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BPatG Beschluss vom 04.07.2005 – 30 W (pat) 75/04

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 26 191.9

hat der 30. Senat Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

28. Januar 2003 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

TWINTEC

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses für folgende Waren

"Beton, nur zur Herstellung von Betonböden in herkömmlicher

Kompaktform (insbesondere nicht als Doppel-, oder Hohlraumböden); Betonböden in vorgenannter Bauweise"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung – auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, es handele sich in Bezug auf die ursprünglich beanspruchten

Waren um eine unmittelbar beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe. Die angemeldete Wortmarke weise darauf hin, dass die beanspruchten

Baumaterialien der Klasse 9 mit einer Doppeltechnik, zB für die Befestigung, Verwendung im Sinne der Verarbeitung, ausgestattet seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, der angemeldeten Bezeichnung könne kein beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet

werden, bezüglich der angemeldeten Waren sei eine Doppeltechnik mit der die

beanspruchten Waren ausgestattet wären, nicht bekannt. Es handele sich um eine

sprachunübliche Wortneubildung.

Nach Hinweis des Senats auf die in der Fertigbauteileproduktion übliche Doppelwand- und Doppelbödentechnik schränkt die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis im oben genannten Umfang ein.

Die Anmelderin beantragt – auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Warenverzeichnisses,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung

oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen

können. Demnach dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich

aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Demzufolge ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Markenschutz ausgenommen. Dabei unterfallen dem Schutzhindernis des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG lediglich unmittelbar beschreibende Zeichen und Angaben, wogegen regelmäßig kein Freihaltebedürfnis entgegensteht, wenn eine beschreibende Aussage nur angedeutet

wird und erst aufgrund gedanklicher Schlußfolgerung erkennbar ist (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdn 293).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich zusammen aus dem englischen Wort

"TWIN" für "doppel, paarig, Zwillings-" (vgl LEO Online Wörterbuch Englisch der

TU München), sowie "TEC" als Abkürzung für "Technologie" bzw für das englische

"technology" (vgl de Sola, Abbreviations Dictionary 7. Aufl).

Der Bestandteil "TWIN" wird in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, um

auf die doppelte Ausführung, doppelte Ausstattung hinzuweisen wie in "twin conductor" für "Doppelleiter", "twin drive" für "Doppellaufwerk", "twin engined" für

"zweimotorig", "twin house" für "Doppelhaus", "twin room" für "Doppelzimmer",

"twin package" für "Zwillingspackung".

Der Bestandteile "TEC" (technology, Technologie) wird ebenfalls in zahlreichen

Zusammensetzungen meist mit einem Substantiv verwendet, um die Art und den

Inhalt der Technik bzw Technologie näher zu bezeichnen, wie zB in "automation

technology" "Automatisierungstechnik", "communication technology" für "Kommunikationstechnik", "computer technology" für "Rechnertechnik" (vgl LEO Online

Wörterbuch Englisch der TU München).

Die angemeldete Bezeichnung "TWINTEC" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Doppeltechnik, Doppeltechnologie".

Die "Kombination "TWINTEC" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, ist aber wie

die oben genannten bekannten Zusammensetzungen aus beiden Bestandteilen

eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung, deren Bedeutungsgehalt

ohne weiteres erkennbar ist.

Die sogenannte "Twin-Technology" lässt sich auf einer Vielzahl von Warengebieten antreffen (vgl 28 W (pat) 301/97).

So findet der Begriff der Doppeltechnik auch im Baubereich, insbesondere im Bereich der Fertigbauteile Verwendung. Die sogenannte Doppelwand auch Elementwand oder Hohlwand genannt besteht aus zwei im Betonwerk vorgefertigten

bewehrten Stahlbetonschalen, die durch Gitterträger unverschiebbar miteinander

verbunden sind

(vgl http://www.rhenania-decken.de/doppelwand.htm sowie

www.doppelwand.bayern.de). Es handelt sich dabei um einen technischen Fachbegriff, die Produktion von Doppelwänden erfolgt nach bestimmten Normen und

Güterichtlinien.

Diese Doppeltechnik wird im Bereich des Bauwesens auch bei der Bödenherstellung verwendet. So versteht man unter dem Begriff "Doppelboden" industriell vorgefertigte Bodenplatten als Trägerplatten und Stützen als Unterkonstruktion, die in

Trockenbauweise eingebaut werden. Dieses System ermöglicht die Unterbringung

der gesamten erforderlichen Installation wie bspweise Strom, Wasser, Druckluft im

Bodenhohlraum (vgl http://www..inbotec.de/doppelboden.html).

Die Bezeichnung "TWINTEC"ist jedoch in bezug auf die noch beanspruchten Waren nicht geeignet, eine unmittelbar zur Beschreibung geeignete Sachaussage zu

geben, so dass insoweit ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht angenommen werden kann.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses werden keine Waren mehr beansprucht, für die "TWINTEC" einen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt

im Sinne von "Doppeltechnik" im Bauwesen haben kann.

Der von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchte Beton ist nach seinem Verwendungszweck und damit nach seinen

Eigenschaften, insbesondere seiner Zusammensetzung bestimmt für die Herstellung von Betonböden in herkömmlicher Kompaktform und nicht als "Doppel-" oder

"Hohlraumböden". Dies gilt auch für die von der Anmelderin in herkömmlicher

Kompaktbauweise ausgeführten und beanspruchten Betonböden.

Die oben genannte "Doppeltechnik" im Zusammenhang von sogenannten "Installations-", oder "Doppelböden" spielt daher bei Angaben zur Ausstattung bzw Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten Waren keine Rolle, so dass für

die Angabe "TWINTEC" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein

konkreter beschreibender Hinweis mehr festgestellt werden kann.

Dabei ist nach Auffassung des Senats der Begriff "Doppeltechnik", "Doppeltechnologie" im Sinne einer Technologie zu verstehen, die im Bereich Betonbödenfertigung die Lösung einer doppelten Ausführung zur Verstärkung bzw Hohlraumgewinnung verwendet, nicht jedoch im Sinne einer Weiterbearbeitung, Veredelung

des Betonbodens zB durch weitere Oberflächenbehandlung.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die genannten beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

mehr zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen läßt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden wird, fehlt "TWINTEC" insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.

Es besteht auch kein Grund, der angemeldeten Marke für die oben genannten

Waren die Eintragung im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG wegen Täuschungsgefahr zu versagen. Die angegriffene

Marke kann für die nunmehr noch beanspruchten Waren zumindest theoretisch

auch rechtmäßig benutzt werden und muß nicht in jedem denkbaren Fall sich als

eine unrichtige Angabe erweisen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 8

Rdn 554).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu