Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 26 W (pat) 84/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 84/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 38 824.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen

„Bauwesen: Sanierung und Abdichtung poröser Leitungen;

Materialbearbeitung: Sandstrahlen, insbesondere Beschichten von

Leitungen“

bestimmten Wortmarke

ecotech Umwelttechnik GmbH

mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die

angemeldete Marke stelle eine beschreibende Angabe dar, die zum Ausdruck

bringe, dass es sich bei den Dienstleistungen der Anmeldung um solche auf dem

Gebiet der Umwelttechnik handele, die von einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung erbracht würden. Der Markenbestandteil „ecotech“ sei erkennbar aus den

Teilen

„eco“ und

„tech“ zusammengesetzt. Bei dem englischsprachigen

Wortbestandteil „Eco“ handele es sich um eine der deutschen Kurzbezeichnung

„öko“ entsprechende Angabe mit den Bedeutungen „ökologisch“ bzw „ökonomisch“. Der weitere Wortbestandteil „tech“ sei die sowohl in England als auch in

Deutschland übliche Kurzform der Begriffe „Technik, technisch“. Der insgesamt

sprachüblich gebildete Markenbestandteil „ecotech“ habe damit die

leicht

erfassbare Bedeutung „Umwelttechnik“ und könne nicht als phantasievolle

Wortneuschöpfung gelten. Es seien

insoweit bereits die Bezeichnungen

„ECOTEC“, „ÖKOTECH“, „ecoline“ und „Ecomix“ vom Bundespatentgericht als

schutzunfähig bewertet worden. Der Begriffsgehalt der Bezeichnung „ecotech“

werde in dem weite-ren Markenbestandteil „Umwelttechnik“ nochmals wiederholt.

Der

letzte Marken-bestandteil „GmbH“ besage schließlich nur, dass die

Dienstleistungen von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erbracht

würden. Eine solche Aneinanderreihung beschreibender Angaben werde vom

Verkehr nicht als betriebskennzeichnend angesehen. Selbst wenn es sich, wie

vom Anmelder behauptet, bei dem Markenbestandteil „ecotech“ um eine

Wortneuschöpfung handelte, ändere dies per se nichts an der Beurteilung der

Schutzfähigkeit, weil auch Wortneuschöpfungen sich

in einer erkennbar

beschreibenden Sachaussage erschöpfen könnten. Auch die Voreintragung

ähnlicher oder identischer Marken begründe keinen Anspruch auf Eintragung der

Marke.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht,

seine Marke bestehe nicht ausschließlich aus Angaben, die zur Beschreibung der

in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen geeignet seien, und entbehre

auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Sie weise keinen klaren und greifbaren

Bedeutungsgehalt auf. Dies gelte sowohl

für die angemeldete Gesamtbezeichnung als auch schon für deren Wortbestandteil „ecotech“, der eine auslegungsbedürftige Wortneuschöpfung sei, weil „eco“ sowohl im Sinne von „ecological“ als auch im Sinne von „economic“ verstanden werden könne. Selbst wenn

für den Wortbestandteil „ecotech“ die Bedeutung „Umwelttechnik“ unterstellt

werde, weise die angemeldete Marke hinreichende Unterscheidungskraft auf, weil

die sich dann ergebende Wiederholung des Begriffs „Umwelttechnik“ keinen Sinn

mache, weshalb sich dem Verkehr auf Anhieb erschließe, dass der Bestandteil

„ecotech“ nicht diese beschreibende Bedeutung haben

könne. Ein

Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortfolge sei nicht gegeben, weil

weder deren aktuelle Benutzung feststellbar sei noch konkrete Anhaltspunkte

dafür vorlägen, dass eine Benutzung als Sachangabe in Zukunft zu erwarten sei.

Sowohl das Patentamt als auch das Harmonisierungsamt hätten die

Bezeichnungen „EcoTec“, „Eco-Tec“ und „ECOTEC“ für vergleichbare Dienstleistungen auch noch in den letzten Jahren als Marke eingetragen. Der Anmelder

beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet. Der

angemeldeten Marke fehlt zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG).

Auch dieses Eintragungshindernis

ist

im Lichte des Allgemeininteresses

auszulegen, das

ihm zugrunde

liegt, und das darin besteht, den

freien

Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips;

MarkenR 2003, 227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist

damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001,

1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wort-marke ein für die fraglichen

Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich

daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(BGH BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).

Um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren

Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend ansehen zu können, genügt es

zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender

Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden. Im allgemeinen bleibt die bloße Kombination

von Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, aber selbst beschreibend,

auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer

Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der

Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren und

Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht,

der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden

Angaben entsteht (EuGH MarkenR 2004, 111 – Biomild).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft, weil sie von den maßgeblichen durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmern der in der Anmeldung

aufgeführten Dienstleistungen auch insgesamt nur als unmittelbar beschreibender

Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit verstanden wird. Das Wort „Umwelttechnik“ beschreibt das Tätigkeitsgebiet des Anmelders und damit die Art der von

ihm angebotenen Dienstleistungen. Der Markenbestandteil „GmbH“ bezeichnet die

Rechtsform, in der der Anmelder seine Leistungen erbringen will. Insgesamt bringt

die Wortfolge „Umwelttechnik GmbH“ nur in beschreibender Weise zum Ausdruck,

dass von irgendeiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Umwelttechnik erbacht werden (vgl insoweit auch: BGH MarkenR

2005, 196, 197 – Literaturhaus; BPatG GRUR 1985, 443 – DEK DEUTSCHE

EXTRAKT KAFFEE GMBH HAMBURG).

Das in der Marke an erster Stelle stehende Wort „ecotech“ besteht erkennbar aus

den englischsprachigen Bestandteilen „eco“ und „tech“, wobei – was auch der

Anmelder nicht in Abrede stellt - „eco“ die Kurzform von „ecological“ bzw

„economic“ und „tech“ die Kurzform von „technical“ bzw „technology“ ist. Da diese

Begriffe zum englischen Grundwortschatz zählen und in international gebräuchlichen Begriffen wie z.B „New Economy“ vorkommen, die in Deutschland

geläufig sind, und weil es auch in der deutschen Sprache die entsprechende

Kurzbezeichnung „öko“ und die sogar identische Kurzbezeichnung „tech“ gibt, wird

der deutsche Durchschnittsabnehmer die sprachüblich gebildete Bezeichnung

„ecotech“ ohne weiteres in ihren möglichen Bedeutungen „ökologische Technik“

bzw

„ökonomische Technik“ verstehen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf den Einsatz einer ökologisch und/oder

ökonomisch ausgerichteten Technik begreifen

(PAVIS PROMA BPatG

32 W (pat) 046/95, 24.03.95 – ECOTEC; PAVIS PROMA BPatG 27 W (pat)

033/00, 04.07.00 – ECOTEC). Insoweit kann auch die in der Kurzbezeichnung

„eco“ enthaltene doppelte Bedeutung i.S.v. „umweltfreundlich“ einerseits und

„wirtschaftlich“ andererseits zu keiner anderen Beurteilung führen, weil bei den

fraglichen Dienstleistungen beide Aspekte für den Durchschnittsabnehmer eine

bedeutende Rolle spielen können, weshalb der Verkehr die Bezeichnung

„ecotech“ unter beiden Aspekten nur als rein beschreibenden Sachhinweis

verstehen wird (BPatG GRUR 1989, 56 – OECOSTAR).

Auch die Aneinanderreihung der Bezeichnungen „ecotech'“ und „Umwelttechnik“

führt entgegen der Ansicht des Anmelders nicht zu einer begrifflich unsinnigen

Wiederholung desselben Begriffsgehalts „Umwelttechnik“, weil die Bedeutungen

der Bezeichnungen „ecotech“ und „Umwelttechnik“ nicht deckungsgleich sind.

Während nämlich der Begriff „Umwelttechnik“ auf ein Arbeitsgebiet der Technik

hinweist, das die Bearbeitung der menschlichen Umwelt im weitesten Sinne zum

Gegenstand hat, bringt die Bezeichnung „ecotech“ mit ihrem Bestandteil „eco“

zum Ausdruck, dass bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen auf dem

Gebiet der Umwelt-technik besonders umweltfreundliche und/oder wirtschaftlich

sinnvolle Technik zum Einsatz gebracht wird. Insgesamt weist die angemeldete

Marke somit nur auf (irgend)eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hin, die

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Umwelttechnik erbringt und dabei eine

besonders

umweltfreundliche

und/oder

eine

besonders wirtschaftliche

Vorgehensweise einsetzt. Da sie eine über diesen rein dienstleistungsbeschreibenden Begriffsinhalt hinausgehende semantische oder syntaktische

Besonderheit nicht erkennen

lässt,

fehlt

ihr die Fähigkeit, die

fraglichen

Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, und damit

auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Dass das Patentamt eine identische oder vergleichbare Marke zur Eintragung

zugelassen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1997, 527,

529 – Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 – Today) weder für sich noch in

Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden

Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt. Dies gilt erst

recht

für Vorentscheidungen ausländischer Behörden und solche des

Harmonisierungsamtes, für die ebenfalls keine grundsätzliche Vermutung der

Richtigkeit und Verbindlichkeit besteht, zumal der zeitliche Vorrang einer

Vorentscheidung in der Regel rein zufällig ist (EuGH MarkenR 2002, 391, 394,

Nr. 39 – Companyline, mit ausdrücklicher Bestätigung von EuG GRUR Int 2000,

429, 431, Nr. 28).

Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.

Albert

Kraft

Reker

Ju