Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 3 Ni 14/04 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 14/04 (EU) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das Schutzzertifikat 29 60 293

(DE 193 75 038)

zum europäischen Patent 00 05 129

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am

29. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der

Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas und Brandt

beschlossen:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

G r ü n d e

I

Gegen das vom Patentamt mit Beschluss vom 10. November 1993 für den Wirkstoff Omeprazol-Natrium der Arzneimittel Antra i.V. und Gastroloc i.V. erteilte ergänzende Schutzzertifikat 29 60 293, dessen Laufzeit am 4. April 1999 begann

und am 21. März 2003 endete, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 1999

Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen 3 Ni 7/99 (EU)) erhoben.

Nach Ablauf des streitgegenständlichen Schutzzertifikats hat die Klägerin den

Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat die Beklagte zugestimmt und

gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass

die Beklagte die festzusetzenden Verfahrenskosten trägt.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und

der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen:

Die Beklagte erklärt, dass sie der Festsetzung der Verfahrenskosten nicht widerspreche.

II

Nach der übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache ist gemäß § 84

Abs. 2 PatG i.V.m. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Einer derartigen Sachprüfung bedarf es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung des § 91 ZPO allerdings dann nicht, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme der Kosten durch eine Partei vereinbart haben (vgl

Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl, § 91a Rdn 35; § 98 Rdn 4; jeweils mwNachw; BAG

NJW 1988, 990; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 654).

Dr. Schermer

Dr. Niklas

Brandt

Pr