Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 28 W (pat) 382/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 382/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 49 644
(hier: Kostenantrag) 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der
Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke nach
§ 50 Abs 1 Nr.3 MarkenG gestellt. Dieser Antrag ist von der Markenabteilung als
unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Antragstellerin zunächst
Beschwerde erhoben, im Laufe des Beschwerdeverfahrens dann aber den Löschungsantrag zurückgenommen. Die Markeninhaberin hat daraufhin „Kostenauferlegung angeregt“, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei.
Diesem Ansinnen ist die Beschwerdeführerin entgegengetreten.
II.
Kosten sind nicht aufzuerlegen.
Nachdem die Beschwerde sich in der Hauptsache durch die Rücknahme des Löschungsantrags erledigt hat, war auf „Anregung“ der Markeninhaberin nur noch
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Soweit der Antrag der Markeninhaberin auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens vor der Markenstelle umfassen soll, handelt es sich um eine unselbständige
Anschlußbeschwerde, der es an der Zulässigkeit fehlt, nachdem die Widersprechende und Beschwerdeführerin den Löschungsantrag noch vor Erhebung der
Anschlußbeschwerde zurückgenommen hatte.
Was die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, ist der Antrag zwar zulässig,
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auch im Falle der Rücknahme des Löschungsantrags beruht die Kostenentscheidung auf den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen des § 71 MarkenG und nicht auf § 269 Abs. 3 S. 1 und 3
ZPO (Althammer/ Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 42, Rdnr 39).
Nach § 71 Abs. 1 MarkenG hat in einem zweiseitigen Verfahren jeder der Beteiligten regelmäßig seine Kosten vor dem Patentgericht selbst zu tragen, falls nicht
ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit wegen des besonderen Verhaltens einer der Verfahrensbeteiligten von diesem Grundsatz abzuweichen ist.
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Rücknahme des Löschungsantrags oder der Beschwerde rechtfertigt für sich genommen keine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 4 S. 1 MarkenG). Hinzukommen müsste eine Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten seitens der Beschwerdeführerin, wofür es im vorliegenden Fall aber an Anhaltspunkten fehlt, zumal die Frage der Markenschutzfähigkeit des Wortes „LIFE“ bereits Gegenstand divergierender Entscheidungen des
Bundespatentgerichts wie des HABM war und die Antragstellerin daher ein durchaus schutzwürdiges Interesse hatte, den Beschluß der Markenabteilung mit der
Beschwerde anzufechten, um die aufgeworfenen Rechtsfragen auch durch das
Bundespatentgericht prüfen zu lassen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb