Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 27.06.2005 – 30 W (pat) 234/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 301 10 827

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 29. Mai 2001 unter der Nummer 301 10 827 in das Markenregister eingetragen und am 28. Juni 2001 veröffentlicht worden ist Big brother für "Transportable

begehbare Kleinbauten, Pavillons, Stahlhallen und Container, soweit in Klasse 6

und 19 enthalten".

Die Widersprechende hat am 25. September 2001 Widerspruch aus ihren folgenden Marken erhoben:

1. 399 79 202 Big Brother, eingetragen am 24. August 2000 und

nach Teillöschung des Warenverzeichnisses noch bestimmt

für:

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung

der Haare, Zahnpflegemittel, Deodorants für den persönlichen

Gebrauch, Seifen, Waschlotionen, Sonnenschutzmittel (soweit

in Klasse 3 enthalten); Kosmetik- und Schminkartikel, soweit in

Klasse 3

enthalten,

alle

vorgenannten Waren

bzw.

Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow

"Big Brother"; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Schilder,

insbesondere Emaille- und Blechschilder, Tabletts, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen, Kunstgegenstände; Koffer,

Kassetten, Dosen und ähnliche Behältnisse (soweit in Klasse 6

enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen

ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother";

elektronische und elektrotechnische Apparate und Instrumente

(soweit

in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung,

Übertragung

und Wiedergabe

von Ton

und Bild;

Verkaufsautomaten, Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch

münzbetätigte); Computer sowie Video- und Computerspiele

zum Anschluß an Fernsehgeräte und/oder münzbetätigte; Teile

aller vorgenannten Waren; Zubehör für Computer, Video- und

Computerspiele sowie ähnliche elektronische Apparate, nämlich

Steuerknüppel, Handregler, Steuergeräte, Adapter, Module zur

Funktionserweiterung

sowie

zur

Erweiterung

der

Speicherkapazität, Sprachsynthesizer, Lichtschreiber, elektronische 3-D-Brillen, programmierte und unprogrammierte Programm-Kassetten, -Disketten und -Kartuschen sowie Module,

Boxen zum Aufbewahren von Kassetten und Kartuschen,

Programmrecorder, Zahlentastaturen, elektronische Steuergeräte, Diskettenstationen im wesentlichen bestehend aus

Diskettenlaufwerken, Mikroprozessoren und Steuerelektronik;

elektronische Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Sichtgeräte, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und

Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät; Computerprogramme auf Disketten, Bändern, Kassetten, Kartuschen

sowie Modulen, Platten, Compactdiscs, Folien, Lochkarten,

Lochstreifen und Halbleiterspeichern; elektronische Datenträger; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; bespielte und

unbespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten); bespielte und unbespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Videoplatten (Bildplatten), Compactdiscs

(CD Video), -folien, -kassetten und -bänder; belichtete Filme;

Brillen einschließlich Blendschutzbrillen, Brillenfassungen, Brillengestelle, Brillenschutzfutterale, -etuis;

photographische,

Film-, optische und Unterrichtsapparate; jegliche Bild-,Ton- und

Bildtonträger umfassen keinerlei Karaoke-Aktivitäten, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschießlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge für die Freizeitgestaltung, insbesondere Fahrräder, Surfgeräte und Boote; Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, Fahrradtaschen, Gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Autozubehör,

nämlich Sicherheitskindersitze, Zierstreifen

(Dekorstreifen),

Sitzbezüge, Zierknöpfe für Schalthebel aus Metall, Kunststoff

oder Holz, Sonnenblenden, Sonnenschutz

für Fahrzeugscheiben aus Folien und Kunststoff, Autositze, Kindersitze,

Surfträger, Fahrradträger, Dachlasttransportgeräte, insbesondere Lastenträger, Skiträger und Dachkoffer aus Metall und Kunststoff, Armaturverkleidungen aus Kunststoff, Kinderwagen und

Teile hiervon, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen

ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; aus

Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellt oder damit

plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen,

Aschenbecher, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck,

Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Krawattenklammern;

Schnallen, Abzeichen, auch aus Edelmetall oder deren Legierungen hergestellt oder damit plattiert; Armbänder, Arm- und

Fußringe und -ketten, Halsschmuckstücke, Broschen, Ohrgehänge; Brillen, Brillengestelle und Brillenteile aus Edelmetallen

oder deren Legierungen; Uhren,

insbesondere Armband-,

Wand-, Tisch- und Standuhren; Zeitmeßinstrumente; Teile der

vorgenannten Waren; Etuis und Behältnisse für die vorgenannten Waren, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big

Brother"; Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren

(soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Comic-Hefte und -Bücher; Buchstützen, Buchhüllen; Fotografien, Poster, Plakate, Bilder

(Drucke und Gemälde); Ausschneidefiguren und -Dekorationen

aus Pappe, Schreibwaren, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Namensschildchen aus Papier oder Pappe, Notizbücher,

Notiztafeln, Adreßbücher, Briefmappen, Aktendeckel und –hefter, Folien-Lochverstärker, Kalender, Alben, Briefbeschwerer,

Brieföffner, Schreibunterlagen, Lineale, Radiergummis, Bücher-

und Lesezeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen; Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln),

Rubbelbilder, Papier- und Vinylaufkleber, Sticker, Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier und Pappe; selbstklebende Kunststoffolien für Dekorationszwecke; Verpackungshüllen und -beutel aus Papier und Kunststoff; gestaltete Video-

Leerhüllen; Kreidetafeln, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren, Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller,

Schüleretuis (ausgenommen aus Leder), Bleistiftdosen, Bleistifthalter, Bleistiftverlängerer, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal-

und Modellierwaren und -geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel,

nämlich Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand;

Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen,

Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen

und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcken; Stempel und Stempelfarben,

Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier, Pappe, Holz

und Textilstoffen, Dekorationen für Partyzwecke aus Papier,

alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich

bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Waren aus Leder

und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus

gewirkten oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus

Leder oder Lederimitationen oder aus Kunststoffen bestehende

Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Freizeittaschen,

Badetaschen, Strandtaschen, Beuteltaschen, Umhängetaschen, Tragetaschen, Handtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Kindertaschen, Aktentaschen, Aktenkoffer, Reisekoffer,

Handkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse; Kleinlederwaren,

insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen und Schüleretuis; Gürtel; Umhängeriemen (Schulterriemen); Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, alle vorgenannten

Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die

Fernsehshow "Big Brother"; Möbel, einschließlich Möbel aus

Metall, Kunststoff, Glas und/oder Acrylglas sowie Ledermöbel,

ferner Möbelteile; Büro-, Studio-, Garten-, Camping- und Kindermöbel; Spiegel, Rahmen; Bettwaren, nämlich Rahmen,

Matratzen und Kissen sowie Polsterbetten; Waren aus Holz

oder Holzersatzstoffen, nämlich Platten (ausgenommen für

Bauzwecke), Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Dübel, Kleiderbügel, Fässer, Hähne, Kästen, Kisten,

geschnitzt oder gedrehte Kunstgegenstände, Ziergegenstände,

Vorhangleisten; Waren aus Kunststoff, nämlich Bilderrahmen,

Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Behälter (ausgenommen für Haushalt und Küche), Flaschenkapseln und -stöpsel,

Kleiderbügel, Aufhängehaken, Gardinenstangen, -leisten, -gleiter, Nieten, Kisten, Stifte, Tanks, Verpackungsbehälter; Waren

aus Kork, Rohr, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum (soweit

in Klasse 20 enthalten); Rolladen und Jalousien für Möbel;

Leitern; Briefkästen (nicht aus Metall oder gemauert); aufblasbare Badeinseln und Luftmatratzen; Kissen (soweit in Klasse 20 enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big

Brother"; Web- und Wirkstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten);

Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Bett- und Tischwäsche; Bett- und Tischdecken; textile

Lederimitationsstoffe; Webe-Etiketten

für Bekleidungs- und

Textilprodukte (auch zum Aufbügeln), Stoffabzeichen, Tapeten

aus Textilstoffen; Bade- und Handtücher; Taschentücher aus

textilem Material; Taschen, Beutel, Rucksäcke, Packsäcke,

ungefüllte Necessaires

aus

Leder,

Lederimitationen,

Kunststoffen und textilem Material, Etuis, Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen aus textilem Material, alle

vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich

bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Schnürsenkel; Gleitschützer für Schuhe, Stollen und Spikes; Kleidereinlagen, vorgefertigte Kleidertaschen; Stiefel, Hausschuhe, Pantoffeln;

Fertigschuhwaren, Straßenschuhe, Sport-, Freizeit-, Trainings-,

Jogging-, Gymnastik-, Bade- und Gesundheitsschuhe (soweit in

Klasse 25 enthalten), Tennisschuhe; Sportschuhe für Rollerskates-Complets, auch mit versteiften Sohlen; Gamaschen,

Ledergamaschen, Strumpfgamaschen, Wickelgamaschen,

Schuhgamaschen; Trainingsanzüge, Turnhosen und -trikots,

Fußballhosen und -trikots, Tennishemden und -shorts, Bade-

und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und -anzüge, auch

Bikinis, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), auch für Trimm-, Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T-Shirts, Sweatshirts,

Tennis- und Skibekleidungsstücke; Freizeitanzüge, Allwetteranzüge, Strümpfe (Strumpfwaren), Fußballstutzen, Handschuhe,

einschließlich Lederhandschuhe, auch aus Kunstleder, Mützen,

Stirn- und Schweißbänder, Schals, Krawatten, Gürtel, Windjacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken, Röcke, Hosen,

auch Jeanshosen, Pullover und mehrteilige Kombinationen von

Ober- und Unterbekleidungsstücken, Spielführerbinden; Miederwaren, Leibwäsche; Kinderbekleidung, Bekleidungs-Erstausstattungen für Babys, Spielanzüge, alle vorgenannten Waren

bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Buttons, alle vorgenannten Waren bzw.

Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow

"Big Brother"; Spiele und Spielzeug (auch elektronische); Puzzles, Geduldsspiele; Masken zum Verkleiden für Spielzwecke,

Hobby- und Modellbaukästen mit Beschäftigungsmaterial für

Spielzwecke, Spielfiguren aus Kunststoff, Holz, Gummi, Porzellan und anderen Materialien; Spielzeugautos und –lastwagen, Spielzeughüte; elektronische Spielapparate mit und

ohne Videobildschirm und Computerspiele; elektronische Taschenspiele; Entspannungsgeräte und

-apparate, nämlich

Schaukelgeräte, aufblasbare Schwimmbecken und Schwimmspielzeuge, Rutschbahnen, Spielsandkästen, Skateboards,

Surfbretter, Rollschuhe, Schlittschuhe; Plüsch- und Stoffpuppen

und -tiere sowie Figuren aus Webstoffen, Pelz und anderen

Materialien; Puppen, Puppenkleider, Puppenschuhe, Puppenmützen, Puppengürtel, Puppenschürzen; Luftballons; Turn- und

Sportgeräte und –artikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Trimmgeräte; Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Skier, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport-

und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennisschläger und deren Teile, insbesondere Griffe, Saiten, Griff-

und Bleibänder für Tennisschläger, Tischtennis-, Federball-,

Squash-, Kricket-, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und

Federbälle; Roll- und Schlittschuhe; Tischtennistische; Gymnastikkeulen, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und

Ballnetze, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen

ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother";

Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wurstwaren, Fleisch- und Fischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und

Gemüse, Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Obst- und Gemüsegallerten, angerichtete Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Gemüse- und

Obstsalate, Gelantine für Nahrungszwecke, Geliermittel zum

Selbstzubereiten von Konfitüre und Marmelade, Konfitüren,

Eier, Milch, einschließlich Dick-, Sauer-, Butter- und Kondensmilch, Milchprodukte; nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Quark, Kefir, Frischkäse, Crème Fraiche, Dessert aus

Joghurt, Quark und/oder Sahne, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil (auch mit Fruchtzusätzen), Milchgetränke, auch mit Zusatz von Früchten; Trockenmilch für Nahrungszwecke, Speiseöle und Speisefette, Fleisch-, Fisch-,

Obst-, Gemüse- und Suppenkonserven,

auch

tiefgekühlt;

Fertiggerichte als Konserven und als Tiefkühlkost, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder zubereitetem Obst und/oder Teigwaren

und/oder Kartoffeln und/oder Reis, sauer konserviertes Obst

und Gemüse, Mayonaise, Remoulade, gekörnte Brühen, Suppen, vegetarische Fertigkost aus Pflanzen, Gemüse und/oder

zubereitetem Obst, Kräutern, Nüssen und Getreide; Eiweißkonzentrate und -präparte als Zusatz zu Nahrungsmitteln oder

zu Zubereitung von Mahlzeiten; pflanzliches Eiweiß zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ausgenommen Getränke, insbesondere aus Sojabohnen hergestellt; Tofu; im wesentlichen aus

Gemüse, Obst, Getreide, Kräutern, Samen, Blütenpollen

und/oder Gewürzen hergestellte Brotaufstriche sowie Cremes

und Pasten; hauptsächlich aus Getreide oder zubereitetem Gemüse bestehende Mischung zur Herstellung von Bratlingen;

hauptsächlich aus Soja bestehender Würstchen, Frucht- und

Gemüsemus, Frucht- und Gemüsepasten einschließlich Nußmus, Fruchtschnitten aus getrockneten Früchten, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen

auf die Fernsehshow "Big Brother"; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker,

Traubenzucker für die Ernährung, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-

Ersatzmittel, Kaffee- und Tee-Extrakte; Kakaopulver; Kaffee-,

Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke (einschließlich Instantgetränke); Kaffee- oder Kakaopräparate für die Herstellung von

alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; Milchmischgetränke mit Kakao oder Kaffeezusatz; Mehle; für die menschliche

Ernährung zubereitete Getreide, insbesondere Hafer- oder

andere Getreideflocken, auch gesüßt, gewürzt oder aromatisiert; aus vorstehenden Getreideerzeugnissen hergestellte Nahrungszubereitungen, insbesondere Frühstücksnahrungsmittel

und Knabberartikel, auch

in Mischung mit getrockneten

Früchten und Nüssen; Kartoffelmehl, Grieß, Teigwaren, Nudelfertiggerichte und -konserven; Brot, Biskuits, Kuchen und

andere Backwaren, insbesondere Salz-, Laugen- und Süßgebäck als Knabberartikel; Dauerbackwaren, insbesondere

Knäkkebrot, Knuspergebäck und Kekse; Schokolade; Konditorwaren, insbesondere Schokoladenwaren und Pralinen,

auch mit einer Füllung aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spirituosen sowie aus Milch oder Milcherzeugnissen, insbesondere Joghurt; Speiseeis und Speiseeispulver; Zuckerwaren,

insbesondere Bonbons und Kaugummis; Honig, Invertzuckerkrem, Fruchtsirup, Melassesirup;

streichfähige Kakaomassen, Brotaufstrich unter Verwendung

von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und Fetten; Hefe, Backpulver, Essenzen für Backzwecke (ausgenommen ätherische

Öle); Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen (ausgenommen

Salatsoßen), Ketchup, Gewürze und Gewürzmischungen;

Puddingdesserts; Aromastoffe für Nahrungsmittel (soweit in

Klasse 30 enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big

Brother"; Biere; Milchmischgetränke auf der Grundlage von

Milch und Fruchtsaft zu gleichen Teilen; Molkengetränke; Mineralwässser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe

und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Obst- und Gemüsesäfte als Getränke, isotonische

alkoholfreie Getränke, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big

Brother"; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen

Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Organisation

und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen

sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs-

und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-

Sendung

im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von

Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Produktion von Reproduktion, Vorführung von Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audio-Kassetten, -Bändern und

-Platten, Vorführung und Vermietung von Video- und/oder

Audio-Kassetten,

-bändern und

-platten; Vermietung von

Fernsehempfangsgeräten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen, auch solche für

Kinder und Jugendliche, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big

Brother"; Vergabe von Rechten an Filmen, Fernseh- und

Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen

für Rechnung Dritter; Vermittlung, Verleih (Vermietung) und

sonstige Verwertung von Rechten an Filmen; Fernseh- und

Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen;

Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und

Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising;

fernseh- und rundfunktechnische Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, einschließlich Video- und

Computerspielen; Fotografieren, alle vorgenannten Waren bzw.

Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow

"Big Brother";

2. der Wort-Bild Marke 300 28 670

siehe Abb. 1 am Ende

eingetragen am 28. Juni 2000 und nach Teillöschung des Warenverzeichnisses

noch bestimmt für:

"Seife; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Kerzen; Messerschmiedewaren,

Gabeln und Löffel, Scheren und Rasierapparate; Brillen, Sonnenbrillen, Brillenfassungen und -gestelle; Software, insbesondere

Computerspiele; bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Videokassetten, Bildplatten, Compactdiscs, Mini-Discs,

Schallplatten, analoge und digitale Tonkassetten und Bänder; kodierte Telefonkarten; Bildschirmschonerprogramme; jegliche Bild-,

Ton- und Bildtonträger umfassen keinerlei Karaoke-Aktivitäten;

Edelmetalle und deren Legierung sowie daraus hergestellte und

damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere kunstgewerbliche Gegenstände, Gürtelschnallen, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke) und Tafelaufsätze; Juwelierwaren, Schmuckwaren einschließlich Modeschmuck; Manschettenknöpfe, Broschen, Krawatten- und Anstecknadeln, Schlüsselanhänger, Halsbandanhänger, Hals-, Arm-

und Fußkettchen, Amulette; Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Musikinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren

aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), nicht

codierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Einladungskarten, Postkarten; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte,

insbesondere Kugelschreiber, Füllfederhalter; Klebstoffe für Papier

und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen

Möbel), insbesondere Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe,

Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch

selbstklebende); Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen

Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit

in

Klasse 16 enthalten, insbesondere Hüllen, Beutel, Taschen, Folien; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Waren aus Leder und

Lederimitationen und sonstigen Materialien, soweit in Klasse 18

enthalten, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Brillenetuis, Damen- und Herrenhandtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Aktenmappen, Reisetaschen, Sporttaschen, Schulranzen, Rucksäcke, Collegemappen, Beutel für Kleinteile, Börsen, Brustbeutel, Kosmetiketuis, Kulturbeutel, Gürtel,

Hosenträger, Kulturtaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcke und Rucksäcke, Gürtel, Hosenträger; Möbel,

Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz,

Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,

Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Dekorationsartikel

(Innenausstattung) aus nicht textilem Material; Dosen, Kästen und Kisten

aus Holz oder Kunststoff; Figuren (Statuetten) aus Holz, Wachs,

Gips oder aus Kunststoff; Kleiderbügel, Kleiderhaken und Kleiderständer (nicht aus Metall); Kunst- und Ziergegenstände aus Holz,

Holzersatzstoffen, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Schemel,

Schirmständer, Schmuckkästen, Vitrinen, Wachsfiguren, Wanddekorationsartikel, Zeitungshalter und Zeitungsständer; Geräte und

Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder

plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von

Pinseln); Putzzeug, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit

Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut;

Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche;

Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Waren für

den Haushalt, nämlich Flaschenverschlüsse, Untersetzer, Tischsets, Seifendosen und -schalen, Zahnputzbecher, Zahnbürstenköcher; Pappteller, Pappbecher; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bettdecken, Tischdecken,

auch aus Kunststoff; Kleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Anstecker, Haken

und Ösen; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten,

Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus

textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit

in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Biere, Mineralwasser

und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für

die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Telekommunikation, nämlich Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und

Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von

Nachrichten; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, insbesondere Einzelreisen, Gruppenreisen, Vereinsreisen, Schülerreisen und Jugendreisen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen;

Reisebegleitung; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktionen; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von

elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltungen von Sportwettbewerben; Entwickeln und Gestalten von

digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des

Betriebs von Datenbanken; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants; Fotografieren; Erstellung von Computerprogrammen und Grafiken; alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen des kompletten Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses ausschließlich bezogen auf die

Fernsehshow "Big Brother".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Gefahr von Verwechslungen wegen fehlender Warenähnlichkeit verneint und die

Widersprüche zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die Ähnlichkeit der Waren und damit Verwechslungsgefahr für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 301 10 827 zu beschließen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält mit näheren Ausführungen den

Beschluß der Markenstelle für zutreffend. Sie hat hilfsweise eine Einschränkung

ihres Warenverzeichnisses angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache nicht begründet. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne

von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Widersprüche sind deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH WRP

2004, 1037, 1038 – EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB

DIREKT; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598

- Kleiner Feigling; WRP 2004, 763, 764 – d-c-fix/CD-FIX).

Die sich gegenüberstehenden Markenwörter sind zwar klanglich identisch. Die

Annahme einer Verwechslungsgefahr scheidet aber wegen fehlender Ähnlichkeit

zwischen sämtlichen Waren (Punkt 1) und Dienstleistungen (Punkt 2) der Widerspruchsmarken und den von der angegriffenen Marke erfaßten Waren der Klassen

6 und 19 aus.

