Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.06.2005 – 29 W (pat) 17/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 17/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 43 193.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 10.99
beschlossen:
Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
MultiCard
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in
Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,
Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte
und Computer;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 38: Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk
und Fernsehen;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 7. Dezember 2004 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insgesamt zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wurde ebenfalls am 7. Dezember 2004 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und am 8. Dezember 2004 zur Post gegeben. Die Zustellung bei den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ist ausweislich des
Empfangsbekenntnisses am 14. Dezember 2004 (Bl. 35 VA) erfolgt.
Am 13. Januar 2005 hat die Anmelderin über ihre Bevollmächtigten per Fax einen
als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, der am selben Tag beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Darauf hin hat das Deutsche
Patent- und Markenamt mittels eines Formblatts das Verfahren am
20. Januar 2005 zur Entscheidung über die „Beschwerde gem. § 165 Abs. 4
MarkenG“ an das Bundespatentgericht abgegeben.
Das Verfahren wurde in der Zentralen Eingangstelle registriert und an den
29. (Marken-)Beschwerdesenat weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hat
die Anmelderin ihre „Beschwerde“ sodann begründet.
Die Anmelderin beantragt (Bl. 5 d. A.),
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Dezember 2004 aufzuheben.
II.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf nicht zuständig.
Das Verfahren ist deshalb zur Entscheidung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen. Der am 13. Januar 2005 fristgerecht eingelegte
Rechtsbehelf durch den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ist in eine
Die angefochtene Entscheidung wurde am 7. Dezember 2004 von einem Beamten
des gehobenen Dienstes erlassen.
Gem. § 66 Abs. 1 MarkenG findet gegen Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen - soweit gegen sie nicht die Erinnerung gem. § 64 Abs. 1
MarkenG gegeben ist - die Beschwerde zum Bundespatentgericht statt. § 64
Abs. 1 MarkenG regelt, dass die Erinnerung dann der statthafte Rechtsbehelf ist,
wenn der Beschluss, bei dem es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden ist.
Der Gesetzgeber hat durch Art. 9 Nr. 37 des Gesetzes zur Bereinigung der Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001
(BlPMZ 2002, 14, 28) dem § 165 MarkenG folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
(4) Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 kann im Zeitraum vom
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden.
(5) Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt für den Zeitraum
vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 Folgendes:
1. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
2.
Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen oder der Markenabteilungen,
gegen den auch die Erinnerung gegeben ist, von einem Beteiligten Erinnerung
und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der
Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt
seine Erinnerung als zurückgenommen. Für die Beschwerde des Erinnerungsführers ist keine zusätzliche Beschwerdegebühr zu entrichten.
(6) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2002 eingelegt
worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung. Für mehrseitige Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2004 anhängig
werden, bestimmt sich die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag der
Einlegung der Beschwerde.
(7) Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig
geworden sind, gilt § 96 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Diese „Entlastungsregelung“ ist ausdrücklich auf drei Jahre befristet und sollte den
Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, anstelle der Erinnerung sogleich gegen den
- von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten - erlassenen Beschluss Beschwerde zum Bundespatentgericht, und damit
den direkten Weg zur gerichtlichen Überprüfung, einzulegen. In der Beschlußempfehlung und dem Bericht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung führt der
Rechtsausschuß aus, dass dadurch eine deutliche Entlastung des Deutschen
Patent- und Markenamts erwartet werde (BlPMZ 2002, 65, 66). Die faktische Abschaffung des Erinnerungsverfahrens wurde ausdrücklich hingenommen. Ab
wieder Anwendung finden. § 165 Abs. 6 MarkenG regelt insoweit ausdrücklich,
dass für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2002 eingelegt
Fassung anzuwenden seien.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat den am 13. Januar 2005 eingelegten Rechtsbehelf als „Beschwerde“ bezeichnet, obwohl mit Ablauf des 31. Dezember 2004
die Frist für die alternative Möglichkeit der Wahl zwischen Erinnerung und Beschwerde ausgelaufen ist.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in § 165 Abs. 6 S. 1 MarkenG
bleibt es bei Erinnerungen und Beschwerden, die v o r dem 1. Januar 2002
eingelegt wurden, bei der Anwendung des früheren Rechts. Es wird also nicht auf
den Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Zustellung, die die Rechtsmittelfrist
in Gang setzt, abgestellt, sondern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Einlegung
des Rechtsbehelfs. Dies gilt damit auch für das Ende der Entlastungsregelung
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 165 Rn. 19,
Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Auflage, § 66 Rn. 12 u. 16). Dies folgt bereits aus der
ausgesprochenen zeitlichen Begrenzung auf den 31. Dezember 2004 im Gesetz.
Anhaltspunkte dafür, dass im Gegensatz zum Beginn der Regelung andere
Konditionen für das Ende der Regelung gelten sollten, liegen nicht vor. Hätte der
Gesetzgeber für den Ablauf der Dreijahresfrist an den Ablauf der Rechtsmittelfrist
anknüpfen und nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, abstellen
wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Eine - ausfüllungsbedürftige –
Regelungslücke liegt insoweit allerdings nicht vor. Eine Lücke im Gesetz liegt nicht
schon immer dann vor, wenn eine Regelung fehlt, sondern nur dann, wenn eine
planwidrige Unvollständigkeit gegeben ist, die ihrerseits nach dem dem Gesetz
zugrundeliegenden Regelungsplan im Wege historischer und teleologischer
Auslegung zu ermitteln ist. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 165 Abs. 6
S. 1 MarkenG und der Feststellung der Erheblichkeit des Einlegungszeitpunkts
des Rechtsbehelfs durch den Gesetzgeber muss davon ausgegangen werden,
dass von der grundsätzlichen Konzeption und Festlegung auf den Zeitpunkt der
Erhebung des Rechtsmittels nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden
sollte.
Eine extensive Anwendung der
„Entlastungsregelung“ auch über den
31. Dezember 2004 hinaus für Beschlüsse, die im Dezember 2004 zugestellt wurden, und deren Rechtsmittelfrist erst im Januar 2005 abläuft, ist nicht erforderlich.
Den Betroffenen bleibt durch die weitere Tatsacheninstanz am Deutschen Patent-
und Markenamt der Rechtsweg erhalten. Ihre Rechtschutzgarantie wird nicht eingeschränkt. Nach der Entscheidung durch das Amt besteht die Möglichkeit, im
Falle einer verbliebenen Beschwer, die Beschwerde zum Gericht einzulegen.
Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass die Anmelderin damit nur
Erinnerung, nicht aber Beschwerde einlegen konnte. Eine Nachholung der Einlegung des „richtigen“ Rechtsbehelfs ist aufgrund der Fristgebundenheit der Erinnerung nicht mehr möglich. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität
des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden
Rechtsbehelf einlegen wollte. Die Umdeutung von Rechtsmittelerklärungen ist dabei ausnahmsweise zulässig, da auch im Verfahrensrecht der Gedanke des § 140
BGB herangezogen werden kann (BGH NJW 1987, 3263; Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 24. Auflage, vor § 511 Rn. 37). Der BGH hat die Zulässigkeit der Umdeutung
prozessrechtlicher Erklärungen
in einem - wegen der auch dort erfolgten
Gesetzesänderung - vergleichbaren Fall für gerechtfertigt gehalten, da der
Rechtsanwalt eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er die ergangene Entscheidung überprüfen und das dafür zulässige Rechtsmittel habe einlegen wollen.
Dem liege, so der BGH (NJW 1962, 1820), „letztlich der Gedanke zugrunde, daß
das Prozeßrecht und seine Handhabung nicht Selbstzweck ist, sondern der Verwirklichung des sachlichen Rechts dienen sollen. Einer derartigen Grundhaltung
entspricht es, Prozeßerklärungen der Parteien nicht nur als bei gegebenen Umständen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig zu betrachten, sondern sie,
wenn auch mit einer namentlich auch auf die Belange der Gegenseite achtenden
Zurückhaltung einer Umdeutung für zugänglich zu erachten.“
Die Anmelderin hat folglich fristgerecht den statthaften Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt, über den das Deutsche Patent- und Markenamt zu entscheiden
hat.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl