Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 29 W (pat) 182/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 182/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 067 150
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat am 3. März 1993 die Wortmarke Nr. 2 067 150
NUCOCER
für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 40 angemeldet, die am 9. Juni 1994
eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 30. Juli 2003, eingegangen bei der Kanzlei
der Rechts- und Patentanwälte H… am 31. Juli 2003, hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts der Markeninhaberin mitgeteilt,
dass die Schutzdauer ihrer Marke im März 2003 abgelaufen sei. Gleichzeitig
wurde die Markeninhaberin auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Zahlung der
Verlängerungsgebühr von 600,-- € zuzüglich des Verspätungszuschlags von
50,-- € bis spätestens 30. September 2003 die Schutzdauer zu verlängern.
Danach werde die Marke im Register gelöscht (Bl. 16 VA).
Mit Schreiben vom 30. November 2003 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin
Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist beantragt und dem Antrag eine
Einzugsermächtigung über die Gesamtgebühr von 650,-- € beigelegt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der vorliegenden Marke um einen nicht
von der Kanzlei H…, sondern von
ihm persönlich betreuten so genannten Altfall seiner Mandantin handle. Nachdem ihm die Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts übergeben worden sei, habe er diese in der
Kanzlei abgeholt und dabei auf zwei Formblättern die Wiedervorlage sowie die
Frist notiert, um sie in seinem häuslichen Büro auf der Grundlage dieser Formblätter notieren zu können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Erst am 3. Oktober 2003 habe er, als er Büromaterial bestellen wollte, unter anderem die
Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts und die Formblätter mit den
Fristen neben anderen Unterlagen in dem Katalog für das Büromaterial gefunden,
wo sie versehentlich hineingerutscht und daher unbeachtet geblieben waren, was
zur Fristversäumnis geführt habe. Diese sei ein erstmaliger und isolierter Fehler in
einem bislang fehlerfrei funktionierenden System gewesen, was die Wiedereinsetzung rechtfertige.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2004 hat die Markenabteilung 9.1 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Rückzahlung der Verlängerungsgebühr
und des Zuschlags angeordnet. Die Zahlungsfrist sei nicht unverschuldet versäumt worden. Vielmehr beruhe das Versäumnis auf dem der Antragstellerin zuzurechnenden Verschulden ihres Bevollmächtigten, dessen Büroorganisation nicht
den für Anwälte geltenden strengen Anforderungen genügt habe. Eine eigenständige und systematische Überwachung der Schutzverlängerungsdauer sei im
häuslichen Büro des anwaltlichen Vertreters nicht eingerichtet gewesen. Insbesondere nach Inkrafttreten des PatKostG habe der Anwalt selbst und in vollständig
eigener Verantwortung die Einhaltung der nunmehr gesetzlich geregelten Pflichten
gewährleisten müssen. Auf eine Zahlungserinnerung durch das Deutsche Patent-
und Markenamt habe er nicht mehr vertrauen können. Darüber hinaus habe der
Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin den Grundsatz missachtet, terminrelevante Schriftstücke stets deutlich von privaten Unterlagen getrennt zu
transportieren und abzulegen, um Fehlleitungen oder ein Verlegen zu verhindern.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie weiterhin
die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags begehrt.
Zur Begründung verweist sie auf ihren Wiedereinsetzungsantrag und trägt ergänzend vor, dass es sich bei dem Transport der Schriftstücke nicht um einen privaten Vorgang gehandelt habe und dass das häusliche Büro ihres Anwalts ein vom
privaten Bereich getrennter, vollständig mit der üblichen Büroausstattung versehener Raum sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenabteilung hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin die
Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags nicht
ohne Verschulden i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG versäumt hat.
Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn das Fristversäumnis nicht auf
einem zurechenbaren Verschulden des Beteiligten beruht oder - wie im vorliegenden Fall - auf dem des Verfahrensbevollmächtigten, das der Beschwerdeführerin
gemäß § 85 Abs 2 ZPO zugerechnet wird (h.M., vgl. BGH GRUR 2000, 1010,
1011 - Schaltmechanismus; Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl., Rn 18 zu § 91;
Busse, PatG, 6. Aufl., § 123 PatG Rdn. 31, jeweils m.w.N.). Ein Verschulden liegt
dann nicht vor, wenn die betreffende Person die ihr nach den objektiven Umständen zumutbare übliche Sorgfalt aufgewendet hat (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn. 16).
Bei Anwälten ist dies die für eine Prozess- bzw. Verfahrensführung erforderliche
Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts (Thomas-Putzo ZPO, 24. Aufl. Rn 13 zu
§ 233). Bei der Fristenkontrolle handelt es sich um eine der wichtigsten Anwaltspflichten. Stets verschuldet ist das Übersehen oder das Vergessen einer Frist oder
der Vornahme einer fristwahrenden Handlung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
verursachenden Ablenkungen im beruflichen Bereich des Anwalts lagen (Thomas-
Putzo a.a.O. Rn 15). So liegt der Fall hier, da der Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl die Eintragung als auch die Überwachung der Zahlungsfrist auf fahrlässige Weise verabsäumt hat. Daher spielt es auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin entgegen § 91 Abs. 3 MarkenG nichts zum System der Fristenüberwachung ihres Anwalts vorgetragen hat.
Zunächst stellte es bereits einen Verstoß gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten
dar, dass bei der verfahrensgegenständlichen Marke u.a. die Frist für die Verlängerungsgebühr nicht notiert worden ist, wofür der Anwalt grundsätzlich selbst verantwortlich ist (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn. 18). Dieser Fehler hätte dann mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht zur Versäumung der Verlängerungsfrist geführt, wenn es
der Verfahrensbevollmächtigte nach Inkrafttreten der PatKostG und der damit verbundenen Abschaffung der Löschungsvorbescheide nicht unterlassen hätte, die
von ihm betreuten Altverfahren darauf hin zu überprüfen, welche von der Gesetzesänderung betroffen waren. Zu diesen Umständen trat dann noch der fahrlässige Umgang mit der Zahlungsaufforderung und den Fristnotizen. Es ist nicht mit
der beruflich erforderlichen Sorgfalt eines Anwalts vereinbar, dass er diese bedeutenden, die Aufrechterhaltung eines Schutzrechts betreffende Unterlagen zum
Transport in einem offensichtlich nicht mit der Betreuung von Mandanten und
Schutzrechten im Zusammenhang stehenden Behältnis, nämlich in einem Warenkatalog, untergebracht hat. Schließlich steht es nicht mit den anwaltlichen Pflichten im Einklang, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin offenkundig keine Maßnahmen ergriffen hat, dass die Unterlagen nach Rückkehr aus
der Kanzlei Hoffmann-Eitle in sein häusliches Büro zu den entsprechenden Verfahrensakten gelangten. Dies wiegt um so schwerer, als sein Besuch in der
Kanzlei der Mitteilung des Amtes über den Ablauf der Schutzdauer der Marke der
Beschwerdeführerin gegolten hat.
Nach alledem kann das Fristversäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Fehler erstmalig aufgetreten ist. Dies
spielt lediglich bei Fehlern von Büropersonal oder Hilfspersonen im Rahmen eines
Organisationsverschuldens eine Rolle. Ein Verstoß des Anwalts selbst gegen
seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten führt stets dazu, dass eine Wiedereinsetzung
nicht gewährt werden kann.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl