Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.07.2005 – 14 W (pat) 20/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 62 780.3 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin

Dr. Schuster 6.70

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: BTI - Cellulose – Granulate

Anmeldetag: 15. Dezember 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4,

eingegangen am 9. November 2004,

Beschreibung Seiten 1 bis 5, 7, 9 bis 15,

eingegangen am 15. Dezember 2000,

Beschreibung Seiten 6 und 8,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

1. Juli 2005.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse A01N

des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 100 62 780.3 – 41

mit der Bezeichnung

„BTI – Cellulose – Granulate“

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist unter Hinweis auf die Druckschrift

(1)

DE 41 33 889 C2

im Wesentlichen damit begründet, dass die BTI – Cellulose – Granulate nach dem

vormals geltenden Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Insbesondere sei dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, die Dichte der

Granulate durch die Variation der Zugabe von Ton, Sand oder dergleichen auf einen Wert einzustellen, der das Verdriften in fließenden Gewässern verhindere.

Auch die Einbindung cellulosehaltiger Trägerstoffe als Nahrungs- und Lockstoffe

unter Berücksichtigung ihres wassergefährdenden Potentials in die Granulate

liege im Rahmen des Fachwissens. Schließlich beruhe auch die Herstellung der

Granulate nach dem vormals geltenden Anspruch 6 auf fachgemäßem Tun.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein

Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.

Die Patentansprüche 1 und 4 lauten:

„1. BTI - Cellulose – Granulate zur Bekämpfung von Zuckmücken

(Chironomidae), enthaltend 5 – 20 % BTI – Endotoxinpräparation einer Aktivität von 1000 – 5000 ITU/mg und 30 – 90 % cellulosehaltige

Trägersubstanzen, sowie für die Herstellung von Tabletten bekannte

Hilfsstoffe in einer Menge von bis zu 20 % und bis zu 50 % anorganischer Füllstoffe, wobei die Granulate eine Dichte von über 1,1 – 1,5

g/cm³ aufweisen und als cellulosehaltige Trägerstoffe als Futtermittel

zugelassene zerkleinerte Substanzen verwendet werden und die

Granulate eine gasentwickelnde Mischung aus 2 – 4 % Natriumcarbonat oder –hydrogencarbonat und 2 – 4 % einer festen Säure wie

Citronensäure oder Weinsäure enthalten.

4. Verfahren zur Herstellung von Granulaten nach Anspruch 1 – 3,

dadurch gekennzeichnet, dass die Inhaltsstoffe zusammen oder getrennt zu Pulver vermahlen, vermischt, komprimiert und trocken oder

naß zu Granulaten oder Pellets verpresst werden, welche einen

Durchmesser von 2 – 10 mm und eine Dichte von über 1,1 – 1,5

g/cm³ besitzen.“

Die Ansprüche 2 und 3 sind auf Weiterbildungen der Granulate nach Anspruch 1

gerichtet.

Der Anmelder hat zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, dass der

Stand der Technik (1) keine Anregung enthalte, Zuckmücken mit BTI – Granulaten

zu bekämpfen. Der in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung erwähnte

Artikel von B.A. Ali schlage zwar vor, Zuckmücken mit BTI – Puderformulierungen

oder Flüssigkonzentraten zu bekämpfen, beschreibe dann aber lediglich die Anwendung in kleinen stehenden Gewässern unter Durchfluten des gesamten Wasserreservoirs [Abs 0003, 0009 und 0013 der Offenlegungsschrift]. Mithin sei diesem Artikel kein Hinweis auf die Anpassung der Endotoxin-Präparation an den

Lebensraum und die Nahrungsgewohnheiten von Zuckmückenlarven zu entnehmen.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in

der Beschwerdebegründung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4

sowie mit angepassten Beschreibungsseiten 6 und 8, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, im Übrigen mit den ursprünglichen Beschreibungsseiten zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG) und hat auch Erfolg.

2.

Bezüglich ausreichender Offenbarung der BTI - Cellulose - Granulate nach

Anspruch 1 bestehen keine Bedenken. Ihre Merkmale lassen sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Seite 8, Absatz 2 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, worin das Zerkleinern der

Bestandteile beschrieben ist, herleiten. Die Ansprüche 2 und 3 sind die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3. Das Verfahren nach Anspruch 4 ergibt sich aus dem

ursprünglichen Anspruch 6 in Verbindung mit Anspruch 2.

3.

Die Neuheit der BTI – Cellulose – Granulate nach Anspruch 1 ist gegeben.

In der Entgegenhaltung (1) sind keine Granulate mit sämtlichen im Anspruch 1

aufgeführten Merkmalen beschrieben.

4.

Die BTI – Cellulose – Granulate gemäß Anspruch 1 beruhen auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt nach den Angaben von Seite 5, Absatz 2 der ursprünglichen

Unterlagen die Aufgabe zu Grunde, eine BTI - Formulierung zu finden, die auch in

tiefen Gewässern und insbesondere in fließenden Gewässern zur Bekämpfung

von Zuckmücken eingesetzt werden kann. Gelöst wird diese Aufgabe mit einem

BTI - Granulat mit folgenden Merkmalen:

a. es enthält 5-20% BTI-Endotoxinpräparation mit einer Aktivität

von 1000-5000 ITU/mg

b. 30-90% cellulosehaltige Trägersubstanzen, sowie

c. für die Herstellung von Tabletten bekannte Hilfsstoffe in einer

Menge von bis zu 20% und

d. bis zu 50% anorganischer Füllstoffe, wobei

e. die Granulate eine Dichte von über 1,1 – 1,5 g/cm³ aufweisen und

f. als cellulosehaltige Trägerstoffe als Futtermittel zugelassene zerkleinerte Substanzen verwendet werden und

g. die Granulate eine gasentwickelnde Mischung aus

2-4% Natriumcarbonat oder –hydrogencarbonat und

h. 2-4% einer festen Säure wie Citronensäure oder Weinsäure

enthalten.

Die Entgegenhaltung (1) strebt an, ein BTI – Präparat zu finden, das zum Zweck

des Erreichens von Steckmückenlarven mit unterschiedlichen Fressstrategien

über die gesamte Wasserschicht wirksam und nicht teuer ist und das die Wasserqualität nicht nachteilig beeinflusst (S 2 Z 61 bis 68). Zur Lösung der Aufgabe wird

dort eine Zubereitung in Form einer Tablette vorgeschlagen (Ansp 1). Die Tablette

wird in ihrer Zusammensetzung - abweichend von der der Granulate gemäß Anspruch 1 vorliegender Anmeldung - auf eine Dichte von 1,03 bis 1,1 eingestellt, so

dass sie beim Einbringen auf den Boden des Gewässers absinkt, um dann durch

die vom Zerfall des Natriumcarbonats oder –hydrogencarbonats verursachte

Brausereaktion wieder aufzusteigen und sich im Wasserkörper zu verteilen (S 3

Z 18 bis 25). Um die gewünschte Zersetzung und Verteilung zu erreichen, ist ein

höherer Anteil an gasentwickelnden Substanzen als bei den beanspruchten BTI –

Granulaten erforderlich (Ansp 1). Als Bindemittel bzw als Sprengmittel für die

Tablette werden nichttoxische, mikrobiell abbaubare Substanzen, bevorzugt Cellulose, eingesetzt (S 3 Z 31/32).

Anregungen dahingehend, als Futtermittel zugelassene zerkleinerte, cellulosehaltige Trägerstoffe als Köder zu verwenden, die auf Grund der Dichte des Granulats

nach dem Absinken in den von in Röhren lebenden Zuckmückenlarven gebauten

Fangnetzen aus Schleim haften, erhält der Fachmann aus (1) nicht.

Der in der Beschreibungseinleitung abgehandelte Stand der Technik geht nicht

über den oben genannten hinaus und vermittelt dem Fachmann somit auch keine

weitergehenden Anregungen.

Nach alledem sind die Granulate des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber

dem Stand der Technik neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,

so dass der Anspruch gewährbar ist.

Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2

und 3, die weitere über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.

Der nebengeordnete Anspruch 4 ist auf ein Verfahren zur Herstellung von Granulaten nach den Ansprüchen 1 bis 3 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer

Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so

dass dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na