1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so

enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl EuGH

GRUR 1998, 922, 923 (Nr 23) - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508

- EVIAN/REVIAN; GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA; Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 9 Rdn 52f mwN).

Nach den genannten Grundsätzen haben die Waren keinerlei objektive Kriterien

gemeinsam, die beim Verkehr zu der Vorstellung führen können, die Waren

stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl EuGH aaO S 924 Rdn 29 – Canon).

Nach Art, stofflicher Beschaffenheit, Herstellungsverfahren und Verwendungszweck wie auch im Vertrieb oder Marktauftritt weisen die beiderseitigen Waren

ersichtlich keine entscheidenden Berührungspunkte auf. Demgemäß werden sie

auch in jeweils unterschiedlichen Produktionsstätten hergestellt. Die Behältnisse

und Bauten der Waren der angegriffenen Marke stammen nach den Ermittlungen

des Senats von speziellen Behältnis- und Bautenherstellern. Demgegenüber werden die Waren der Widerspruchsmarken nicht von solchen Unternehmen hergestellt, sondern stammen von Herstellern insoweit maßgeblicher Branchen wie

Chemie-/Kosmetikfirmen, Herstellern technischer Geräte, Möbelherstellern, Bekleidungs- oder Getränkeproduzenten usw. zumal die beiden Widerspruchswaren

und –dienstleistungen eingefügte Beschränkung auf die Fernsehshow "Big

Brother" bezogene Leistungen den insoweit in Betracht zu ziehenden Herstellerkreis nicht ganz unwesentlich reduziert. Der Senat konnte auch nicht feststellen,

dass es bei den Vertriebswegen und Verkaufsstätten der Waren relevante Überschneidungen gibt. Die Bauten und Container der angegriffenen Marke haben ersichtlich spezielle Vertriebsstätten und -wege, die keine Überschneidungen mit

den Vertriebsstätten der Produkte der Waren der Widerspruchsmarken aufweisen.

Der Senat hat nicht feststellen können, dass die in Betracht kommenden

Vertriebsstätten wie zum Beispiel Parfümerien, Juweliere, Software-, Musikinstrumente-, Bekleidungs- oder Getränkeverkäufer usw auch den Handel mit Containern und Bauten betreiben.

Soweit die Widersprechende meint, übereinstimmende Verwendungszwecke sowie sich ergänzende Produkte und damit Ähnlichkeit der Waren ließe sich daraus

herleiten, dass Waren der Widerspruchsmarken in Bauten der Waren der angegriffenen Marke zur Anwendung kommen könnten, wie etwa Seifen, Körperpflegemittel, Rasierapparate, Möbel, Spiegel oder Teppiche, kann dem nicht gefolgt

werden. Die Frage der Warenähnlichkeit beurteilt sich anhand objektiver, auf die

Ware selbst bezogener Kriterien (vgl BGH GRUR 1999, 496 – TIFFANY), die den

Gedanken an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich nahelegen; Gemeinsamkeiten in Bezug auf bestimmungsgemäße Funktion und Verwendung sind aber nicht feststellbar. Körperpflegemittel dienen der Körperpflege; Rasierapparate dienen zum Rasieren; Möbel sind Einrichtungsgegenstände, mit dem

ein Raum ausgestattet ist und die zB zum Sitzen, Liegen und zur Aufnahme von

Kleidung dienen. Demgegenüber ist ein Container ein der Beförderung dienender

Großbehälter, eine Halle ein großes, meist aus einem Raum bestehendes Gebäude, das als Arbeits- oder Unterbringungsraum dient; Gleiches gilt für begehbare, transportable Bauten. Dementsprechend ist zum Beispiel Ähnlichkeit zwischen Einrichtungsgegenständen wie Badezimmerschränken einerseits und Matratzen andererseits verneint worden, ebenso zwischen Regalen und Briefordnern

(vgl Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl Stichwort

"Möbel" S 212). Soweit - unter der Geltung des Warenzeichengesetzes - Gleichartigkeit zwischen Fertighäusern und Bauteilen wie Türen, Treppen und Fenstern

angenommen worden ist (vgl Stoppel aaO S 95), beruhte dies auf der Feststellung

gleicher Herstellungs- und Vertriebsstätten bei Fertighäusern und den der Endmontage eines Fertighauses dienenden Bauteilen (vgl 28 W (pat) 11/66). Auch der

Umstand, dass sich Waren in irgend einer Hinsicht ergänzen können, reicht zur

Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder

doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 105 mwN). Das ist, wie bereits ausgeführt, nicht der

Fall.

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der von der Widersprechenden

angeführten Canon-Entscheidung (EuGH GRUR 1998, 922; BGH GRUR 1999,

731 – Canon II) herleiten. Es fehlt an einem vergleichbaren Warenbezug; die dort

sich im Wesentlichen gegenüberstehenden auf Videobandkassetten aufgezeichneten Filme einerseits und Fernsehaufnahme- und Fernsehwiedergabegeräte andererseits sind den hier vorliegenden Waren nicht vergleichbar, denn sie sind im

Gebrauch nicht, wie in der Entscheidung zu Grunde gelegt, aufeinander bezogen

und ergänzen sich damit nicht. Auch fehlt es an gemeinsamer Präsentation und

gemeinsamem Verbrauch (vgl BGH aaO EVIAN/REVIAN).

Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise besteht im vorliegenden Fall für

die Annahme einer auch nur entfernten Ähnlichkeit im Randbereich auch bei

diesen von der Widersprechenden speziell angeführten Waren damit keine Veranlassung.

2. Auch die Annahme der Widersprechenden, aus den Dienstleistungen "Beherbergung; Verpflegung und Bewirtung von Gästen" und "Durchführung von Showveranstaltungen sowie von Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich" lasse sich Ähnlichkeit mit den Waren der angegriffenen Marke herleiten, ist

auf der Grundlage der maßgeblichen Kriterien nicht begründet. Die Ähnlichkeit

zwischen Waren und Dienstleistungen ist von vornherein problematischer, weil

grundlegende Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen

Dienstleistung und der Herstellung bzw dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen; gleichwohl können besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit

aber nahelegen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 126). Maßgeblich ist in diesem

Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen

kann, die Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb sich selbständig auch mit der

Herstellung oder dem Vertrieb der Waren befaßt, sei es, dass der Warenhersteller

oder –händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig betätigt; hierbei ist im Rahmen der Erwartungen des Verkehrs insbesondere auch die Frage subjektiver Fehlvorstellungen einzubeziehen (vgl BGH GRUR

1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000, 883, 884 f - PAPPAGALLO; GRUR

2002, 544 - BANK 24; BGH aaO 1999, 731, 733 – Canon II; GRUR 2001, 507

– EVIAN/REVIAN; GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; GRUR 1989, 347, 348

– MICROTRONIC; vgl auch Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 126). Dies kann unter

Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass von entsprechenden Dienstleistungsunternehmen die Waren der angegriffenen Marke auch selbständig vertrieben werden, noch ist umgekehrt feststellbar, dass ein Container- und Bautenhersteller der Waren der angegriffenen Marke auch selbständig gegenüber Dritten

Leistungen wie "Beherbergung; Verpflegung und Bewirtung von Gästen" und

"Durchführung von Showveranstaltungen sowie von Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich" erbringt. Anhaltspunkte dafür, um beim Verkehr in einem noch relevanten Umfang diesbezügliche Vorstellungen hervorzurufen, fehlen damit. Auch für diesbezügliche Fehlvorstellungen der beteiligten Verkehrskreise fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesonde kann auch weder für den Waren- noch für den Diensleistungsbereich nicht von im Inland bekannten Marken

ausgegangen werden, die Anlaß für Fehlvorstellungen geben könnten. Die bloße

Behauptung der Widersprechenden reicht ohne weitere Angaben und Belege

hierzu nicht aus. Sonstige Anhaltspunkte, die in eine andere Richtung weisen

könnten, sind auch nicht erkennbar. Soweit die Fernsehshow "Big Brother", die

hier unter die eingetragenen Dienstleistungen "Organisation und Durchführung

von Showveranstaltungen im Unterhaltungsbereich" fällt, zeitweise - wenn auch

schwankend - gute Einschaltquoten vorzuweisen hatte, besagt dies allein insoweit

nichts über die Bekanntheit einer Marke; denn die Quotenermittlung, die im Auftrag der Sender erfolgt, um Werbepreise für bestimmte Sendezeiten festzulegen,

bezieht sich nur auf 5000 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Haushalte und ist

zumeist auf die Gruppe der 14 bis 49-jährigen Fernsehzuschauer bezogen, nicht

aber auf den Bereich aller Verkehrsbeteiligten (vgl Wikipeda Internet Lexikon,

Stichwort "Einschaltqoute"); dabei ist bei dieser Showveranstaltung auch von Bedeutung, dass sie dem Bereich zuzuordnen ist, den Soziologen und Medienwissenschaftler mit dem – von Sendern kritisierten - Begriff "Unterschichtenfernsehen" bezeichnet haben (vgl Die Zeit Nr 11/2005 – http://zeus.zeit.de/text/-

2005/11/Titel_2fUnterschicht_11), so dass auch von daher ohne objektive Statistiken und demoskopische Befragungen bei allen beteiligten Verkehrskreisen nicht

auf eine besondere Bekanntheit geschlossen werden kann.

Soweit die Widersprechende unter Hinweis auf die veranstaltete Fernsehshow

"Big Brother" zur Begründung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit vor allem die

Möglichkeit lizenzvertraglicher Verbindungen anführt, die die Verkehrskreise zur

Annahme wirtschaftlich verbundener Unternehmen veranlasse, vermag auch dies

hier die Ähnlichkeit nicht zu begründen. Zwar gibt es unter dem Gesichtspunkt der

Verkaufsförderung zur Erhöhung von Verkaufsergebnissen rund um ein Hauptprodukt die Produktion und den Vertrieb von Ablegerprodukten; die Palette solcher

Produkte kann dabei auch weit reichen (vgl hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Merchandising). Grundsätzlich bleibt aber durch die Erteilung von Vermarktungsrechten der Warenähnlichkeitsbereich unberührt (vgl hierzu auch BGH GRUR

2004, 594 - Ferrari-Pferd). Dieser ist vielmehr nach den genannten allgemeinen

Grundsätzen zu beurteilen. Wie dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, von dem nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen ist (vgl EuGH GRUR

Int 2005, 44ff, 45 Rn 24 – SAT. 1; EuGH GRUR Int 2004, 322ff Rn30 – El

Castillo), allgemein bekannt ist, werden solche Lizenzprodukte aber von den jeweils in Frage kommenden Unternehmen der zugehörigen Branchen hergestellt.

Der mit derartigen Vertriebskonzepten häufig konfrontierte Verkehr wird deshalb

nicht davon ausgehen, die Waren der angegriffenen Marke stammten aus dem

Unternehmen der Widersprechenden oder würden unter ihrer Verantwortung

hergestellt. Anhaltspunkte, um beim Verkehr in einem relevanten Umfang die Vorstellung hervorzurufen, ein auf die Veranstaltung von Unterhaltungsshows gerichtetes Unternehmen bringe Produkte des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke als selbständige Handelsware in den Verkehr oder ein Container- und

Bautenhersteller betätige sich unter der Warenmarke als Dienstleister mit der

Veranstaltung von Unterhaltungsshows, sind damit nicht vorhanden. Es ist noch

nicht einmal eine Übung dahin behauptet oder gar feststellbar, dass Dienstleister

aus dem Bereich Show oder Unterhaltung Lizenzen bezüglich Waren der angegriffenen Marke vergeben. Der Container- und Bautenhandel scheint vielmehr für

maßgebliche lizenzvertragliche Verbindungen nicht von Interesse zu sein.

Soweit die Widersprechende wohl meint, dass die Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen sich daraus ergäbe, dass die Show "Big Brother" in

Containern veranstaltet werde, vermag dies die Ähnlichkeit schon deshalb nicht zu

begründen, weil sich dies nicht aus dem Warenverzeichnis ergibt. Aus nicht bestehenden Schutzrechten kann nichts für die Warenähnlichkeit hergeleitet werden

(vgl BGH aaO – Ferrari-Pferd). Abgesehen davon würde auch dies aber eine Ähnlichkeit nicht begründen können, weil auch dadurch nicht der Eindruck entstehen

kann, Waren und Dienstleistungen würden von denselben Unternehmen in eigenständiger wirtschaftlicher Betätigung hergestellt und erbracht.

Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr in dem Sinn, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Es liegen – wie schon oben

ausgeführt - keine Umstände vor, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verpflechtungen nahelegen (Ströbele/Hacker aaO

§ 9 Rdn 459 mwN).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu

Abb. 1