Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 33 W (pat) 210/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 210/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 66 663

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2002 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der prioritätsälteren IR-Marke 698 795 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 18. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 66 663 wegen des Widerspruchs aus der prioritätsälteren IR-Marke 698 795 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl