Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.06.2005 – 5 W (pat) 447/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 447/04

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 162

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Müllner sowie die Richter Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des durch Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 199 19 660.5 mit Anmeldetag 29. April 1999 hervorgegangenen

Gebrauchsmuster 299 24 162 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum vorübergehenden Arretieren einer Kurbelwelle".

Das Gebrauchsmuster ist mit 6 Schutzansprüchen am 7. Februar 2002 eingetragen worden. Die Schutzdauer ist verlängert.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:

1. Vorrichtung (34) zum Arretieren einer in einer Brennkraftmaschine eingebauten und über einen Riementrieb mit einem Nockenwellenrad (12) einer Nockenwelle verbundenen

Kurbelwelle mit einem Kurbelwellenrad (10), dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung (34) als Negativ eines

Teilsegmentes eines Umfangs des Kurbelwellenrades (10)

ausgebildet ist und einen Stift (36) aufweist, welcher bei auf

den Umfang des Kurbelwellenrades (10) aufgesetzter Vorrichtung (34) in eine entsprechende Ausnehmung an einer

Stirnseite der Brennkraftmaschine eingreift.

2. Vorrichtung (34) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an der Vorrichtung (34) und an dem Kurbelwellenrad (10) jeweils eine Markierung (32, 40) derart angeordnet

ist, daß bei miteinander fluchtenden Markierungen (32, 40)

in arretiertem Zustand die Kurbelwelle eine Stellung aufweist, in der sich ein mit der Kurbelwelle verbundener Kolben eines ersten Zylinders der Brennkraftmaschine an einem oberen Totpunkt befindet.

3. Vorrichtung (34) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß an der Brennkraftmaschine eine stimseitige

Markierung (28, 30) und auf dem Nockenwellenrad (12)

eine Markierung (16, 18) derart ausgebildet ist, daß bei miteinander fluchtenden Markierungen (28, 16 bzw. 30, 18) in

arretiertem Zustand die Kurbelwelle eine Stellung aufweist,

in der sich ein mit der Kurbelwelle verbundener Kolben eines ersten Zylinders der Brennkraftmaschine an einem oberen Totpunkt nach einem Verdichtungstakt und vor einem

Arbeitstakt (ZündOT) befindet.

4. Brennkraftmaschine mit einer Kurbelwelle, einem drehfest

mit dieser verbundenem Kurbelwellenrad (10) und einer Nockenwelle mit Nockenwellenrad (12), wobei das Kurbelwellenrad (10) über einen Riementrieb (27) mit dem Nockenwellenrad (12) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß

außerhalb des Umfangs des Kurbelwellenrades (10) stirnseitig in der Brennkraftmaschine eine Ausnehmung ausgebildet ist und daß eine Arretiervorrichtung (34) für das Kurbelwellenrad (10) vorgesehen ist, welche als Negativ eines

Teilsegmentes eines Umfangs des Kurbelwellenrades (10)

ausgebildet ist und einen Stift (36) aufweist, welcher bei auf

den Umfang des Kurbelwellenrades (10) aufgesetzter Arretiervorrichtung (34) in die stirnseitige Ausnehmung der

Brennkraftmaschine eingreift.

5. Brennkraftmaschine nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß an der Arretiervorrichtung (34) und an dem

Kurbelwellenrad (10) jeweils eine Markierung (32, 40) derart

angeordnet ist, daß bei miteinander fluchtenden Markierungen (32, 40) in arretiertem Zustand die Kurbelwelle eine

Stellung aufweist, in der sich ein mit der Kurbelwelle verbundener Kolben eines ersten Zylinders der Brennkraftmaschine an einem oberen Totpunkt befindet.

6. Vorrichtung nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß an der Brennkraftmaschine eine stimseitige Markierung (28, 30) und auf dem Nockenwellenrad (12) eine

Markierung (16, 18) derart ausgebildet ist, daß bei miteinander fluchtenden Markierungen (28, 16 bzw. 30, 18) in arretiertem Zustand die Kurbelwelle eine Stellung aufweist, in

der sich ein mit der Kurbelwelle verbundener Kolben eines

ersten Zylinders der Brennkraftmaschine an einem oberen

Totpunkt nach einem Verdichtungstakt und vor einem Arbeitstakt (ZündOT) befindet.

Die Antragsteller haben am 8. April 2003 die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters mit der Begründung beantragt, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik nicht schutzfähig sei. Ihre Anträge haben sie auf folgende Unterlagen gestützt:

Foto Arretiervorrichtung VW 215c

Foto Arretiervorrichtung VW 215c-Rückseite

VW-Buch: Reparatur-Leitfaden Käfer, Juli 1975,

S. 2,24,75

Preisliste Firma AST, Feb. 1999, S. 2,4,5,6

Werkzeugkatalog d. Fa. AST, 1999, S. 3

Anlagennr. d.

Antragsteller

A1-a

A1-b

A2

A3-a

A3-b

Werkzeugkatalog d. Fa. AST, 1999, S. 51.1, 51.2 A3-c

Werkzeugkatalog d. Fa. AST, 1997, S. 3, 62.1

A3-d

Katalog d. Fa. KLANN: "Spezialwerkzeuge f d. Auto-Instandsetzung", Nov 97, S. 6-12 u 6-15

A4

Werkzeugkatalog d. Fa. Facom "Spezialwerkz. f. d.

Kfz-Wartung GA 89 D", 1989, S. 23

Werkzeugkatalog d. Fa. Facom "Spezialwerkz. f. d.

Kfz-Wartung GA 91", 1991, S. 72

A5-a

A5-b

Prospektbl. d. Antragstellerin I, Juli 1996

A6

Buch "Zahnriemen 1998, Zahnriemen Benzin- u.

Dieselfahrzeuge 1974-98", 1998, S. 582/583,

854/855, 866/867, 874/875, 884/885;

A8

VW-Service: Reparaturleitfaden Passat 1997, Heft 4

- Zyl. Dieselmotor,..., Ausgabe 10.98, S. 15-10 u

15-12

"VW-Sechszylindermotor", KRAFTHAND, Heft 5,

7. März 1992, S 234, 235, 336

A9

A10

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und die

Meinung vertreten, dass die Löschungsanträge der Antragsteller unbegründet seien.

Mit Zwischenbescheid vom 16. März 2004 hat die Gebrauchsmusterabteilung II

des Deutschen Patent- und Markenamts die Druckschriften

DE 38 32 812 A1

(D1) und

DE 91 11 762 U1

(D2)

in das Verfahren eingeführt und ihre vorläufige Sacheinschätzung mitgeteilt, nach

der der Gegenstand des angefochtenen Gebrauchsmusters im Hinblick auf den

nachgewiesenen Stand der Technik schutzfähig sei. Es müsse daher mit der Zurückweisung des Löschungsantrags gerechnet werden.

Nach mündlicher Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung II am

29. April 2004 entgegen der vorläufigen Auffassung ihres Zwischenbescheides

das Gebrauchsmuster gelöscht und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die Beschlussbegründung hat sie auf die Druckschriften

DE 38 32 812 A1 (D1) und DE 91 11 762 U1 (D2) sowie auf den Reparatur-Leitfaden VW-Käfer (A2) der Antragstellerin gestützt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Sie vertritt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht die Ansicht, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegenüber dem Stand der

Technik neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Die aus A2 bekannte

Vorrichtung betreffe eine Arretiervorrichtung für ein Schwungrad, nicht für das Kurbelwellenrad einer Brennkraftmaschine. Außerdem diene die aus A2 schon seit

1975 bekannte Arretiervorrichtung einem anderen Zeck, nämlich dem Ausbau der

Kupplungsscheibe, als dem nach dem Gebrauchsmuster und die Vorrichtung

weise auch keine Negativform eines Teilsegments eines Zahnrades auf. Im Übrigen stütze der lange Zeitraum von der Veröffentlichung der A2 bis zur Erfindung

des vorliegenden Gebrauchsmusters (ca 24 Jahre) die Ansicht, dass ohne Kenntnis der Erfindung der Fachmann die Arretierung für ein Schwungrad nach A2 nicht

zur Überwindung der Nachteile der Arretierung gemäß D1 habe in Betracht ziehen

können. Auch die D2 stehe dem Gegenstand des angefochtenen Gebrauchsmusters nicht schutzhindernd entgegen, da sie eine Arretiervorrichtung für Nockenwellenräder beschreibe.

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Löschungsanträge zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegner und Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Das Gebrauchsmuster war zu löschen, da sein Gegenstand mangels erfinderischen Schritts nicht schutzfähig ist.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem Gegenstand des Gebrauchsmusters

ein erfinderischer Schritt zugrunde liegt.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der

Hilfswerkzeuge für die Wartung von Brennkraftmaschinen, insbesondere von Ventilsteuerungseinrichtungen, nach Maßgabe vorgegebener Wartungskonzepte entwickelt.

1. Der Schutzanspruch 1 geht gemäß seinem Oberbegriff aus von einer Vorrichtung zum Arretieren einer in einer Brennkraftmaschine eingebauten Kurbelwelle

mit Kurbelwellenrad, die über einen (Zahn-)Riemen mit einem Nockenwellenrad

einer Nockenwelle verbunden ist. Der Antrieb der Nockenwelle erfolgt demnach

über einen Zahnriemen, der das Kurbelwellenrad und das Nockenwellenrad umschlingt. Die im Streitpatent durchgehend verwendete, in Fachkreisen verbreitete

Kurzbezeichnung "..rad" bezieht sich stets auf ein Zahnrad.

Eine Arretiervorrichtung für die Kurbelwelle einer Brennkraftmaschine mit einem

derartigen Riementrieb entnimmt der Fachmann der deutschen Offenlegungsschrift 38 32 812 (vgl Titelseite, Zusammenfassung, 1. Abs iVm Anspruch 1 u

Fig 2), wobei der Fachmann das Kurbelwellenrad als funktionsnotwendig mitliest.

Eine entsprechende Vorrichtung ist auch in den Unterlagen des angefochtenen

Gebrauchsmusters als bekannt beschrieben (S 1 Abs 2). Die Kurbelwelle und die

Nockenwelle werden durch je einen Einstellstift, welcher in die jeweilige Welle eingreift, arretiert (D1, Anspruch 1). Hintergrund dieser Maßnahme ist - wie auch

beim Gebrauchsmustergegenstand -, eine unkontrollierte Verdrehung der angetriebenen oder antreibenden Welle beim Wechseln von Antriebsteilen, zB dem

Zahnriemen, zu vermeiden, um dadurch ua ein Einhalten der genauen Steuerzeiten der Gaswechselventile, dh eine fehlerfreie Funktion des Triebwerks, zu gewährleisten (D1, Zusammenfassung).

Die Gebrauchsmusterschrift nennt als Nachteil der bekannten Arretiervorrichtung,

dass die Einstell- bzw. Blockierstifte durch ölführende Räume verliefen und die

hierzu erforderlichen Gehäuseöffnungen mit Dichtigkeitsproblemen verbunden seien (S 1 2. Abs).

Zur Vermeidung dieses Nachteils lehrt das Gebrauchsmuster gemäß seinem

Schutzanspruch 1 eine Arretiervorrichtung, die am Umfang des Kurbelwellenrades

aufgesetzt wird, wobei die Vorrichtung als Negativ eines Teilsegmentes des Umfangs des Kurbelwellenrades ausgebildet ist und einen Stift umfasst, der im aufgesetzten Zustand der Vorrichtung in eine entsprechende Ausnehmung an einer

Stirnseite der Brennkraftmaschine eingreift.

Für die Auffindung dieser Lösung erhielt der Fachmann vor dem Anmeldetag des

Gebrauchsmusters hinreichend Anregung aus dem Stand der Technik.

Bei der Suche nach Alternativen zu den bekannten Blockierstiften für die Kurbelwelle und die Nockenwelle nach DE 38 32 812 A1 (D1) wird der Fachmann in der

DE 91 11 762 U1 (D2) fündig, die wie D1 sich mit der Problematik des ungewollten

Verdrehens von Steuerwellen, hier zweier Nockenwellen, und die damit einhergehenden Folgen veränderter Steuerzeiten nach zB einem Zahnriemenwechsel auseinandersetzt (S 2 Abs 3), aber als Lösung abweichend von D1 eine Arretiervorrichtung vorschlägt, die umfangsseitig an den Zahnrädern angebracht wird, wobei

die Vorrichtung bevorzugt als Negativ eines Teilsegmentes eines Umfangs des

Nockenwellenrades ausgebildet sein kann (Fig 3 iVm S 3 Z1 bis 4). Im bekannten

Fall werden zwei in einer Ebene liegende Nockenwellenräder zugleich mit dem Arretierwerkzeug blockiert, weshalb das Werkzeug zwei voneinander weggerichtete

konkave Eingriffsbereiche aufweist. Hierdurch ist die örtliche Position der Vorrichtung gegenüber ortsfesten Gehäuseteilen im wesentlichen fixiert, so dass es keiner zusätzlichen Befestigung des Arretierwerkzeugs an einem ortsfesten Teil der

Brennkraftmaschine bedarf.

Wendet der Fachmann ausgehend von DE 38 32 812 A1 (D1) die umfangsseitige

Anordnung der Arretiervorrichtung an einem Zahnrad gemäß DE 91 11 762 U1

(D2) zum Zwecke der Vermeidung von durch Ölräume führende Blockierstifte

auch auf das Kurbelwellenrad zur Blockierung der Kurbelwelle an, ist offensichtlich, dass die Arretiervorrichtung anderweitig ortsfest gehalten werden muss, da

ein Gegenrad fehlt. Ist nun die Antriebsvorrichtung wie üblich an einer Stirnseite

der Brennkraftmaschine angeordnet, bietet sich dem Fachmann die Befestigung

der Arretiervorrichtung an dieser Stirnseite dann ohne weiteres an. Für die konstruktive Teilaufgabe der Gestaltung der Arretiervorrichtung im Hinblick auf ihre

Befestigung an einem ortsfesten Gehäuseteil findet der Fachmann zweckmäßige

Vorbilder im Stand der Technik, zum Beispiel im Reparatur-Leitfaden VW-Käfer

(A2). Dieser offenbart eine sogenannte Halteklammer als Arretiervorrichtung für

ein Schwungrad, die mit ihrem Eingriffsteil am Umfang des Schwungrades aufgesetzt ist und mittels eines Schraubenbolzens an einem ortsfesten Gehäuseteil der

Brennkraftmaschine befestigt wird (S 24 Abb. 14 rechts oben). A2 offenbart ferner

das Arretierwerkzeug VW215c, das unbestritten bekannt ist und mit zwei voneinander beabstandeten Zähnen in Zahnlücken am Umfang eines Schwungrad-Zahnkranzes eingreift. Integral an diesem Werkzeug ausgebildet ist ein Stift, mit welchem es in einer Ausnehmung eines Gehäuseteils der Brennkraftmaschine ortsfest gehalten werden kann (S 75 Abb 1). Da die Befestigungsweise der Vorrichtung VW215c gegenüber der der Halteklammer offensichtlich einen geringeren

Handhabungs- bzw. Montageaufwand erfordert - ua weniger Bauteile, Wegfall von

Einschraubarbeiten - wird der Fachmann letztere vorrangig in Betracht ziehen und

die Arretiervorrichtung nach DE 91 11 762 U1 (D2) für das Kurbelwellenrad baugrößengerecht abwandeln und mit einem Stift sowie die Stirnseite der Brennkraftmaschine mit einer Aufnahme für den Stift versehen, womit der Fachmann allein

aufgrund aufeinanderfolgender einfacher Überlegungen mit Blick auf den Stand

der Technik ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1

gelangt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Fachmann Arretierungen

für Schwungräder von Brennkraftmaschinen außer Acht lässt, wenn deren Einsatz

anderen Zwecken dient, zB dem Ausbau von Kupplungen (A2), vermag der Senat

dieser Auffassung nicht beizutreten. Nach Überzeugung des Senats interessiert

den Fachmann im vorliegenden Fall die Werkzeuggestaltung für das Blockieren

von Zahnrädern als solche. Der Zweck der Blockiereinrichtung spielt hierbei allenfalls eine untergeordnete Rolle, beispielsweise im Hinblick auf das erforderliche

Spiel der Zahnpaarung. Danach wird der Fachmann sich von bekannten Arretierungsvorrichtungen für alle ihm geläufige Zahnräder, unabhängig vom Hintergrund

ihres Einsatzes, Anregungen zur Ausgestaltung seiner Vorrichtung versprechen.

2. Der nebengeordnete Schutzanspruch 4 betrifft eine Brennkraftmaschine für die

Verwendung einer Arretiervorrichtung nach Schutzanspruch 1, wozu die Brennkraftmaschine mit einem als bekannt vorausgesetzten Nockenwellenantrieb und

stirnseitig in der Brennkraftmaschine eine Ausnehmung zur Aufnahme des Stiftes

der Arretiervorrichtung nach Schutzanspruch 1 ausgebildet ist. Da die Vorrichtung

nach Schutzanspruch 1 - wie oben festgestellt - dem Fachmann durch den Stand

der Technik nahegelegt war und das Vorsehen einer stirnseitigen Ausnehmung

zur Befestigung der Arretiervorrichtung eine offensichtlich notwendige Maßnahme

für die Verwendung der nahegelegten Vorrichtung darstellt, war kein erfinderischer

Schritt zur Auffindung der Brennkraftmaschine mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 4 erforderlich.

3. Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 und 3 und

die auf den Schutzanspruch 4 rückbezogenen Schutzansprüche 5 und 6 geben im

Kern an, dass Markierungen an der Arretiervorrichtung und an der Kurbelwelle

derart anzubringen sind, dass sie fluchten, wenn sich der Kolben eines ersten Zylinders der Brennkraftmaschine an einem oberen Totpunkt befindet (Schutzanspruch 2 bzw Schutzanspruch 5), und/oder dass Markierungen an der Stirnseite

der Brennkraftmaschine und an dem Nockenwellenrad derart anzubringen sind,

dass sie fluchten, wenn im arretierten Zustand der Kurbelwelle sich der Kolben eines ersten Zylinders der Brennkraftmaschine an einem oberen Totpunkt nach einem Verdichtungstakt und vor einem Arbeitstakt befindet (Schutzanspruch 3 bzw

Schutzanspruch 6).

Das Vorsehen von Markierungen an ortsfesten Brennkraftmaschinenteilen und beweglichen Antriebsteilen von Riementrieben, welche bei fluchtender Ausrichtung

eine vorgegebene Kolbenlage und Nockenwellenlage repräsentieren, betrifft eine

dem Fachmann geläufige Maßnahme zur Einstellung von Vorgaben für einen bestimmten Brennkraftmaschinenbetrieb. Sie ist ua in DE 91 11 762 U1 (D2) angesprochen (S 1 Abs 2). Der Fachmann wählt derartige Markierungen im Rahmen

seines Wissens und Könnens entsprechend der Funktionsweise der jeweiligen

Brennkraftmaschine geeignet aus. Eines erfinderischen Schrittes bedurfte es dafür

nicht. Entgegenstehendes ist von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden.

III

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht jeweils auf § 18

Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert

keine andere Entscheidung.

Müllner

Dr. Pösentrup

Frühauf

Be