Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 24 W (pat) 131/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 131/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 55 105
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 398 55 105 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 395 30 696 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 16. August 2000 hatte die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 395 30 696
gegen die Eintragung der Marke 398 55 105 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung
der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und
die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 30 696 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die
Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 395 30 696 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom
5. Februar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 55 105 wirkungslos ist
(vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb