Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 24 W (pat) 131/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 131/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 55 105

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 398 55 105 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 395 30 696 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 16. August 2000 hatte die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 395 30 696

gegen die Eintragung der Marke 398 55 105 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung

der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und

die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

395 30 696 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die

Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 395 30 696 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1

und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom

5. Februar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 55 105 wirkungslos ist

(vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb