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BPatG Urteil vom 28.06.2005 – 4 Ni 17/04 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 28. Juni 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 17/04 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent EP 0 570 117
(DE 693 13 346)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Juni 2005 durch die Richterin Schuster als Vorsitzende, den
Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, die Richterin Klante sowie die Richter Dipl.-Ing.
Gießen und Dipl.-Ing. Hildebrandt
für Recht erkannt.
1. Das europäische Patent EP 05 701 117 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 570 117, das am
21. April 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Patentanmeldung GB 9 210 262 vom 13. Mai 1992 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist
in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nr 693 13 346 geführt. Es betrifft einen Fischbissanzeiger und umfasst 12 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
"Fischbissanzeiger mit einem Drehteil (26), das mit einer Angelleine in Eingriff steht, wenn der Anzeiger in Gebrauch ist, so dass
eine Longitudinalbewegung der Angelleine bewirkt, dass sich das
Drehteil (26) dreht, Sensormitteln (76), die dafür vorgesehen sind,
für jede Drehung des Drehteils (26) über einen vorgegebenen
Winkel ein Sensorsignal zu erzeugen und einem digitalen Zähler (100), der mit den Sensormitteln (76) verbunden ist und so
konstruiert ist, dass er jedesmal, wenn er eine gegebene Anzahl
an Sensorsignalen von den Sensormitteln (76) empfängt, wobei
die Anzahl eine ganze Zahl ≥ = 1 ist, ein Anzeigesignal ausgibt,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der digitale Zähler
(100) so konstruiert ist, dass die gegebene Anzahl an Sensorsignalen veränderbar ist und dadurch, dass ein manuell
einstellbares Glied (42) mit dem digitalen Zähler (100) verbunden
ist, um es zu ermöglichen, dass jene gegebene Anzahl an
Sensorsignalen verändert werden kann, wodurch es einem Angler
ermöglicht wird, die Empfindlichkeit des Anzeigers
leicht
einzustellen, ohne ihn auseinanderzubauen, um ihn an die
vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewegung
anzupassen."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 570 117 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem
Stand der Technk nicht neu und nicht erfinderisch. Zur Begründung beruft sie sich
insbesondere auf die deutsche Offenlegungsschrift DE 36 22 739 A1 (D13), die
sie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Sie bezieht sich weiter auf die
britische Druckschrift GB 2 248 755 A (D1), aus der ein Fischbissanzeiger wie im
Streitpatent beschrieben bekannt und in der Funktionalität mit diesem identisch
sei. Der technische Unterschied besteht darin, dass das Gerät in D1 mit analoger
Elektronik und das gemäß dem Streitpatent mit Digitalelektronik arbeite. Der Einsatz eines digitalen Zählers sei zum einen schon aus der DE 39 18 171 A1 (D2)
bekannt, zum anderen sei die Digitalschaltung – hier ein sogenannter Vorwahlzähler – eine dem Fachmann bekannte Grundschaltung. Für den Fachmann sei es
Routine, eine analoge durch eine digitale Elektronik mit identischer Funktionalität
zu ersetzen. Neben Unterlagen zum Fachwissen hat die Klägerin darüber hinaus
die EP 0 325 444 A1 (D4) sowie die US-Patentschriften 4 697 758
(D10),
4 693 125 (D11) und 4 438 391 (D12) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 570 117 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Gegenstand ihres Patents für neu und erfinderisch. Nach ihrer Auffassung funktioniert der Fischbissanzeiger nach D1 nach einem anderen Prinzip als
im Streitpatent beschrieben, nämlich der kontinuierlichen Erfassung von Sensorsignalen und nicht der stufenweisen Erfassung, wie sie im Streitpatent
vorgegeben sei. Bei D2 liege der Schwerpunkt des Geräts darin, dass eine
möglichst exakte Länge der bereits abgezogenen Angelleine angegeben werden
solle, während eine Empfindlichkeitseinstellung dort nicht vorgesehen sei.
Die Beklagte hatte Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung zu dem neu
vorgelegten Stand der Technik (D13) zu äußern. Sie trägt hierzu vor, dass das
Gerät nach D13 einer anderen Zielsetzung – nämlich einem mechanisierten Angeln – diene und Umwelteinflüsse wie Wind, Windsog und Wasserbewegung nicht
durch eine entsprechende Empfindlichkeitseinstellung zu kompensieren seien.
Zudem sei der im Falle einer Bisserkennung als Generator wirkende Gleichstrommotor nicht in der Lage, impulsförmige Signale zu erzeugen, so dass hier
auch eine andere Signalerzeugung und –erfassung als beim Patentgegenstand
vorliege.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet, da der Gegenstand des Streitpatents nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruht (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatüG iVm Art 138 Abs 1
lit. a, Art 56 EPÜ).
I.
Das Streitpatent betrifft einen Fischbissanzeiger. Es handelt sich dabei um ein
elektronisches Gerät, durch das die Leine einer fixierten Angel geführt wird und
das über ein Sensorsignal meldet, wenn ein Fisch an der Angel hängt. Nach der
Patentbescheibung waren im Stand der Technik Geräte bekannt, die die Länge
einer Leine anzeigen können, die als Folge eines Fischbisses ausgerollt oder eingezogen wird. Bei diesen Vorrichtungen habe man aber nicht die Empfindlichkeit
für die Bewegung einer Angelrute einstellen können. Die Erfindung will diesen
Nachteil beseitigen, indem sie Sensormittel zur Erzeugung eines Sensorsignals
bereitstellt. Dieses Signal soll melden, wenn ein Fisch angebissen hat, gleichzeitig
soll dabei Fehlalarm durch Wasserbewegungen, oder Windeinfluß vermieden
werden.
II.
Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß einen Fischbissanzeiger mit folgenden
Merkmalen:
1.
Fischbissanzeiger
1.1 Der Fischbissanzeiger weist ein Drehteil auf, das mit einer Angelleine im
Eingriff steht, wenn der Anzeiger in Gebrauch ist, so dass eine Longitudinalbewegung der Angelleine bewirkt, dass sich das Drehteil dreht.
1.2 Der Fischbissanzeiger weist Sensormittel auf, die dafür vorgesehen sind,
für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal zu erzeugen.
1.3 Der Fischbissanzeiger weist einen digitalen Zähler auf, der mit den
Sensormitteln verbunden ist und so konstruiert ist, dass er jedes Mal, wenn
er eine gegebene Anzahl an Sensorsignalen von den Sensormitteln
empfängt, wobei die Anzahl eine ganze Zahl ≥ 1 ist, ein Anzeigesignal ausgibt.
1.3.1 Der digitale Zähler ist so konstruiert, dass die gegebene Anzahl an
Sensorsignalen veränderbar ist.
1.3.2 Ein manuell einstellbares Glied ist mit dem digitalen Zähler verbunden, um
es zu ermöglichen, dass jene gegebene Anzahl an Sensorsignalen verändert werden kann, wodurch es einem Angler ermöglicht wird, die Empfindlichkeit des Anzeigers leicht einzustellen, ohne ihn auseinanderzubauen,
um ihn an die vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewegung anzupassen.
Der patentgemäße Fischbissanzeiger besteht nach Anspruch 1 aus den wesentlichen Elementen Drehteil (zur Aufnahme der Bewegung der Angelleine), Sensormittel (Signalerzeugung bei Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel hinaus) und digitalem Zähler (Zählung der Sensorsignale und Alarmausgabe
wenn bestimmte Zahl von Signalen überschritten ist). Nach dem Kennzeichen des
Anspruchs 1 (ab Merkmal 1.3.1 gemäß obiger Merkmalsgliederung) wird lediglich
der digitale Zähler weitergebildet und zwar dahingehend, dass die vorgegebene
Anzahl von Sensorsignalen (welche zur Alarmauslösung führt) veränderbar ist
(Vorwählzähler). Dies geschieht über ein manuell einstellbares Verstell-Glied am
Gerät. Dadurch kann der Angler die Empfindlichkeit des Gerätes den jeweils vorherrschenden tatsächlichen Bedingungen anpassen.
Demgegenüber werden die Sensormittel hinsichtlich ihrer technischen Art und
Ausgestaltung nicht näher beschrieben, so dass bereits die Auswahl einer geeigneten Kategorie entsprechender Sensormittel dem Fachmann überlassen bleibt.
Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 müssen die Sensormittel lediglich in
der Lage sein, für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel
ein Sensorsignal zu erzeugen (Merkmal 1.2), wobei die Sensorsignale als solche
so beschaffen sein müssen, dass sie als ganzzahlige Einheiten (vgl. Merkmal 1.3)
von einem digitalen Zähler gezählt werden können.
III.
Der aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Fischbissanzeiger nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu, denn außer dem Gegenstand nach der DE 36 22 739 A1 (D13) hat keine dieser Druckschriften
- insoweit diese sich überhaupt auf Angelgeräte bzw. Angelhilfsmittel beziehen -
einen Fischbissanzeiger mit einem manuell einstellbaren Glied zum Gegenstand,
welches mit einem digitalen Zähler zum Zwecke einer Empfindlichkeitseinstellung
verbunden ist. Zwar verfügt das Angelgerät gemäß D13 über eine manuell verstellbare Empfindlichkeitseinstellung, jedoch nicht - wie beim Patentgegenstand -
zum Zwecke der Empfindlichkeitsanpassung an vorherrschende Winde, Windsog
und Wasserbewegung, sondern zum Zwecke der Empfindlichkeitsanpassung
hinsichtlich eines bestimmten Fischbiss-Verhaltens, bestehend aus einem wiederholten Anbeißen und Loslassen.
IV.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die GB 2 248 755 A (D1) (Anl. NK4) offenbart einen Fischbissanzeiger, welcher
ein mit der Angelleine in Eingriff stehendes Drehteil (19) (vgl. Fig. 3, 4 dort jeweils
ein Drehteil) aufweist, welches seinerseits durch eine Longitudinalbewegung der
Angelleine in Drehbewegung versetzt wird. Auch Sensormittel (TR1) sind vorgesehen, welche für jede Drehung des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel
ein Sensorsignal erzeugen, so dass die Merkmale 1.1 und 1.2 gemäß obiger
Merkmalsgliederung erfüllt sind. Anders als der Patentgegenstand arbeitet das
entgegengehaltene Gerät aber nicht digital, sondern analog. Dies ist u.a. daraus
ersichtlich, dass der Sensor (TR1) ein Phototransistor ist, welcher Licht von einer
lichtemittierenden Diode (D1) empfängt (S. 3, 4. Abs.). Zwischen Phototransistor
und Diode (Fig. 3) ist eine mit dem Drehteil (19) gekoppelte Scheibe (25) angeordnet. Die Scheibe (25) hat eine sich rundherum kontinuierlich verändernde optische Dichte (S. 3, 2. Abs.), so dass eine Drehung der Scheibe zu einer Veränderung der Strahlungsintensität führt, welche von der Diode zum Phototransistor
geht. Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 4 läuft ähnliches ab, allerdings auf der Basis von Reflexion und nicht von Translumineszenz. Hier ist die Scheibe mit einer
Oberfläche versehen, die das Licht kontinuierlich verändert reflektiert, d.h. die
Reflexionsfähigkeit ändert sich kontinuierlich.
Jedenfalls ändern sich Lichtdurchlässigkeit bzw. Reflexion kontinuierlich mit Drehung der Scheibe, so dass kein digitaler (Abschnittsweiser), sondern ein analoger
(kontinuierlicher, der jeweiligen tatsächlichen Scheibenposition entsprechender)
Signalerzeugungs- und Verarbeitungsvorgang vorliegt. Demzufolge bedarf es in
diesem Zusammenhang auch keines digitalen Zählers (Merkmal 1.3). Vielmehr
erfasst eine Vergleichsschaltung die tatsächliche kontinuierliche Veränderung der
Translumineszenz bzw. Reflexion (Dioden D2 und D3 bilden den Vergleicher bzw.
"level detector" (31)). Die Empfindlichkeit des Gerätes kann hier jedoch ebenfalls
verstellt werden (S. 4, 1. Abs.) und zwar entweder durch Veränderung der Signalverstärkung oder durch Veränderung des Detektions-Fensters am Vergleicher.
Dies geschieht ebenfalls über einen Knopf am Gerät und kann vom Angler selbst
vor Ort vorgenommen werden, wobei diese Empfindlichkeitseinstellung in gleicher
Weise wie beim Patentgegenstand der Ausschaltung irrtümlicher Bissanzeigen,
hervorgerufen durch ungünstige Witterungsbedingungen, dienen soll (S. 4,
4. Abs.). Die in dieser Entgegenhaltung genannten ungünstigen Witterungsbedingungen stellen nach Auffassung des Senats dabei lediglich eine kürzere Umschreibung desjenigen Zwecks dar, wie er im Anspruch 1 des Streitpatents mit
Anpassung an die vorherrschenden Winde, den Windsog und die Wasserbewegung beschrieben ist.
Nach alledem wird einem Fachmann durch den Stand der Technik nach der
GB 2 248 755 A (D1) bereits ein Fischbissanzeiger vorgestellt, der die Longitudinalbewegung einer Angelleine über ein Drehteil erfasst, wobei für jede Drehung
des Drehteils über einen vorgegebenen Winkel ein Sensorsignal erzeugt wird und
der über eine Empfindlichkeitseinstellung durch den Angler verfügt, welche dem
Zweck der leichten Anpassbarkeit der Empfindlichkeit an die vorherrschenden
Winde, den Windsog und die Wasserbewegung dient. Allerdings beruht die
schaltungstechnische Ausgestaltung des entgegengehaltenen Fischbissanzeigers
nach D1 - wie für den Fachmann ersichtlich - auf einem analogen Wirkprinzip.
Der im vorliegenden Falle maßgebliche Fachmann ist nach Auffassung des Senats ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und Anpassung
elektromechanisch und elektronisch arbeitender Angelgeräte und Angelhilfsmittel
mit fundierten Grundkenntnissen auf dem Gebiet der Elektronik. Einem derartigen
Fachmann ist grundsätzlich bekannt, dass auf dem Gebiet der elektronischen
Signalerfassung und - auswertung im wesentlichen zwei schaltungstechnische
Lösungen, nämlich die analoge und die digitale Schaltungstechnik gebräuchlich
sind. Dem einschlägigen Fachmann war auch schon längere Zeit vor dem Zeitrang
des Streitpatents bekannt, dass sich auf diesem Gebiet ein gewisser Trend von
den analogen Schaltungstechniken hin zu den digitalen entwickelt hatte. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf einen günstigen Einkauf bestimmter elektronischer Bauteile
war der einschlägige Fachmann daher gehalten, sich zunehmend im Bereich der
sich immer mehr durchsetzenden digital arbeitenden schaltungstechnischen Lösungen umzusehen.
Ein Vorbild für eine digitale Signalerfassung und -auswertung an einem Angelgerät
findet der Fachmann im Stand der Technik nach der DE 36 22 739 A1 (D13).
Diese Druckschrift hat ein Gerät für das mechanisierte Angeln zum Gegenstand,
bei dem die Angelschnur nach einem erfolgten und detektierten Fischbiss automatisch zurückgerissen wird, um den Fisch am Haken zu fixieren. Die hierfür notwendigen Parameter sind auf einfache Weise vorzuprogrammieren (vgl. Sp. 2,
Z. 35 bis 40 der Entgegenhaltung). Die Detektion eines erfolgten Fischbisses wird
über einen Elektromotor (Gleichstrommotor) ausgeführt, der auch für das spätere
Zurückreißen der Angelschnur zum Einsatz kommt (vgl Anspruch 1 gemäß D13).
Durch einen Fischbiss wird ein Zug auf die Angelschnur (1) ausgeübt, welcher die
als Drehteil wirkende Rolle (4) und damit die Welle (9) des Gleichstrommotors (8)
in Drehung versetzt, wodurch der E-Motor (8) zu einem spannungserzeugenden
Generator wird, dessen erzeugte Spannung ein Signal zum Zurückreißen der
Angelschnur (2) auslöst, also eine Fischbiss-Erkennung darstellt (Sp. 2, Z. 61 bis
68; Fig. 1). Die Verschaltung ist dabei im Einzelnen so vorgenommen, dass die
durch Fischbiss und Drehen der Motorwelle (9) erzeugte Spannung zunächst von
einem Vorverstärker (15) verstärkt und dann einem Komparator (16) zugeführt
wird, welcher ein Ausgangssignal erzeugt, wenn sein Eingangssignal einen bestimmten oberhalb eines üblichen Störpegels liegenden Pegel überschreitet
(Sp. 3, Z. 16 bis 26; Fig. 2). Das vom Komparator (16) gelieferte Ausgangssignal
wird dabei bei einmaligem und bleibendem Fischbiss durch ein dem Komparator
(16) nachgeschaltetes Zeitglied (17) zeitlich verzögert, so dass eine bestimmte
Zeitspanne zwischen Fischbiss und Zurückreißen der Angelschnur verstreicht
(Sp. 3, Z. 27 bis 35 und Z. 48 bis 51). Das Gerät nach D13 verfügt darüber hinaus
noch über eine weitere optionale Signalauswertung, welche über einen Zähler (20)
läuft und in dem Fall zum Einsatz kommt, wenn ein Fisch anbeißt, dann wieder
loslässt und erneut gegebenenfalls unter mehrfacher Wiederholung dieses Vorgangs anbeißt (Sp. 3, Z. 51 bis 55). Das Zeitglied (20), ein Zähler, erhält sein Eingangssignal ebenfalls vom Komparator (16) (Sp. 3, Z. 54, 55) und zählt die vom
Gleichstrommotor während des Fischbisses gelieferten Impulse, wobei er bei einer
bestimmten und einstellbaren Anzahl von Impulsen ein Ausgangssignal liefert
(Sp. 3, Z. 43 bis 46), welches seinerseits dann wieder das Zurückreißen der Angelschnur (über einen Monoflop 18, eine Leistungsstufe 19 und den Motor (vgl.
Fig. 2)) veranlasst. Der Zähler (20) ist dabei so beschaffen, dass er die vom
Gleichstrommotor gelieferten Impulse zählt und bei einer bestimmten Anzahl von
Impulsen ein Ausgangssignal liefert (Anspruch 14 gemäß D13). Damit wird dem
Fachmann ein an einem Angelgerät verwendeter digitaler Zähler vorgestellt, welcher - wie in Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 angegeben - mit den Sensormitteln (als Drehteil wirkende Rolle (4) und Gleichstrommotor (8) bzw. (14)) verbunden ist (Fig. 2) und so konstruiert ist, dass er jedes Mal, wenn er eine gegebene Anzahl an Sensorsignalen von den Sensormitteln empfängt, ein Anzeigesignal ausgibt. Dabei ist die Anzahl der Sensorsignale ebenfalls eine ganze Zahl
≥ 1, denn der dem Zähler (20) vorgeschaltete Komparator (16) löst bei Überschreitung eines bestimmten Pegels ein Ausgangssignal aus, während es unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes nicht zur Signalauslösung kommt (Sp. 3, Z. 20
bis 26). Demzufolge werden von dem Zähler einzelne Impulse verarbeitet, die
durch die Modulation des Komparators geliefert werden. Insoweit kommt es nicht
darauf an, ob ein als Generator betriebener Gleichstrommotor Impulse erzeugen
kann - was die Beklagte verneint - oder nicht, denn die weitergehende Signalverarbeitung führt bei der Schaltung nach D13 zu zählbaren Einzelimpulsen. Der
digitale Zähler nach D13 ist dabei so konstruiert, dass ebenfalls - wie in Merkmal
1.3.1 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatentschrift angegeben - die gegebene
Anzahl an Sensorsignalen veränderbar ist, denn er zählt gemäß Sp. 3, Z. 43 bis
46 der D13 "die vom Gleichstrommotor während des Fischbisses gelieferten Impulse und liefert bei einer bestimmten und einstellbaren Anzahl von Impulsen ein
Ausgangssignal". Die Impulszahl, welche für ein Ausgangssignal notwendig ist,
kann also eingestellt, d.h. vorgewählt werden, so dass es sich auch hier, ebenso
wie bei der schaltungstechnischen Lösung nach Streitpatent, um einen Vorwahlzähler handelt. Wie aus dem Schaltbild gemäß Fig. 2 der D13 zu entnehmen ist,
befinden sich über dem Vorwahlzähler (20) vier gezeichnete Schalter, die für den
Fachmann manuell einstellbare Glieder erkennen lassen, welche mit dem digitalen
Zähler verbunden sind, um eine im Zähler gegebene Anzahl von Sensorsignalen
verändern zu können. Damit ist auch bereits das erste Teilmerkmal des Merkmals
1.3.2 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent durch den Stand der Technik nach
D13 vorweggenommen. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die
mögliche Veränderbarkeit der Anzahl der Sensorsignale am Zähler beim Stand
der Technik nach D13 nicht der Einstellung der Empfindlichkeit des Gerätes
gegenüber Umwelt- und Witterungseinflüssen (Winde, Windsog, Wasserbewegung) dient. Vielmehr dient die Vorwählbarkeit der Sensorsignale hier der
Empfindlichkeitseinstellung und - veränderung des Gerätes gegenüber einem
bestimmten Fischbiss-Verhalten (wiederholter Angriff auf den Köder), welches
nicht zuletzt auch von der Art der zu fangenden Fische abhängt. So wird in der
Entgegenhaltung u.a. auch die Möglichkeit der Anpassung an unterschiedliche
Fischarten angesprochen (Sp. 3, Z. 34, 35). Jedenfalls wird auch beim Stand der
Technik nach D13 mit Hilfe eines digitalen Vorwahlzählers eine Empfindlichkeitseinstellung eines Angelgerätes gegenüber äußeren Einflüssen beim Einsatz
des Gerätes (hier: Fischbiss-Verhalten) vorgenommen.
Nach alledem bedurfte es für den einschlägigen Fachmann zum Zeitrang des
Streitpatents lediglich einfacher fachüblicher Überlegungen ohne erfinderische
Tätigkeit, um einen Fischbissanzeiger nach D1 mit einer analogen Signalverarbeitung, veranlasst durch die allgemeine technische Entwicklung hin zu digitalen
schaltungstechnischen Lösungen, mit einer digitalen Signalverarbeitung nach dem
Vorbild des Angelgerätes nach D13 auszustatten. Eine derartig einfache Übertragungsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1.
V.
Die dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 12 kennzeichnen Ausgestaltungen eines Fischbissanzeigers, die dem Fachmann aus dem
Stand der Technik bzw. aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus geläufig sind.
Für diese Patentansprüche ist eine eigenständige erfinderische Tätigkeit weder
geltend gemacht worden noch seitens des Senats erkennbar, so dass diese das
Schicksal des Hauptanspruchs teilen (vgl BPatGE 34, 215).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Absatz 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Abs 1
Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1
PatG iVm § 709 ZPO.
Schuster
Dr. Huber
Klante
Gießen
Hildebrandt
Hu