Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 33 W (pat) 210/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 210/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 66 663
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2002 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der prioritätsälteren IR-Marke 698 795 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 18. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 66 663 wegen des Widerspruchs aus der prioritätsälteren IR-Marke 698 795 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl