den Antrag auf Rückgängigmachung der Umschreibungen durch

Beschluss vom 14. Januar 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, auf Grund

der vorgelegten Unterlagen hätten keinerlei Zweifel am Rechtsübergang bestanden, weshalb die Umschreibungen zu Recht vorgenommen worden seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung führt er aus, die Umschreibungen seien hinter seinem Rücken unter

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgenommen worden. Auch

habe das DPMA über seinen Antrag auf Rückgängigmachung der Umschreibungen entschieden, ohne auf seinen Vortrag im Schreiben vom 2. September 2003

einzugehen.

Die Antragsgegnerin befindet sich mittlerweile in Liquidation, nachdem ein sie betreffender Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Sie meint, sie sei zu Recht als neue Inhaberin der Anmeldungen in

das Patentregister eingetragen worden. Sie habe zunächst erfolglos versucht, den

Antragsteller zur Leistung einer Unterschrift unter die Umschreibungsformulare zu

bewegen. Es hätten jedoch alle Voraussetzungen für die Umschreibungen vorgelegen, nachdem die anteilmäßig vereinbarten … € dem Antragsteller seit Ende März 2003 zur freien Verfügung gestanden hätten.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als erfolgreich und führt zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerdegebühr ist an den Antragsteller

zurückzuerstatten.

1. Auch wenn sich die Antragsgegnerin in Liquidation befindet, kann das Verfahren mit ihr fortgesetzt werden, nachdem das Insolvenzverfahren - und somit auch

die Verfahrensunterbrechung - beendet ist (§ 240 Satz 1 ZPO iVm § 207 Abs 1

2. Der Antragsteller kann verlangen, dass die zu seinen Lasten vorgenommenen

Umschreibungen seiner Anmeldungen auf die Antragsgegnerin rückgängig gemacht werden. Dies ergibt sich daraus, dass zum einen diese Umschreibungen

unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen und dass zum anderen die

Voraussetzungen für die Umschreibungen auch sachlich nicht gegeben waren.

a) Die Rückgängigmachung einer Umschreibung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann,

oder wenn das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde (Senatsbeschl. v. 10. Mai 1999, BlPMZ 1999, 370, 371; Busse/Schwendy, PatG,

6. Aufl, § 30 Rdn 41 mwN). Letzteres ist hier der Fall. Das Patentamt hätte die

Umschreibungen nicht vornehmen dürfen, ohne zuvor den bis dahin eingetragenen Patentinhaber gehört zu haben.

b) Die Voraussetzungen für die beanstandeten Umschreibungen liegen nicht vor.

Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG vermerkt das Patentamt im Register eine Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Dabei ist das Patentamt nicht verpflichtet, die materiellrechtliche Wirksamkeit der Rechtsübertragung in jeder Richtung zu prüfen. Dem Wesen des Registerverfahrens entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen. Führt diese Prüfung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit einer

Übertragung und lassen sich diese Zweifel nicht durch Beweismittel beheben, die

für das Registerverfahren tauglich erscheinen, muss das Patentamt die Umschreibung versagen (vgl BGH BlPMZ 1969, 60, 63 - Marpin; Senatsbeschl. aaO sowie

BlPMZ 2001, 354; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 30 Rdn 35; Busse/Schwendy, aaO,

§ 30 Rdn 88).

Danach hätten im vorliegenden Fall die beantragten Umschreibungen nicht vorgenommen werden dürfen. Zweifel an einem wirksamen Übergang der Anmeldungen

ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von Nr. 8 des Kaufvertrags vom 1. November 2002, wonach die Schutzrechte - nach Rückführung der Darlehensvaluta um

… € - "zu übertragen" sind. Es liegt nahe, diese Klausel dahingehend zu interpretieren, dass der Kaufvertrag nicht auch die (aufschiebend bedingte) Übertragung der Schutzrechte beinhaltet, sondern dass die Übertragung durch selbständige Rechtsgeschäfte erfolgen sollte. Ein solches Übertragungsgeschäft hat aber

unzweifelhaft nicht stattgefunden.

Selbst wenn man in dem Kaufvertrag zugleich die aufschiebend bedingte Übertragung der Schutzrechte sehen wollte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bedingung für den Rechtsübergang eingetreten ist. Der Antragsteller bestreitet zwar nicht die Überweisung von insgesamt… €. Er behauptet

jedoch, diese Summe sei für den Erwerb eines Grundstücks gezahlt worden und

habe ihm nicht zur freien Verfügung gestanden. Die Antragsgegnerin hat sich zu

dieser Behauptung nicht näher geäußert. Somit bestehen Widersprüche im

beiderseitigen Vortrag, die sich im Rahmen des Umschreibungsverfahrens - auch

in der Beschwerdeinstanz - nicht aufklären lassen.

3. Es erscheint gerechtfertigt, die Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG an

den Antragsteller zurückzuzahlen, weil dieser durch erhebliche Verfahrensfehler

des DPMA gezwungen war, seine Rechte im Wege der Beschwerde zu verfolgen.

Zum einen hätte die Umschreibstelle den Antragsteller als damals eingetragenen

Inhaber vor dem Vollzug der Umschreibungen in jedem Fall hören müssen (gemäß Nr. 1.1.1.1. und Nr. 1.1.1.2. der Umschreibungsrichtlinien darf eine Umschreibung nur vorgenommen werden, wenn entweder der eingetragene Inhaber

sie beantragt oder ihr - bei Beantragung durch den Rechtsnachfolger - zustimmt).

Zum anderen hätte die Umschreibstelle den Antrag auf Rückgängigmachung der

Umschreibungen nicht ohne weiteres zurückweisen dürfen, ohne sich mit dem

Vortrag des Antragstellers, insbesondere mit der von diesem erhobenen Rüge der

Gehörsverletzung, auseinander zu setzen.

Schülke

Püschel

Rauch

Be