Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 28 W (pat) 207/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
22. Juni 2005
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 36 439
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2004 aufgehoben.
Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
"Getreideerzeugnisse und Getreidespeisen, nämlich Haferflocken,
Müslis, Cerealien, jeweils auch unter Beigabe von Nüssen,
Früchten, Kornflocken, Weizen, Reis, Zucker und Honig; Milcherzeugnisse, nämlich Joghurt, Quark, Kefir, Buttermilch, auch unter
Beigabe von Früchten und Aromen und Getreideerzeugnissen,
Müslis und Cerealien"
am 29. November 2001 eingetragene Wortmarke
„Schoko-Kissen"
ist am 4. Februar 2002 Widerspruch erhoben worden aus der europäischen Wortmarke EU - 1 268 580
"Mint-Kissen",
die am 8. September 2000 eingetragen wurde für die Waren
"Dragees, Hartkaramellen".
Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch durch den Erstprüfer zunächst zurückgewiesen, da die Marken vor dem Hintergrund einer eher fraglichen
Warenähnlichkeit im Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zueinander
einhielten, zumal der Begriff „Kissen“ als Hinweis auf die Form der Waren eher als
kennzeichnungsschwach einzustufen sei. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ist hingegen die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden, da
beide Marken durch den Bestandteil „Kissen“ geprägt würden, der - im Gegensatz
zu den anderen Wortteilen - keinen sachlichen und beschreibenden Bezug zu den
Waren aufweise.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
macht geltend, dass der identische Bestandteil „Kissen“ in den Vergleichszeichen
nicht isoliert gegenübergestellt werden dürfe, da er zumindest für die Widerspruchswaren als Hinweis auf die Warenform beschreibend sei, so dass sich die
Kennzeichnungskraft allein aus der gesamten Wort-Kombination ergebe; das gelte
gleichermaßen für die angegriffene Marke, die in diesem Sinne bereits einmal von
der Markenstelle im Eintragungsverfahren beanstandet worden sei. Eine Recherche im Internet zeige eine entsprechende Verwendung des Wortes „Kissen“ für
Waren sowohl der angegriffenen wie der widersprechenden Marke, die wegen
dieser Kennzeichnungsschwäche nur einen geringen Schutzumfang beanspruchen könne.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
aus der Gemeinschaftsmarke 1 268 580 „Mint-Kissen“ zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Vergleichswaren für eindeutig ähnlich und die Marken in klanglicher,
bildlicher und konzeptioneller Hinsicht für verwechselbar.
Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet. Nach Auffassung
des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift hängt das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ab von der
Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität
oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach diesen
Grundsätzen muss vorliegend eine Verwechslungsgefahr verneint werden.
Zum Teil fehlt es vorliegend bereits an der erforderlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren. Denn die „Dragees“ oder „Hartkaramellen“ der Widerspruchsmarke weisen keinerlei Berührungspunkte mit den angegriffenen Getreideerzeugnissen oder -speisen auf, was die regelmäßigen Herstellungsstätten, die
stoffliche Beschaffenheit oder den Verwendungszweck betrifft; auch ein funktioneller Zusammenhang im Sinne sich ergänzender Produkte, bei denen dem hier
angesprochenen Verkehr schon von der Verwendung der Waren her der Gedanke
an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich nahegelegt wäre,
weshalb auch unterschiedliche Materialbeschaffenheit und mögliche getrennte
Herstellungsstätten der Annahme einer Ähnlichkeit nicht zwingend entgegenstehen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 9 Rdn 105, 112 mwN), ist
nicht erkennbar. In ihrem umfangreichen Vortrag zur Warenähnlichkeit übersieht
die Widersprechende, dass es sich vorliegend um ein Registerverfahren handelt,
in welchem der Rechtsbegriff der Warenähnlichkeit normativ auszulegen ist, wogegen die von der Widersprechenden angesprochenen „Marktrealitäten“ vor allem
im Verletzungsverfahren eine Rolle spielen. Hinsichtlich der weiteren insoweit
einschlägigen Gesichtspunkte hat die Widersprechende keine markenrechtlich
relevanten Gesichtspunkte vorgetragen. Selbst wenn man sich die Widerspruchswaren als ein spezielles Milcherzeugnis vorstellt, das unter Verwendung von Milch
oder Sahne hergestellt werden kann (vgl. Das Dr. Oetker Lebensmittellexikon,
2004, S. 413 (Karamellen) und 106 f. (Bonbons)), kommt eine Ähnlichkeit zu
Milchprodukten allenfalls im Oberbegriff in Betracht (vgl. 28 W (pat) 123/02 - ,
32 W (pat) 275/01; Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl. 2005, S. 87), während im Warenverzeichnis der angegriffenen
Marke Einzelwaren wie Joghurt, Quark, Kefir, Buttermilch aufgeführt sind, die
keine unmittelbare Berührung mit Bonbons haben, so dass insoweit die Warenähnlichkeit - wie auch der Erstprüfer ausgeführt hat - zweifelhaft ist.
Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, da es auch an einer relevanten Markenähnlichkeit fehlt. Im Grunde steht außer Streit, dass die Abweichung der Marken im Gesamteindruck in jeder Hinsicht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
ausschließt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn beide Marken durch den Bestandteil „Kissen“ geprägt würden. Dies ist jedoch aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Denn es handelt sich im Kontext der Widerspruchsmarke lediglich um
eine beschreibende Sachangabe, die sich auf die Form der Bonbons bzw.
Dragees bezieht und die dem Verkehr zur Beschreibung offen stehen muss. Sie
besagt nichts anderes, als dass es sich um entsprechende Waren in (verkleinerter) Kissenform mit Mintgeschmack handelt. So lässt sich im Lebensmittelbereich
die Verwendung von „Kissen“ im Sinne einer Gestaltungsform (etwa Getreidekissen bei Cerealien) ohne weiteres belegen. Das gilt auch für den Bereich der Bonbons, wo Bezeichnungen wie „Schnitten, Räder, Zungen“ als Hinweis auf die Warenform und letztlich auch „Kissen“ (z.B. Pfefferminz-Kissen) zu finden sind. Diese
Eignung zur Beschreibung bezieht sich gleichermaßen auf die angegriffene Marke
im Kontext des von ihr beanspruchten Warenverzeichnis, so dass beide Marken
im Grunde nur Schutz aufgrund des jeweils vorangestellten Wortes zugebilligt
werden kann, selbst wenn insoweit ebenfalls eine beschreibende Bedeutung vorliegt. Da den Marken aber aufgrund ihrer Registrierung der Schutz als solcher
nicht abgesprochen werden kann, ist ihr Schutzumfang sehr eng zu begrenzen,
was im vorliegenden Fall dazu führt, dass die angegriffene Marke aufgrund der
Warenferne und der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den
insoweit erforderlichen Abstand noch einhält.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheidet aus, da die Widersprechende
keine auf sie weisende Markenserie mit dem Bestandteil „Kissen“ vorweisen kann,
ganz abgesehen davon, dass ein solcher aufgrund seiner Kennzeichnungsschwäche kaum als Stammbestandteil geeignet ist.
Damit musste die Beschwerde der Widersprechenden insgesamt erfolglos bleiben.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb