Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 32 W (pat) 114/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 114/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 60 101 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 29. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzender sowie die Richter Kruppa und Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für

Klasse 30 - vom 16. September 2003 und vom 15. März 2004

aufgehoben.

Die Marke 301 60 101 ist auf den Widerspruch aus der Marke

967 831 für Tiernahrung zu löschen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 11. Oktober 2001 angemeldete und am 4. Juni 2002 für "Backwaren; Tiernahrung" eingetragene Wortmarke 301 60 101

Bix

hat die Widersprechende am 27. August 2002 aus ihrer seit 1997 für "Futtermittel"

geschützten Wortmarke 967 831

TIX

hinsichtlich Tiernahrung Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 16. September 2003

und die dagegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom

15. März 2004 jeweils mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Das ist

damit begründet, ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke reiche bei den kurzen Wörtern der Unterschied im ersten

Konsonanten aus, den erforderlichen Markenabstand herzustellen.

Der Erinnerungsbeschluss ist der Widersprechenden am 22. März 2004 zugestellt

worden.

Am 22. April 2004 hat sie Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, bei Tiernahrung handle es sich in der Regel um preiswerte Artikel, denen das Publikum

mit einer gewissen Flüchtigkeit in Bezug auf ihre Kennzeichnung begegne.

Prägnant sei die Übereinstimmung in der Lautfolge [iks]. Dahinter träten die Unterschiede in den Anfangskonsonanten zurück. Auch schriftbildlich bestehe eine Verwechslungsgefahr, da jede Schreibweise zu berücksichtigen sei, also auch die mit

kleinen Anfangsbuchstaben (bix und tix).

Dementsprechend habe das Bundespatentgericht "QUIX" mit "TWIX" sowie "DIXI"

mit "STIXI" verwechselt.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die angegriffene Marke für Tiernahrung zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat trotz Aufforderung durch den Senat - wie

schon im Erinnerungsverfahren - nichts vorgetragen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1) Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu

Art. 4 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die für die Auslegung der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der

Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.

Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken

und der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren

Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums. So kann ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen

geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH

GRUR Int. 2000, 899, 901 [Nr. 40] – MARCA / ADIDAS; BGH GRUR 2003, 332, 334

- ABSCHLUSSSTÜCK).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen gegeben.

a) Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Für eine

Steigerung oder Minderung der Kennzeichnungskraft ist nichts vorgetragen und

nichts ersichtlich.

b) Ausgehend von der Registerlage stehen sich - soweit Widerspruch eingelegt

ist - identische Waren gegenüber.

c) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Die Abweichungen in dem

ersten Buchstaben reichen dabei nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen

im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG im Klang- und Schriftbild hinreichend sicher

auszuschließen.

Die Vergleichsmarken kommen sich wegen der Übereinstimmung in der klanglich

wie optisch markanten Buchstabenfolge "ix" sehr nahe. Obwohl es sich bei den

Markenwörtern um kurze Wörter handelt, treten die Unterschiede in den Anfangskonsonanten demgegenüber weitgehend zurück.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren um niedrigpreisige

Artikel handelt, vor deren Kauf in der Regel keine sorgfältige Prüfung stattfindet.

Die Verbraucher werden daher den Unterschied im ersten Buchstaben nicht wegen einer überdurchschnittlichen Sorgfalt erkennen.

Im Schriftbild kommen sich die Marken nahe, da bei den auf beiden Seiten stehenden Wortmarken jede Schreibweise zu berücksichtigen ist. Bei einer Kleinschreibung der ersten Buchstaben weisen "bix" und "tix" jeweils eine Oberlänge

sowie eine Rundung im unteren Bereich auf.

2) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlaß (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Albrecht

Kruppa

Merzbach

Hu