Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.06.2005 – 30 W (pat) 234/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 301 10 827
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 29. Mai 2001 unter der Nummer 301 10 827 in das Markenregister eingetragen und am 28. Juni 2001 veröffentlicht worden ist Big brother für "Transportable
begehbare Kleinbauten, Pavillons, Stahlhallen und Container, soweit in Klasse 6
und 19 enthalten".
Die Widersprechende hat am 25. September 2001 Widerspruch aus ihren folgenden Marken erhoben:
1. 399 79 202 Big Brother, eingetragen am 24. August 2000 und
nach Teillöschung des Warenverzeichnisses noch bestimmt
für:
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung
der Haare, Zahnpflegemittel, Deodorants für den persönlichen
Gebrauch, Seifen, Waschlotionen, Sonnenschutzmittel (soweit
in Klasse 3 enthalten); Kosmetik- und Schminkartikel, soweit in
Klasse 3
enthalten,
alle
vorgenannten Waren
bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother"; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Schilder,
insbesondere Emaille- und Blechschilder, Tabletts, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen, Kunstgegenstände; Koffer,
Kassetten, Dosen und ähnliche Behältnisse (soweit in Klasse 6
enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother";
elektronische und elektrotechnische Apparate und Instrumente
(soweit
in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung
und Wiedergabe
von Ton
und Bild;
Verkaufsautomaten, Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch
münzbetätigte); Computer sowie Video- und Computerspiele
zum Anschluß an Fernsehgeräte und/oder münzbetätigte; Teile
aller vorgenannten Waren; Zubehör für Computer, Video- und
Computerspiele sowie ähnliche elektronische Apparate, nämlich
Steuerknüppel, Handregler, Steuergeräte, Adapter, Module zur
Funktionserweiterung
sowie
zur
Erweiterung
der
Speicherkapazität, Sprachsynthesizer, Lichtschreiber, elektronische 3-D-Brillen, programmierte und unprogrammierte Programm-Kassetten, -Disketten und -Kartuschen sowie Module,
Boxen zum Aufbewahren von Kassetten und Kartuschen,
Programmrecorder, Zahlentastaturen, elektronische Steuergeräte, Diskettenstationen im wesentlichen bestehend aus
Diskettenlaufwerken, Mikroprozessoren und Steuerelektronik;
elektronische Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Sichtgeräte, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und
Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät; Computerprogramme auf Disketten, Bändern, Kassetten, Kartuschen
sowie Modulen, Platten, Compactdiscs, Folien, Lochkarten,
Lochstreifen und Halbleiterspeichern; elektronische Datenträger; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; bespielte und
unbespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten); bespielte und unbespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Videoplatten (Bildplatten), Compactdiscs
(CD Video), -folien, -kassetten und -bänder; belichtete Filme;
Brillen einschließlich Blendschutzbrillen, Brillenfassungen, Brillengestelle, Brillenschutzfutterale, -etuis;
photographische,
Film-, optische und Unterrichtsapparate; jegliche Bild-,Ton- und
Bildtonträger umfassen keinerlei Karaoke-Aktivitäten, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschießlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge für die Freizeitgestaltung, insbesondere Fahrräder, Surfgeräte und Boote; Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, Fahrradtaschen, Gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Autozubehör,
nämlich Sicherheitskindersitze, Zierstreifen
(Dekorstreifen),
Sitzbezüge, Zierknöpfe für Schalthebel aus Metall, Kunststoff
oder Holz, Sonnenblenden, Sonnenschutz
für Fahrzeugscheiben aus Folien und Kunststoff, Autositze, Kindersitze,
Surfträger, Fahrradträger, Dachlasttransportgeräte, insbesondere Lastenträger, Skiträger und Dachkoffer aus Metall und Kunststoff, Armaturverkleidungen aus Kunststoff, Kinderwagen und
Teile hiervon, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; aus
Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellt oder damit
plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen,
Aschenbecher, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck,
Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Krawattenklammern;
Schnallen, Abzeichen, auch aus Edelmetall oder deren Legierungen hergestellt oder damit plattiert; Armbänder, Arm- und
Fußringe und -ketten, Halsschmuckstücke, Broschen, Ohrgehänge; Brillen, Brillengestelle und Brillenteile aus Edelmetallen
oder deren Legierungen; Uhren,
insbesondere Armband-,
Wand-, Tisch- und Standuhren; Zeitmeßinstrumente; Teile der
vorgenannten Waren; Etuis und Behältnisse für die vorgenannten Waren, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren
(soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Comic-Hefte und -Bücher; Buchstützen, Buchhüllen; Fotografien, Poster, Plakate, Bilder
(Drucke und Gemälde); Ausschneidefiguren und -Dekorationen
aus Pappe, Schreibwaren, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Namensschildchen aus Papier oder Pappe, Notizbücher,
Notiztafeln, Adreßbücher, Briefmappen, Aktendeckel und –hefter, Folien-Lochverstärker, Kalender, Alben, Briefbeschwerer,
Brieföffner, Schreibunterlagen, Lineale, Radiergummis, Bücher-
und Lesezeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen; Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln),
Rubbelbilder, Papier- und Vinylaufkleber, Sticker, Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier und Pappe; selbstklebende Kunststoffolien für Dekorationszwecke; Verpackungshüllen und -beutel aus Papier und Kunststoff; gestaltete Video-
Leerhüllen; Kreidetafeln, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren, Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller,
Schüleretuis (ausgenommen aus Leder), Bleistiftdosen, Bleistifthalter, Bleistiftverlängerer, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal-
und Modellierwaren und -geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel,
nämlich Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand;
Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen,
Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen
und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcken; Stempel und Stempelfarben,
Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier, Pappe, Holz
und Textilstoffen, Dekorationen für Partyzwecke aus Papier,
alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich
bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Waren aus Leder
und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus
gewirkten oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus
Leder oder Lederimitationen oder aus Kunststoffen bestehende
Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Freizeittaschen,
Badetaschen, Strandtaschen, Beuteltaschen, Umhängetaschen, Tragetaschen, Handtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Kindertaschen, Aktentaschen, Aktenkoffer, Reisekoffer,
Handkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse; Kleinlederwaren,
insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen und Schüleretuis; Gürtel; Umhängeriemen (Schulterriemen); Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, alle vorgenannten
Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die
Fernsehshow "Big Brother"; Möbel, einschließlich Möbel aus
Metall, Kunststoff, Glas und/oder Acrylglas sowie Ledermöbel,
ferner Möbelteile; Büro-, Studio-, Garten-, Camping- und Kindermöbel; Spiegel, Rahmen; Bettwaren, nämlich Rahmen,
Matratzen und Kissen sowie Polsterbetten; Waren aus Holz
oder Holzersatzstoffen, nämlich Platten (ausgenommen für
Bauzwecke), Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Dübel, Kleiderbügel, Fässer, Hähne, Kästen, Kisten,
geschnitzt oder gedrehte Kunstgegenstände, Ziergegenstände,
Vorhangleisten; Waren aus Kunststoff, nämlich Bilderrahmen,
Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Behälter (ausgenommen für Haushalt und Küche), Flaschenkapseln und -stöpsel,
Kleiderbügel, Aufhängehaken, Gardinenstangen, -leisten, -gleiter, Nieten, Kisten, Stifte, Tanks, Verpackungsbehälter; Waren
aus Kork, Rohr, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum (soweit
in Klasse 20 enthalten); Rolladen und Jalousien für Möbel;
Leitern; Briefkästen (nicht aus Metall oder gemauert); aufblasbare Badeinseln und Luftmatratzen; Kissen (soweit in Klasse 20 enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Web- und Wirkstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten);
Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Bett- und Tischwäsche; Bett- und Tischdecken; textile
Lederimitationsstoffe; Webe-Etiketten
für Bekleidungs- und
Textilprodukte (auch zum Aufbügeln), Stoffabzeichen, Tapeten
aus Textilstoffen; Bade- und Handtücher; Taschentücher aus
textilem Material; Taschen, Beutel, Rucksäcke, Packsäcke,
ungefüllte Necessaires
aus
Leder,
Lederimitationen,
Kunststoffen und textilem Material, Etuis, Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen aus textilem Material, alle
vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich
bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Schnürsenkel; Gleitschützer für Schuhe, Stollen und Spikes; Kleidereinlagen, vorgefertigte Kleidertaschen; Stiefel, Hausschuhe, Pantoffeln;
Fertigschuhwaren, Straßenschuhe, Sport-, Freizeit-, Trainings-,
Jogging-, Gymnastik-, Bade- und Gesundheitsschuhe (soweit in
Klasse 25 enthalten), Tennisschuhe; Sportschuhe für Rollerskates-Complets, auch mit versteiften Sohlen; Gamaschen,
Ledergamaschen, Strumpfgamaschen, Wickelgamaschen,
Schuhgamaschen; Trainingsanzüge, Turnhosen und -trikots,
Fußballhosen und -trikots, Tennishemden und -shorts, Bade-
und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und -anzüge, auch
Bikinis, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), auch für Trimm-, Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T-Shirts, Sweatshirts,
Tennis- und Skibekleidungsstücke; Freizeitanzüge, Allwetteranzüge, Strümpfe (Strumpfwaren), Fußballstutzen, Handschuhe,
einschließlich Lederhandschuhe, auch aus Kunstleder, Mützen,
Stirn- und Schweißbänder, Schals, Krawatten, Gürtel, Windjacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken, Röcke, Hosen,
auch Jeanshosen, Pullover und mehrteilige Kombinationen von
Ober- und Unterbekleidungsstücken, Spielführerbinden; Miederwaren, Leibwäsche; Kinderbekleidung, Bekleidungs-Erstausstattungen für Babys, Spielanzüge, alle vorgenannten Waren
bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Buttons, alle vorgenannten Waren bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother"; Spiele und Spielzeug (auch elektronische); Puzzles, Geduldsspiele; Masken zum Verkleiden für Spielzwecke,
Hobby- und Modellbaukästen mit Beschäftigungsmaterial für
Spielzwecke, Spielfiguren aus Kunststoff, Holz, Gummi, Porzellan und anderen Materialien; Spielzeugautos und –lastwagen, Spielzeughüte; elektronische Spielapparate mit und
ohne Videobildschirm und Computerspiele; elektronische Taschenspiele; Entspannungsgeräte und
-apparate, nämlich
Schaukelgeräte, aufblasbare Schwimmbecken und Schwimmspielzeuge, Rutschbahnen, Spielsandkästen, Skateboards,
Surfbretter, Rollschuhe, Schlittschuhe; Plüsch- und Stoffpuppen
und -tiere sowie Figuren aus Webstoffen, Pelz und anderen
Materialien; Puppen, Puppenkleider, Puppenschuhe, Puppenmützen, Puppengürtel, Puppenschürzen; Luftballons; Turn- und
Sportgeräte und –artikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Trimmgeräte; Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Skier, Skibindungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport-
und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennisschläger und deren Teile, insbesondere Griffe, Saiten, Griff-
und Bleibänder für Tennisschläger, Tischtennis-, Federball-,
Squash-, Kricket-, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und
Federbälle; Roll- und Schlittschuhe; Tischtennistische; Gymnastikkeulen, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und
Ballnetze, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother";
Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wurstwaren, Fleisch- und Fischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse, Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Obst- und Gemüsegallerten, angerichtete Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Gemüse- und
Obstsalate, Gelantine für Nahrungszwecke, Geliermittel zum
Selbstzubereiten von Konfitüre und Marmelade, Konfitüren,
Eier, Milch, einschließlich Dick-, Sauer-, Butter- und Kondensmilch, Milchprodukte; nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Quark, Kefir, Frischkäse, Crème Fraiche, Dessert aus
Joghurt, Quark und/oder Sahne, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil (auch mit Fruchtzusätzen), Milchgetränke, auch mit Zusatz von Früchten; Trockenmilch für Nahrungszwecke, Speiseöle und Speisefette, Fleisch-, Fisch-,
Obst-, Gemüse- und Suppenkonserven,
auch
tiefgekühlt;
Fertiggerichte als Konserven und als Tiefkühlkost, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder zubereitetem Obst und/oder Teigwaren
und/oder Kartoffeln und/oder Reis, sauer konserviertes Obst
und Gemüse, Mayonaise, Remoulade, gekörnte Brühen, Suppen, vegetarische Fertigkost aus Pflanzen, Gemüse und/oder
zubereitetem Obst, Kräutern, Nüssen und Getreide; Eiweißkonzentrate und -präparte als Zusatz zu Nahrungsmitteln oder
zu Zubereitung von Mahlzeiten; pflanzliches Eiweiß zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ausgenommen Getränke, insbesondere aus Sojabohnen hergestellt; Tofu; im wesentlichen aus
Gemüse, Obst, Getreide, Kräutern, Samen, Blütenpollen
und/oder Gewürzen hergestellte Brotaufstriche sowie Cremes
und Pasten; hauptsächlich aus Getreide oder zubereitetem Gemüse bestehende Mischung zur Herstellung von Bratlingen;
hauptsächlich aus Soja bestehender Würstchen, Frucht- und
Gemüsemus, Frucht- und Gemüsepasten einschließlich Nußmus, Fruchtschnitten aus getrockneten Früchten, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen
auf die Fernsehshow "Big Brother"; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker,
Traubenzucker für die Ernährung, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel, Kaffee- und Tee-Extrakte; Kakaopulver; Kaffee-,
Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke (einschließlich Instantgetränke); Kaffee- oder Kakaopräparate für die Herstellung von
alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; Milchmischgetränke mit Kakao oder Kaffeezusatz; Mehle; für die menschliche
Ernährung zubereitete Getreide, insbesondere Hafer- oder
andere Getreideflocken, auch gesüßt, gewürzt oder aromatisiert; aus vorstehenden Getreideerzeugnissen hergestellte Nahrungszubereitungen, insbesondere Frühstücksnahrungsmittel
und Knabberartikel, auch
in Mischung mit getrockneten
Früchten und Nüssen; Kartoffelmehl, Grieß, Teigwaren, Nudelfertiggerichte und -konserven; Brot, Biskuits, Kuchen und
andere Backwaren, insbesondere Salz-, Laugen- und Süßgebäck als Knabberartikel; Dauerbackwaren, insbesondere
Knäkkebrot, Knuspergebäck und Kekse; Schokolade; Konditorwaren, insbesondere Schokoladenwaren und Pralinen,
auch mit einer Füllung aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spirituosen sowie aus Milch oder Milcherzeugnissen, insbesondere Joghurt; Speiseeis und Speiseeispulver; Zuckerwaren,
insbesondere Bonbons und Kaugummis; Honig, Invertzuckerkrem, Fruchtsirup, Melassesirup;
streichfähige Kakaomassen, Brotaufstrich unter Verwendung
von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und Fetten; Hefe, Backpulver, Essenzen für Backzwecke (ausgenommen ätherische
Öle); Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen (ausgenommen
Salatsoßen), Ketchup, Gewürze und Gewürzmischungen;
Puddingdesserts; Aromastoffe für Nahrungsmittel (soweit in
Klasse 30 enthalten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Biere; Milchmischgetränke auf der Grundlage von
Milch und Fruchtsaft zu gleichen Teilen; Molkengetränke; Mineralwässser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe
und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Obst- und Gemüsesäfte als Getränke, isotonische
alkoholfreie Getränke, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen
Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Organisation
und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen
sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs-
und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-
Sendung
im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von
Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Produktion von Reproduktion, Vorführung von Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audio-Kassetten, -Bändern und
-Platten, Vorführung und Vermietung von Video- und/oder
Audio-Kassetten,
-bändern und
-platten; Vermietung von
Fernsehempfangsgeräten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen, auch solche für
Kinder und Jugendliche, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big
Brother"; Vergabe von Rechten an Filmen, Fernseh- und
Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen
für Rechnung Dritter; Vermittlung, Verleih (Vermietung) und
sonstige Verwertung von Rechten an Filmen; Fernseh- und
Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film- und
Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising;
fernseh- und rundfunktechnische Beratung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, einschließlich Video- und
Computerspielen; Fotografieren, alle vorgenannten Waren bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother";
2. der Wort-Bild Marke 300 28 670
siehe Abb. 1 am Ende
eingetragen am 28. Juni 2000 und nach Teillöschung des Warenverzeichnisses
noch bestimmt für:
"Seife; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Kerzen; Messerschmiedewaren,
Gabeln und Löffel, Scheren und Rasierapparate; Brillen, Sonnenbrillen, Brillenfassungen und -gestelle; Software, insbesondere
Computerspiele; bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Videokassetten, Bildplatten, Compactdiscs, Mini-Discs,
Schallplatten, analoge und digitale Tonkassetten und Bänder; kodierte Telefonkarten; Bildschirmschonerprogramme; jegliche Bild-,
Ton- und Bildtonträger umfassen keinerlei Karaoke-Aktivitäten;
Edelmetalle und deren Legierung sowie daraus hergestellte und
damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere kunstgewerbliche Gegenstände, Gürtelschnallen, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke) und Tafelaufsätze; Juwelierwaren, Schmuckwaren einschließlich Modeschmuck; Manschettenknöpfe, Broschen, Krawatten- und Anstecknadeln, Schlüsselanhänger, Halsbandanhänger, Hals-, Arm-
und Fußkettchen, Amulette; Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Musikinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren
aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), nicht
codierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Einladungskarten, Postkarten; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte,
insbesondere Kugelschreiber, Füllfederhalter; Klebstoffe für Papier
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen
Möbel), insbesondere Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe,
Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch
selbstklebende); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit
in
Klasse 16 enthalten, insbesondere Hüllen, Beutel, Taschen, Folien; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Waren aus Leder und
Lederimitationen und sonstigen Materialien, soweit in Klasse 18
enthalten, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Brillenetuis, Damen- und Herrenhandtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Aktenmappen, Reisetaschen, Sporttaschen, Schulranzen, Rucksäcke, Collegemappen, Beutel für Kleinteile, Börsen, Brustbeutel, Kosmetiketuis, Kulturbeutel, Gürtel,
Hosenträger, Kulturtaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcke und Rucksäcke, Gürtel, Hosenträger; Möbel,
Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Dekorationsartikel
(Innenausstattung) aus nicht textilem Material; Dosen, Kästen und Kisten
aus Holz oder Kunststoff; Figuren (Statuetten) aus Holz, Wachs,
Gips oder aus Kunststoff; Kleiderbügel, Kleiderhaken und Kleiderständer (nicht aus Metall); Kunst- und Ziergegenstände aus Holz,
Holzersatzstoffen, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Schemel,
Schirmständer, Schmuckkästen, Vitrinen, Wachsfiguren, Wanddekorationsartikel, Zeitungshalter und Zeitungsständer; Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von
Pinseln); Putzzeug, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit
Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut;
Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche;
Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Waren für
den Haushalt, nämlich Flaschenverschlüsse, Untersetzer, Tischsets, Seifendosen und -schalen, Zahnputzbecher, Zahnbürstenköcher; Pappteller, Pappbecher; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bettdecken, Tischdecken,
auch aus Kunststoff; Kleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Anstecker, Haken
und Ösen; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten,
Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus
textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit
in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Biere, Mineralwasser
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Telekommunikation, nämlich Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und
Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von
Nachrichten; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, insbesondere Einzelreisen, Gruppenreisen, Vereinsreisen, Schülerreisen und Jugendreisen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen;
Reisebegleitung; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktionen; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von
elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltungen von Sportwettbewerben; Entwickeln und Gestalten von
digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des
Betriebs von Datenbanken; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Vermittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants; Fotografieren; Erstellung von Computerprogrammen und Grafiken; alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen des kompletten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses ausschließlich bezogen auf die
Fernsehshow "Big Brother".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Gefahr von Verwechslungen wegen fehlender Warenähnlichkeit verneint und die
Widersprüche zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die Ähnlichkeit der Waren und damit Verwechslungsgefahr für gegeben.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 301 10 827 zu beschließen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hält mit näheren Ausführungen den
Beschluß der Markenstelle für zutreffend. Sie hat hilfsweise eine Einschränkung
ihres Warenverzeichnisses angeboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache nicht begründet. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Widersprüche sind deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH WRP
2004, 1037, 1038 – EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB
DIREKT; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598
- Kleiner Feigling; WRP 2004, 763, 764 – d-c-fix/CD-FIX).
Die sich gegenüberstehenden Markenwörter sind zwar klanglich identisch. Die
Annahme einer Verwechslungsgefahr scheidet aber wegen fehlender Ähnlichkeit
zwischen sämtlichen Waren (Punkt 1) und Dienstleistungen (Punkt 2) der Widerspruchsmarken und den von der angegriffenen Marke erfaßten Waren der Klassen
6 und 19 aus.
1. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen
betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so
enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl EuGH
GRUR 1998, 922, 923 (Nr 23) - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508
- EVIAN/REVIAN; GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA; Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 9 Rdn 52f mwN).
Nach den genannten Grundsätzen haben die Waren keinerlei objektive Kriterien
gemeinsam, die beim Verkehr zu der Vorstellung führen können, die Waren
stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl EuGH aaO S 924 Rdn 29 – Canon).
Nach Art, stofflicher Beschaffenheit, Herstellungsverfahren und Verwendungszweck wie auch im Vertrieb oder Marktauftritt weisen die beiderseitigen Waren
ersichtlich keine entscheidenden Berührungspunkte auf. Demgemäß werden sie
auch in jeweils unterschiedlichen Produktionsstätten hergestellt. Die Behältnisse
und Bauten der Waren der angegriffenen Marke stammen nach den Ermittlungen
des Senats von speziellen Behältnis- und Bautenherstellern. Demgegenüber werden die Waren der Widerspruchsmarken nicht von solchen Unternehmen hergestellt, sondern stammen von Herstellern insoweit maßgeblicher Branchen wie
Chemie-/Kosmetikfirmen, Herstellern technischer Geräte, Möbelherstellern, Bekleidungs- oder Getränkeproduzenten usw. zumal die beiden Widerspruchswaren
und –dienstleistungen eingefügte Beschränkung auf die Fernsehshow "Big
Brother" bezogene Leistungen den insoweit in Betracht zu ziehenden Herstellerkreis nicht ganz unwesentlich reduziert. Der Senat konnte auch nicht feststellen,
dass es bei den Vertriebswegen und Verkaufsstätten der Waren relevante Überschneidungen gibt. Die Bauten und Container der angegriffenen Marke haben ersichtlich spezielle Vertriebsstätten und -wege, die keine Überschneidungen mit
den Vertriebsstätten der Produkte der Waren der Widerspruchsmarken aufweisen.
Der Senat hat nicht feststellen können, dass die in Betracht kommenden
Vertriebsstätten wie zum Beispiel Parfümerien, Juweliere, Software-, Musikinstrumente-, Bekleidungs- oder Getränkeverkäufer usw auch den Handel mit Containern und Bauten betreiben.
Soweit die Widersprechende meint, übereinstimmende Verwendungszwecke sowie sich ergänzende Produkte und damit Ähnlichkeit der Waren ließe sich daraus
herleiten, dass Waren der Widerspruchsmarken in Bauten der Waren der angegriffenen Marke zur Anwendung kommen könnten, wie etwa Seifen, Körperpflegemittel, Rasierapparate, Möbel, Spiegel oder Teppiche, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Frage der Warenähnlichkeit beurteilt sich anhand objektiver, auf die
Ware selbst bezogener Kriterien (vgl BGH GRUR 1999, 496 – TIFFANY), die den
Gedanken an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich nahelegen; Gemeinsamkeiten in Bezug auf bestimmungsgemäße Funktion und Verwendung sind aber nicht feststellbar. Körperpflegemittel dienen der Körperpflege; Rasierapparate dienen zum Rasieren; Möbel sind Einrichtungsgegenstände, mit dem
ein Raum ausgestattet ist und die zB zum Sitzen, Liegen und zur Aufnahme von
Kleidung dienen. Demgegenüber ist ein Container ein der Beförderung dienender
Großbehälter, eine Halle ein großes, meist aus einem Raum bestehendes Gebäude, das als Arbeits- oder Unterbringungsraum dient; Gleiches gilt für begehbare, transportable Bauten. Dementsprechend ist zum Beispiel Ähnlichkeit zwischen Einrichtungsgegenständen wie Badezimmerschränken einerseits und Matratzen andererseits verneint worden, ebenso zwischen Regalen und Briefordnern
(vgl Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl Stichwort
"Möbel" S 212). Soweit - unter der Geltung des Warenzeichengesetzes - Gleichartigkeit zwischen Fertighäusern und Bauteilen wie Türen, Treppen und Fenstern
angenommen worden ist (vgl Stoppel aaO S 95), beruhte dies auf der Feststellung
gleicher Herstellungs- und Vertriebsstätten bei Fertighäusern und den der Endmontage eines Fertighauses dienenden Bauteilen (vgl 28 W (pat) 11/66). Auch der
Umstand, dass sich Waren in irgend einer Hinsicht ergänzen können, reicht zur
Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder
doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 105 mwN). Das ist, wie bereits ausgeführt, nicht der
Fall.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der von der Widersprechenden
angeführten Canon-Entscheidung (EuGH GRUR 1998, 922; BGH GRUR 1999,
731 – Canon II) herleiten. Es fehlt an einem vergleichbaren Warenbezug; die dort
sich im Wesentlichen gegenüberstehenden auf Videobandkassetten aufgezeichneten Filme einerseits und Fernsehaufnahme- und Fernsehwiedergabegeräte andererseits sind den hier vorliegenden Waren nicht vergleichbar, denn sie sind im
Gebrauch nicht, wie in der Entscheidung zu Grunde gelegt, aufeinander bezogen
und ergänzen sich damit nicht. Auch fehlt es an gemeinsamer Präsentation und
gemeinsamem Verbrauch (vgl BGH aaO EVIAN/REVIAN).
Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise besteht im vorliegenden Fall für
die Annahme einer auch nur entfernten Ähnlichkeit im Randbereich auch bei
diesen von der Widersprechenden speziell angeführten Waren damit keine Veranlassung.
2. Auch die Annahme der Widersprechenden, aus den Dienstleistungen "Beherbergung; Verpflegung und Bewirtung von Gästen" und "Durchführung von Showveranstaltungen sowie von Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich" lasse sich Ähnlichkeit mit den Waren der angegriffenen Marke herleiten, ist
auf der Grundlage der maßgeblichen Kriterien nicht begründet. Die Ähnlichkeit
zwischen Waren und Dienstleistungen ist von vornherein problematischer, weil
grundlegende Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen
Dienstleistung und der Herstellung bzw dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen; gleichwohl können besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit
aber nahelegen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 126). Maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen
kann, die Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb sich selbständig auch mit der
Herstellung oder dem Vertrieb der Waren befaßt, sei es, dass der Warenhersteller
oder –händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig betätigt; hierbei ist im Rahmen der Erwartungen des Verkehrs insbesondere auch die Frage subjektiver Fehlvorstellungen einzubeziehen (vgl BGH GRUR
1999, 586, 587 - White Lion; GRUR 2000, 883, 884 f - PAPPAGALLO; GRUR
2002, 544 - BANK 24; BGH aaO 1999, 731, 733 – Canon II; GRUR 2001, 507
– EVIAN/REVIAN; GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; GRUR 1989, 347, 348
– MICROTRONIC; vgl auch Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 126). Dies kann unter
Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass von entsprechenden Dienstleistungsunternehmen die Waren der angegriffenen Marke auch selbständig vertrieben werden, noch ist umgekehrt feststellbar, dass ein Container- und Bautenhersteller der Waren der angegriffenen Marke auch selbständig gegenüber Dritten
Leistungen wie "Beherbergung; Verpflegung und Bewirtung von Gästen" und
"Durchführung von Showveranstaltungen sowie von Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich" erbringt. Anhaltspunkte dafür, um beim Verkehr in einem noch relevanten Umfang diesbezügliche Vorstellungen hervorzurufen, fehlen damit. Auch für diesbezügliche Fehlvorstellungen der beteiligten Verkehrskreise fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesonde kann auch weder für den Waren- noch für den Diensleistungsbereich nicht von im Inland bekannten Marken
ausgegangen werden, die Anlaß für Fehlvorstellungen geben könnten. Die bloße
Behauptung der Widersprechenden reicht ohne weitere Angaben und Belege
hierzu nicht aus. Sonstige Anhaltspunkte, die in eine andere Richtung weisen
könnten, sind auch nicht erkennbar. Soweit die Fernsehshow "Big Brother", die
hier unter die eingetragenen Dienstleistungen "Organisation und Durchführung
von Showveranstaltungen im Unterhaltungsbereich" fällt, zeitweise - wenn auch
schwankend - gute Einschaltquoten vorzuweisen hatte, besagt dies allein insoweit
nichts über die Bekanntheit einer Marke; denn die Quotenermittlung, die im Auftrag der Sender erfolgt, um Werbepreise für bestimmte Sendezeiten festzulegen,
bezieht sich nur auf 5000 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Haushalte und ist
zumeist auf die Gruppe der 14 bis 49-jährigen Fernsehzuschauer bezogen, nicht
aber auf den Bereich aller Verkehrsbeteiligten (vgl Wikipeda Internet Lexikon,
Stichwort "Einschaltqoute"); dabei ist bei dieser Showveranstaltung auch von Bedeutung, dass sie dem Bereich zuzuordnen ist, den Soziologen und Medienwissenschaftler mit dem – von Sendern kritisierten - Begriff "Unterschichtenfernsehen" bezeichnet haben (vgl Die Zeit Nr 11/2005 – http://zeus.zeit.de/text/-
2005/11/Titel_2fUnterschicht_11), so dass auch von daher ohne objektive Statistiken und demoskopische Befragungen bei allen beteiligten Verkehrskreisen nicht
auf eine besondere Bekanntheit geschlossen werden kann.
Soweit die Widersprechende unter Hinweis auf die veranstaltete Fernsehshow
"Big Brother" zur Begründung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit vor allem die
Möglichkeit lizenzvertraglicher Verbindungen anführt, die die Verkehrskreise zur
Annahme wirtschaftlich verbundener Unternehmen veranlasse, vermag auch dies
hier die Ähnlichkeit nicht zu begründen. Zwar gibt es unter dem Gesichtspunkt der
Verkaufsförderung zur Erhöhung von Verkaufsergebnissen rund um ein Hauptprodukt die Produktion und den Vertrieb von Ablegerprodukten; die Palette solcher
Produkte kann dabei auch weit reichen (vgl hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Merchandising). Grundsätzlich bleibt aber durch die Erteilung von Vermarktungsrechten der Warenähnlichkeitsbereich unberührt (vgl hierzu auch BGH GRUR
2004, 594 - Ferrari-Pferd). Dieser ist vielmehr nach den genannten allgemeinen
Grundsätzen zu beurteilen. Wie dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, von dem nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen ist (vgl EuGH GRUR
Int 2005, 44ff, 45 Rn 24 – SAT. 1; EuGH GRUR Int 2004, 322ff Rn30 – El
Castillo), allgemein bekannt ist, werden solche Lizenzprodukte aber von den jeweils in Frage kommenden Unternehmen der zugehörigen Branchen hergestellt.
Der mit derartigen Vertriebskonzepten häufig konfrontierte Verkehr wird deshalb
nicht davon ausgehen, die Waren der angegriffenen Marke stammten aus dem
Unternehmen der Widersprechenden oder würden unter ihrer Verantwortung
hergestellt. Anhaltspunkte, um beim Verkehr in einem relevanten Umfang die Vorstellung hervorzurufen, ein auf die Veranstaltung von Unterhaltungsshows gerichtetes Unternehmen bringe Produkte des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke als selbständige Handelsware in den Verkehr oder ein Container- und
Bautenhersteller betätige sich unter der Warenmarke als Dienstleister mit der
Veranstaltung von Unterhaltungsshows, sind damit nicht vorhanden. Es ist noch
nicht einmal eine Übung dahin behauptet oder gar feststellbar, dass Dienstleister
aus dem Bereich Show oder Unterhaltung Lizenzen bezüglich Waren der angegriffenen Marke vergeben. Der Container- und Bautenhandel scheint vielmehr für
maßgebliche lizenzvertragliche Verbindungen nicht von Interesse zu sein.
Soweit die Widersprechende wohl meint, dass die Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen sich daraus ergäbe, dass die Show "Big Brother" in
Containern veranstaltet werde, vermag dies die Ähnlichkeit schon deshalb nicht zu
begründen, weil sich dies nicht aus dem Warenverzeichnis ergibt. Aus nicht bestehenden Schutzrechten kann nichts für die Warenähnlichkeit hergeleitet werden
(vgl BGH aaO – Ferrari-Pferd). Abgesehen davon würde auch dies aber eine Ähnlichkeit nicht begründen können, weil auch dadurch nicht der Eindruck entstehen
kann, Waren und Dienstleistungen würden von denselben Unternehmen in eigenständiger wirtschaftlicher Betätigung hergestellt und erbracht.
Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr in dem Sinn, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Es liegen – wie schon oben
ausgeführt - keine Umstände vor, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verpflechtungen nahelegen (Ströbele/Hacker aaO
§ 9 Rdn 459 mwN).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
Abb. 1