Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 26 W (pat) 84/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 84/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 38 824.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen
„Bauwesen: Sanierung und Abdichtung poröser Leitungen;
Materialbearbeitung: Sandstrahlen, insbesondere Beschichten von
Leitungen“
bestimmten Wortmarke
ecotech Umwelttechnik GmbH
mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die
angemeldete Marke stelle eine beschreibende Angabe dar, die zum Ausdruck
bringe, dass es sich bei den Dienstleistungen der Anmeldung um solche auf dem
Gebiet der Umwelttechnik handele, die von einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung erbracht würden. Der Markenbestandteil „ecotech“ sei erkennbar aus den
Teilen
„eco“ und
„tech“ zusammengesetzt. Bei dem englischsprachigen
Wortbestandteil „Eco“ handele es sich um eine der deutschen Kurzbezeichnung
„öko“ entsprechende Angabe mit den Bedeutungen „ökologisch“ bzw „ökonomisch“. Der weitere Wortbestandteil „tech“ sei die sowohl in England als auch in
Deutschland übliche Kurzform der Begriffe „Technik, technisch“. Der insgesamt
sprachüblich gebildete Markenbestandteil „ecotech“ habe damit die
leicht
erfassbare Bedeutung „Umwelttechnik“ und könne nicht als phantasievolle
Wortneuschöpfung gelten. Es seien
insoweit bereits die Bezeichnungen
„ECOTEC“, „ÖKOTECH“, „ecoline“ und „Ecomix“ vom Bundespatentgericht als
schutzunfähig bewertet worden. Der Begriffsgehalt der Bezeichnung „ecotech“
werde in dem weite-ren Markenbestandteil „Umwelttechnik“ nochmals wiederholt.
Der
letzte Marken-bestandteil „GmbH“ besage schließlich nur, dass die
Dienstleistungen von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erbracht
würden. Eine solche Aneinanderreihung beschreibender Angaben werde vom
Verkehr nicht als betriebskennzeichnend angesehen. Selbst wenn es sich, wie
vom Anmelder behauptet, bei dem Markenbestandteil „ecotech“ um eine
Wortneuschöpfung handelte, ändere dies per se nichts an der Beurteilung der
Schutzfähigkeit, weil auch Wortneuschöpfungen sich
in einer erkennbar
beschreibenden Sachaussage erschöpfen könnten. Auch die Voreintragung
ähnlicher oder identischer Marken begründe keinen Anspruch auf Eintragung der
Marke.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht,
seine Marke bestehe nicht ausschließlich aus Angaben, die zur Beschreibung der
in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen geeignet seien, und entbehre
auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Sie weise keinen klaren und greifbaren
Bedeutungsgehalt auf. Dies gelte sowohl
für die angemeldete Gesamtbezeichnung als auch schon für deren Wortbestandteil „ecotech“, der eine auslegungsbedürftige Wortneuschöpfung sei, weil „eco“ sowohl im Sinne von „ecological“ als auch im Sinne von „economic“ verstanden werden könne. Selbst wenn
für den Wortbestandteil „ecotech“ die Bedeutung „Umwelttechnik“ unterstellt
werde, weise die angemeldete Marke hinreichende Unterscheidungskraft auf, weil
die sich dann ergebende Wiederholung des Begriffs „Umwelttechnik“ keinen Sinn
mache, weshalb sich dem Verkehr auf Anhieb erschließe, dass der Bestandteil
„ecotech“ nicht diese beschreibende Bedeutung haben
könne. Ein
Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortfolge sei nicht gegeben, weil
weder deren aktuelle Benutzung feststellbar sei noch konkrete Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dass eine Benutzung als Sachangabe in Zukunft zu erwarten sei.
Sowohl das Patentamt als auch das Harmonisierungsamt hätten die
Bezeichnungen „EcoTec“, „Eco-Tec“ und „ECOTEC“ für vergleichbare Dienstleistungen auch noch in den letzten Jahren als Marke eingetragen. Der Anmelder
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet. Der
angemeldeten Marke fehlt zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
Auch dieses Eintragungshindernis
ist
im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das
ihm zugrunde
liegt, und das darin besteht, den
freien
Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips;
MarkenR 2003, 227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist
damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001,
1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wort-marke ein für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich
daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(BGH BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).
Um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren
Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend ansehen zu können, genügt es
zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender
Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden. Im allgemeinen bleibt die bloße Kombination
von Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, aber selbst beschreibend,
auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer
Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der
Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren und
Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht,
der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden
Angaben entsteht (EuGH MarkenR 2004, 111 – Biomild).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft, weil sie von den maßgeblichen durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmern der in der Anmeldung
aufgeführten Dienstleistungen auch insgesamt nur als unmittelbar beschreibender
Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit verstanden wird. Das Wort „Umwelttechnik“ beschreibt das Tätigkeitsgebiet des Anmelders und damit die Art der von
ihm angebotenen Dienstleistungen. Der Markenbestandteil „GmbH“ bezeichnet die
Rechtsform, in der der Anmelder seine Leistungen erbringen will. Insgesamt bringt
die Wortfolge „Umwelttechnik GmbH“ nur in beschreibender Weise zum Ausdruck,
dass von irgendeiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Umwelttechnik erbacht werden (vgl insoweit auch: BGH MarkenR
2005, 196, 197 – Literaturhaus; BPatG GRUR 1985, 443 – DEK DEUTSCHE
EXTRAKT KAFFEE GMBH HAMBURG).
Das in der Marke an erster Stelle stehende Wort „ecotech“ besteht erkennbar aus
den englischsprachigen Bestandteilen „eco“ und „tech“, wobei – was auch der
Anmelder nicht in Abrede stellt - „eco“ die Kurzform von „ecological“ bzw
„economic“ und „tech“ die Kurzform von „technical“ bzw „technology“ ist. Da diese
Begriffe zum englischen Grundwortschatz zählen und in international gebräuchlichen Begriffen wie z.B „New Economy“ vorkommen, die in Deutschland
geläufig sind, und weil es auch in der deutschen Sprache die entsprechende
Kurzbezeichnung „öko“ und die sogar identische Kurzbezeichnung „tech“ gibt, wird
der deutsche Durchschnittsabnehmer die sprachüblich gebildete Bezeichnung
„ecotech“ ohne weiteres in ihren möglichen Bedeutungen „ökologische Technik“
bzw
„ökonomische Technik“ verstehen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf den Einsatz einer ökologisch und/oder
ökonomisch ausgerichteten Technik begreifen
(PAVIS PROMA BPatG
32 W (pat) 046/95, 24.03.95 – ECOTEC; PAVIS PROMA BPatG 27 W (pat)
033/00, 04.07.00 – ECOTEC). Insoweit kann auch die in der Kurzbezeichnung
„eco“ enthaltene doppelte Bedeutung i.S.v. „umweltfreundlich“ einerseits und
„wirtschaftlich“ andererseits zu keiner anderen Beurteilung führen, weil bei den
fraglichen Dienstleistungen beide Aspekte für den Durchschnittsabnehmer eine
bedeutende Rolle spielen können, weshalb der Verkehr die Bezeichnung
„ecotech“ unter beiden Aspekten nur als rein beschreibenden Sachhinweis
verstehen wird (BPatG GRUR 1989, 56 – OECOSTAR).
Auch die Aneinanderreihung der Bezeichnungen „ecotech'“ und „Umwelttechnik“
führt entgegen der Ansicht des Anmelders nicht zu einer begrifflich unsinnigen
Wiederholung desselben Begriffsgehalts „Umwelttechnik“, weil die Bedeutungen
der Bezeichnungen „ecotech“ und „Umwelttechnik“ nicht deckungsgleich sind.
Während nämlich der Begriff „Umwelttechnik“ auf ein Arbeitsgebiet der Technik
hinweist, das die Bearbeitung der menschlichen Umwelt im weitesten Sinne zum
Gegenstand hat, bringt die Bezeichnung „ecotech“ mit ihrem Bestandteil „eco“
zum Ausdruck, dass bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Umwelt-technik besonders umweltfreundliche und/oder wirtschaftlich
sinnvolle Technik zum Einsatz gebracht wird. Insgesamt weist die angemeldete
Marke somit nur auf (irgend)eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hin, die
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Umwelttechnik erbringt und dabei eine
besonders
umweltfreundliche
und/oder
eine
besonders wirtschaftliche
Vorgehensweise einsetzt. Da sie eine über diesen rein dienstleistungsbeschreibenden Begriffsinhalt hinausgehende semantische oder syntaktische
Besonderheit nicht erkennen
lässt,
fehlt
ihr die Fähigkeit, die
fraglichen
Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, und damit
auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Dass das Patentamt eine identische oder vergleichbare Marke zur Eintragung
zugelassen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1997, 527,
529 – Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 – Today) weder für sich noch in
Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden
Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt. Dies gilt erst
recht
für Vorentscheidungen ausländischer Behörden und solche des
Harmonisierungsamtes, für die ebenfalls keine grundsätzliche Vermutung der
Richtigkeit und Verbindlichkeit besteht, zumal der zeitliche Vorrang einer
Vorentscheidung in der Regel rein zufällig ist (EuGH MarkenR 2002, 391, 394,
Nr. 39 – Companyline, mit ausdrücklicher Bestätigung von EuG GRUR Int 2000,
429, 431, Nr. 28).
Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Albert
Kraft
Reker
Ju