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BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 27 W (pat) 282/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke IR 768 155

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden und die Richter Schwarz und Reker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. September 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 6. September 2004 den Antrag der als Wortmarke für

„class 9: Software, telematic management products for automotive

fleets“

international registrierten Marke

INTELLIBUS

auf Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies PVÜ mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Auch

wenn es sich bei der schutzsuchenden IR-Marke um eine Wortneuschöpfung handele, so sei sie doch sprachüblich gebildet. Sie bestehe zum einen aus der Kurzform „INTELLI“ für „intelligent/Intelligenz“, mit dem Geräte bezeichnet zu werden

pflegen, welche ihr Verhalten als Reaktion auf wechselnde Zustände, Bedingungen und Erfahrungen ändern können, wobei in bezug auf Software hiermit die Fähigkeit eines Programms bezeichnet werde, die Umgebung zu überwachen und

geeignete Aktionen zur Herstellung eines gewünschten Zustandes einzuleiten.

Darüber hinaus enthalte sie das im EDV-Bereich für ein Leitungssystem zur Datenübertragung zwischen den Komponenten des Computersystems gebräuchliche

Wort „BUS“. Der aus diesen beiden Bestandteilen zusammengefügte Gesamtbegriff „INTELLIBUS“ bedeute daher „intelligenter Bus“, also ein mit besonderen Fähigkeiten ausgestaltetes Leitungs- und Datenübertragungssystem; in bezug auf

Software sowie die telematischen Produkte sei die Marke daher ein bloßer Sachhinweis darauf, dass diese mit einem intelligenten Bus ausgestattet sind oder für

den Einsatz solcher Art ausgestalteter Bussysteme kompatibel und geeignet

seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die

schutzsuchende IR-Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Die beanspruchten Produkte richteten sich allein an gewerbliche Abnehmer. Das

als Kunstwort anzusehende Markenwort sei zur Beschreibung von Merkmalen einer komplexen Software und eines komplexen Telematik-Systems ungeeignet.

Zwar werden auf dem Markt tatsächlich Bussyteme, bei denen es sich um Hardwarekomponenten handele, unter dem Namen INTELLIBUS angeboten, bei den

beanspruchten Waren handele es sich aber nicht um solche Syteme. Bussysteme

in Computern träten angesichts der Komplexität einer auf einen bestimmten

Zweck gerichteten Software oder der Komplexität eines Telematik-Systems zur

Steuerung von Fahrzeugflotten völlig in den Hintergrund. Die Marke habe auch

Unterscheidungskraft. Zwar werde den Ausführungen der Markenstelle zur Zusammensetzung der Anmeldemarke aus „INTELLI(GENT)“ und „BUS“ mit der Bedeutung „intelligentes Busssytem“ nicht grundsätzlich widersprochen, es sei aber

nicht erkennbar, was dies mit den beanspruchten Waren zu tun haben solle.

Selbst bei Inhabern einer Fahrzeugflotte werde die Anmeldemarke weder im Sinne

„intelligentes Bussystem in der EDV“ noch im Sinne „intelligente Omnibusse“ verstanden, so dass sie nicht beschreibend wirkten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf „telematic management products for automotive fleets” eingeschränkt und im übrigen

ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil dem Schutzbegehren der Inhaberin

der international registrierten Marke nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies PVÜ mehr entgegenstehen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,

187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 –

St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.

BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;; BGH GRUR 2001, 413, 415 -

SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn

die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen

sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR

2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei

Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns;

WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the

best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR

2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall

ist. Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammengesetzt, ohne sich durch die Wortkombination ein über den bloß beschreibenden

Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn

es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten

Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen kann der IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die allein noch beanspruchten Waren „telematic management products for automotive

fleets“ nicht versagt werden.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was auch die Anmelder nicht

in Abrede stellt, ist die Marke „INTELLIBUS“ aus dem Bestandteil „INTELLI“ für

„intelligent“ sowie dem Wort „BUS“ zusammengesetzt, mit dem in der elektronischen Datenverarbeitung im allgemeinen ein aus Hardwarekomponeten zusammengesetztes und mittels besonderer Software gesteuertes Leitungssystem bezeichnet wird. Für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen

der Art der nunmehr nur noch beanspruchten Waren um Fachleute handelt, liegt

es daher nahe, die Marke „INTELLIBUS“ im Sinne von „intelligentes Busssytem“

zu übersetzen, wofür auch spricht, dass unter der – allerdings wohl weitgehend

markenmässig benutzten - Bezeichnung „IntelliBus“ z.Z. ein von der Firma Boeing

entwickeltes Bussystem angeboten wird, das insbesondere in der industriellen

Produktion eingesetzt wird und den Vorteil bietet, dass hierbei auch PCs und

nicht-echtzeitfähige Betriebssysteme Verwendung

finden

können

(vgl.

http://www.pauker-ingenieure.de/pdf/intellibus_deu.pdf). Auch wenn es daher

möglich ist, dass der Verkehr das Wort „INTELLIBUS“ mit einem EDV-Bussystem

in Verbindung bringt, wird er diese Bezeichnung nur bei solchen Waren oder

Dienstleistungen als bloße beschreibende Angabe erachten, die mit einem solchen Leitungssystem zur Datenübertragung in unmittelbarem Zusammenhang

stehen. Hiervon kann allerdings bei den allein noch beanspruchten telematischen

Managementprodukten für Fahrzeugflotten keine Rede sein. Denn auch wenn das

vorerwähnte Bussytem der Firma Boeing in telematischen Systemen Verwendung

findet, hat der Verkehr keine Veranlassung, die in Rede stehende IR-Marke allein

als Hinweis auf Merkmale des hier beanspruchten telematischen Managementprodukts anzusehen, weil es sich bei einem Bussystem lediglich um einen untergeordneten Bestandteil des telematischen Systems handelt und es für den Verkehr fern liegt, einen für eine Sachgesamtheit verwendeten Produktnamen allein

auf ein darin vorkommendes untergeordnetes Zubehör zu beziehen. Vielmehr wird

es für den Verkehr näher liegen, die Bezeichnung „INTELLIBUS“ als Hinweis auf

die Herkunft des damit gekennzeichneten telematischen Managementprodukts

aus einem bestimmten Unternehmen und damit als dessen markenmäßige Kennzeichnung anzusehen.

Da die Markenstelle der IR-Marke daher zu Unrecht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt hat, war der angefochtene Beschluss auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.

Dr. van Raden

Reker

Schwarz

Na