Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 27 W (pat) 318/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 318/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 02 893.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz
und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen: 10.99
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
18. Oktober 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 18. Oktober 2004 die als Wortmarke für Waren der Klasse 9 sowie
Dienstleistungen für die Klassen 36, 38, 42 angemeldete Bezeichnung
TANSAFE
teilweise für die Waren und Dienstleistungen
„magnetische, elektronische und optische Datenträger, Speicher für
Datenverarbeitungsanlagen, Datenverarbeitungsprogramme; Ausgabe von Kredit-, Debit-, Geld- und anderen Karten im Zusammenhang
mit den vorstehend genannten Dienstleistungen der Klasse 36; Entwurf, Entwicklung, Vermietung und Lizenzierung von Datenverarbeitungsprogrammen“
nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, der Bezeichnung „TAN-
SAFE“ könne ohne weiteres Nachdenken der Begriffsinhalt „Safe für TANs“, also
eines sicheren Behältnisses für Transaktionsnummern entnommen werden; in bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weise die Bezeichnung, die sogar als Gattungsbegriff anzusehen sei, nur beschreibend darauf hin,
dass es sich um entsprechende TAN-Safes handele und die Dienstleistungen
dazu bestimmt und geeignet seien, solche TAN-Safes zu bedienen oder hierbei
zum Einsatz zu kommen. Diesem Verständnis liege keine analysierende Betrachtung zugrunde, weil „TAN“ und „SAFE“ als solche allgemein bekannt seien und
zum allgemein gebräuchlichen Grundwortschatz gehörten; „TANSAFE“ reihe sich
mühelos in entsprechende Wortkombinationen wie Schmucksafe, Datensafe, Skisafe, Fahrradsafe usw. ein. Mit dem o.g. Begriffsinhalt sei die Anmeldemarke aber
freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig, so dass die Eintragung insoweit zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der
Anmelderin. Sie hält die Anmeldemarke für nicht freihaltebedürftig und ausreichend unterscheidungskräftig, weil sie von angesprochenen Verkehrskreisen
spontan als Fantasiebegriff aufgefasst werde. Die anderslautende Auffassung der
Markenstelle beruhe auf einer zielgerichteten analysierenden Betrachtungsweise,
wozu der Verkehr auch deshalb nicht neige, weil es sich nicht um die Zusammensetzung zweier bekannter und üblicher Begriffe handele, die in ihrer
Gesamtheit einen eindeutigen Bedeutungsinhalt aufweise. Zwar sei die
Buchstabenfolge „TAN“ die Abkürzung für Transaktionsnummer, der weitere
Markenbestandteil „SAFE“ sei aber mehrdeutig, da er nicht nur für einen
Geldschrank, sondern auch für „sicher, geschützt“ stehe. Es bedürfe daher
mehrerer Gedankenschritte, um zu der im angefochtenen Beschluss unterstellten
Bedeutung zu gelangen. Darüber hinaus sei auch die Interpretation „TAN-safe –
geschützt durch eine TAN“ denkbar,
insbesondere
im Hinblick auf die
Werbewirksamkeit des adjektivischen Gebrauchs von SAFE. Damit sei die
Anmeldemarke selbst mehrdeutig, was der Annahme eines Freihaltebedürfnisses
entgegenstehe.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat die Anmelderin die Anmeldung für
die Dienstleistungen „Ausgabe von Kredit-, Debit-, Geld- und anderen Karten“ zurückgenommen und beantragt nunmehr sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke auch für
die Waren und Dienstleistungen „magnetische, elektronische und
optische Datenträger, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Datenverarbeitungsprogramme; Entwurf, Entwicklung, Vermietung und
Lizenzierung von Datenverarbeitungsprogrammen“ einzutragen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke
für die teilweise zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keine absoluten
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mehr entgegenstehen.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der angemeldeten
Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, um keine freihaltebedürftige Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH,
MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU;
GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER). Dieses Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der
angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen
frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725
Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD). Werden rein
beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß
beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (vgl. EuGH a.a.O. – BIOMILD). Ein solcher beschreibender Inhalt lässt sich für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nicht feststellen.
Der Begriff „tansafe“ wird nach den Recherchen des Senats im englischen
Sprachgebrauch als – lexikalisch nicht nachweisbares – Adjektiv im Sinne von
„sonnensicher“ (vgl. http://www.malibutanning.net/tansafe.htm) oder als (markenmässige) Bezeichnung von Textilien zur UV-Filterung (vgl. http://scholar.
lib.vt.edu/VA-news/VA-Pilot/issues/1996/vp960513/05110087.htm)
verwendet,
was allerdings für die hier zu betrachtenden Waren und Dienstleistungen erkennbar nichtssagend ist. Darüber hinaus kann die Anmeldemarke, wie die Markenstelle angenommen hat, bei isolierter Betrachtung im Sinne von „TAN-Safe“ verstanden werden, wobei der englische Ausdruck „Safe“ entgegen der Annahme der
Markenstelle nicht für „Behältnis“, sondern nur für „Geldschrank; Panzerschrank;
Tresor; Bankschließfach“ (vgl. http://dict.leo.org/?lp=ende&lang= de&searchLoc-
=0&cmpType=relaxed&relink=on§Hdr=on&spellToler=std&search=safe) steht
und auch nur in dieser Bedeutung Eingang in den deutschen Sprachgebrauch
gefunden hat (vgl. PC-Bibliothek 3.0 Stichwort „Safe“), sodass die Anmeldemarke
nicht allgemein im Sinne „Behältnis für Transaktionsnummern“, wie die Markenstelle angenommen hat, sondern allenfalls als „Tresor für Transaktionsnummern“
übersetzt werden kann. Daneben ist gleichermaßen, wie die Anmelderin selbst
vorgetragen hat, die Übersetzung „TAN-sicher“, d.h. „geschützt durch Transaktionsnummern“ denkbar. Zwar vermag diese Mehrdeutigkeit entgegen der
Auffassung der Anmelderin eine Schutzfähigkeit nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu begründen, da es danach für
die Schutzversagung ausreicht, wenn eine angemeldete Bezeichnung in zumindest einer ihrer möglichen Bedeutungen warenbeschreibend ist (vgl. EuGH, a.a.O.
– DOUBLEMINT). In keiner der beiden vorgenannten Bedeutungen werden aber
Merkmale der zurückgewiesen Waren und Dienstleistungen beschrieben.
Geht man mit der Markenstelle von der Übersetzung der Anmeldemarke als „TAN-
Safe“ im Sinne von „TAN-Tresor“ aus, fehlt es an einer unmittelbaren Sachaussage in bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beanspruchten Datenträger und Speicher
für Datenverarbeitungsanlagen u.a. auch der Speicherung von Transaktionsnummern dienen können, was wegen der allgemeinen Warnung der Kreditinstitute an
ihre Kunden, TANs nicht auf ihrem PC abzuspeichern (vgl. beispielsweise
http://www.deutsche-bank.de/pbc/content/ser_obs_sic_pintan. html), nur für die
Bankserver selbst Sinn machen könnte, über welche das Online-Banking abgewickelt wird. Im allgemeinen werden Datenspeicher aber auch dann nicht mit dem
Wort „Safe“ im Sinne von „Geldschrank, Tresor“ verwendet, wenn sie – was bei
dem Online-Banking mittels des PIN-/TAN-Verfahrens aus Sicherheitsgründen der
Fall ist - mittels einer besonderen Software vor dem unerlaubten Einblick durch
Dritte geschützt sind. Um der Anmeldemarke daher einen Hinweis auf diese besonderen Sicherungsmaßnahmen bei den beanspruchten Datenträgern und Speicher entnehmen zu können, bedürfte es schon einiger analytischer Gedankenschritte, zu welchen der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 – PROTECH).
Gleiches gilt auch für die darüber hinaus von der Zurückweisung betroffenen
Datenverarbeitungsprogramme und die damit in Zusammenhang stehenden
Dienstleistungen; denn auch hier kommt nur bei einer eingehenden analysierenden Betrachtung ein Verständnis der Anmeldemarke als Hinweis darauf in
Betracht, dass Bestimmungszweck oder Gegenstand von Datenverarbeitungsprogrammen bzw. ihres Entwurfs oder ihrer Entwicklung, Vermietung und Lizenzierung die besondere Sicherung der Bankserver vor dem unerlaubten Zugriff von
Dritten auf die darin abgespeicherten TANs sein kann. Schließlich ist auch nicht
erkennbar, dass Mitbewerber selbst in dem eher unwahrscheinlichen gegenteiligen Fall gerade auf die Buchstaben-Wort-Folge „TAN-Safe“ zur beschreibenden
Bezeichnung einer solchen Software angewiesen sein sollten. Legt man daher die
Interpretation der Markenstelle zugrunde, kann ein Allgemeininteresse an der
Freihaltung der Anmeldemarke für die noch in Rede stehenden zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen somit nicht angenommen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man – wie von der Anmelderin
selbst in ihrer Beschwerdebegründung erwähnt – die Anmeldemarke im Sinne von
„TAN-sicher“, d.h. „geschützt durch Transaktionsnummern“ übersetzt. Auch bei einem solchen Verständnis kommt die Anmeldemarke nicht als Bestimmungsangabe für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in Betracht. In bezug
auf die zurückgewiesenen Datenträger und Speicher ist die Anmeldemarke in
dieser Bedeutung schon deshalb nichtssagend, weil diese Waren nicht durch
TANs gesichert werden. Aber auch soweit die darüber hinaus beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme bzw. die auf ihre Erstellung gerichteten Dienstleistungen etwa eine Finanzsoftware betreffen, insbesondere zum Online-Banking,
bei dem das PIN-/TAN-Verfahren zum Zuge kommt, kommt eine beschreibende
Bedeutung der Anmeldemarke nicht in Betracht. Denn dass bei diesem Verfahren
finanzielle Transaktionen in der Regel neben der PIN auch die Eingabe von TANs
erfordern, ist für den Verkehr so selbstverständlich, dass hierauf nicht eigens hingewiesen werden muss. Auch wenn die Anmeldemarke insoweit einen deutlich
sprechenden Charakter annehmen mag, wird sie weder im Verkehr als Beschreibung möglicher Merkmale dieser Datenverarbeitungsprogramme bzw. der auf ihre
Erstellung gerichteten Dienstleistungen angesehen werden, noch sind mögliche
Mitbewerber auf die Wortfolge „TANSAFE“ in der oben genannten Bedeutung zur
beschreibenden Bezeichnung vergleichbarer Waren oder Dienstleistungen angewiesen.
Da die Anmeldemarke als beschreibende Angabe der zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen nicht in Betracht kommt, kann ihr auch das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,
also ihre Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, wegen des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;; BGH
GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht abgesprochen werden.
Der ihr die Eintragung teilweise versagende Beschluss der Markenstelle war daher
nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf die
Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na