Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 27 W (pat) 282/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke IR 768 155
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden und die Richter Schwarz und Reker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. September 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 6. September 2004 den Antrag der als Wortmarke für
„class 9: Software, telematic management products for automotive
fleets“
international registrierten Marke
INTELLIBUS
auf Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies PVÜ mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Auch
wenn es sich bei der schutzsuchenden IR-Marke um eine Wortneuschöpfung handele, so sei sie doch sprachüblich gebildet. Sie bestehe zum einen aus der Kurzform „INTELLI“ für „intelligent/Intelligenz“, mit dem Geräte bezeichnet zu werden
pflegen, welche ihr Verhalten als Reaktion auf wechselnde Zustände, Bedingungen und Erfahrungen ändern können, wobei in bezug auf Software hiermit die Fähigkeit eines Programms bezeichnet werde, die Umgebung zu überwachen und
geeignete Aktionen zur Herstellung eines gewünschten Zustandes einzuleiten.
Darüber hinaus enthalte sie das im EDV-Bereich für ein Leitungssystem zur Datenübertragung zwischen den Komponenten des Computersystems gebräuchliche
Wort „BUS“. Der aus diesen beiden Bestandteilen zusammengefügte Gesamtbegriff „INTELLIBUS“ bedeute daher „intelligenter Bus“, also ein mit besonderen Fähigkeiten ausgestaltetes Leitungs- und Datenübertragungssystem; in bezug auf
Software sowie die telematischen Produkte sei die Marke daher ein bloßer Sachhinweis darauf, dass diese mit einem intelligenten Bus ausgestattet sind oder für
den Einsatz solcher Art ausgestalteter Bussysteme kompatibel und geeignet
seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die
schutzsuchende IR-Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Die beanspruchten Produkte richteten sich allein an gewerbliche Abnehmer. Das
als Kunstwort anzusehende Markenwort sei zur Beschreibung von Merkmalen einer komplexen Software und eines komplexen Telematik-Systems ungeeignet.
Zwar werden auf dem Markt tatsächlich Bussyteme, bei denen es sich um Hardwarekomponenten handele, unter dem Namen INTELLIBUS angeboten, bei den
beanspruchten Waren handele es sich aber nicht um solche Syteme. Bussysteme
in Computern träten angesichts der Komplexität einer auf einen bestimmten
Zweck gerichteten Software oder der Komplexität eines Telematik-Systems zur
Steuerung von Fahrzeugflotten völlig in den Hintergrund. Die Marke habe auch
Unterscheidungskraft. Zwar werde den Ausführungen der Markenstelle zur Zusammensetzung der Anmeldemarke aus „INTELLI(GENT)“ und „BUS“ mit der Bedeutung „intelligentes Busssytem“ nicht grundsätzlich widersprochen, es sei aber
nicht erkennbar, was dies mit den beanspruchten Waren zu tun haben solle.
Selbst bei Inhabern einer Fahrzeugflotte werde die Anmeldemarke weder im Sinne
„intelligentes Bussystem in der EDV“ noch im Sinne „intelligente Omnibusse“ verstanden, so dass sie nicht beschreibend wirkten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf „telematic management products for automotive fleets” eingeschränkt und im übrigen
ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil dem Schutzbegehren der Inhaberin
der international registrierten Marke nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies PVÜ mehr entgegenstehen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –
St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –
SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.
BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;; BGH GRUR 2001, 413, 415 -
SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn
die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR
2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei
Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;
WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the
best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR
2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall
ist. Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne sich durch die Wortkombination ein über den bloß beschreibenden
Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn
es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten
Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen kann der IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die allein noch beanspruchten Waren „telematic management products for automotive
fleets“ nicht versagt werden.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was auch die Anmelder nicht
in Abrede stellt, ist die Marke „INTELLIBUS“ aus dem Bestandteil „INTELLI“ für
„intelligent“ sowie dem Wort „BUS“ zusammengesetzt, mit dem in der elektronischen Datenverarbeitung im allgemeinen ein aus Hardwarekomponeten zusammengesetztes und mittels besonderer Software gesteuertes Leitungssystem bezeichnet wird. Für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen
der Art der nunmehr nur noch beanspruchten Waren um Fachleute handelt, liegt
es daher nahe, die Marke „INTELLIBUS“ im Sinne von „intelligentes Busssytem“
zu übersetzen, wofür auch spricht, dass unter der – allerdings wohl weitgehend
markenmässig benutzten - Bezeichnung „IntelliBus“ z.Z. ein von der Firma Boeing
entwickeltes Bussystem angeboten wird, das insbesondere in der industriellen
Produktion eingesetzt wird und den Vorteil bietet, dass hierbei auch PCs und
nicht-echtzeitfähige Betriebssysteme Verwendung
finden
können
(vgl.
http://www.pauker-ingenieure.de/pdf/intellibus_deu.pdf). Auch wenn es daher
möglich ist, dass der Verkehr das Wort „INTELLIBUS“ mit einem EDV-Bussystem
in Verbindung bringt, wird er diese Bezeichnung nur bei solchen Waren oder
Dienstleistungen als bloße beschreibende Angabe erachten, die mit einem solchen Leitungssystem zur Datenübertragung in unmittelbarem Zusammenhang
stehen. Hiervon kann allerdings bei den allein noch beanspruchten telematischen
Managementprodukten für Fahrzeugflotten keine Rede sein. Denn auch wenn das
vorerwähnte Bussytem der Firma Boeing in telematischen Systemen Verwendung
findet, hat der Verkehr keine Veranlassung, die in Rede stehende IR-Marke allein
als Hinweis auf Merkmale des hier beanspruchten telematischen Managementprodukts anzusehen, weil es sich bei einem Bussystem lediglich um einen untergeordneten Bestandteil des telematischen Systems handelt und es für den Verkehr fern liegt, einen für eine Sachgesamtheit verwendeten Produktnamen allein
auf ein darin vorkommendes untergeordnetes Zubehör zu beziehen. Vielmehr wird
es für den Verkehr näher liegen, die Bezeichnung „INTELLIBUS“ als Hinweis auf
die Herkunft des damit gekennzeichneten telematischen Managementprodukts
aus einem bestimmten Unternehmen und damit als dessen markenmäßige Kennzeichnung anzusehen.
Da die Markenstelle der IR-Marke daher zu Unrecht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt hat, war der angefochtene Beschluss auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.
Dr. van Raden
Reker
Schwarz
Na