Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 24 W (pat) 250/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 250/03 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
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betreffend die Marke 301 04 777
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der Marke 301 04 777 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 741 215 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 19. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 04 777 wegen des Widerspruchs aus der Marke 741 215 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der
angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „PUMA“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb