Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 27 W (pat) 338/03

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke IR 566 985

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der international registrierten

Wortmarke

CRAZEE WEAR

die in der Bundesrepublik Deutschland für

„classe 24 : Tissus et produits textiles non compris dans d'autres

classes; couvertures de lit et de table

classe 25 : Vêtements, chaussures, chapellerie“

geschützt ist, Widerspruch eingelegt aus ihrer am 16. Juli 2001 angemeldeten und

am 4. März 2004 für

„Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und

Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 2 302 834

Crazy Life.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 20. August 2003 den Widerspruch zurückgewiesen, weil selbst bei

Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden

Zeichen nicht bestehe. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden würden beide

Marken nicht allein durch die Bestandteile „CRAZEE“ bzw. „Crazy“ geprägt, da es

sich jeweils um einheitliche Gesamtbegriffe handele, die das Publikum als solche

erkennen und werten werde. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der

Bestandteil „Life“ in der Widerspruchsmarke warenbeschreibend sei; demgegenüber weise der weitere Bestandteil „Crazy“ einen deutlich warenanpreisenden

Bedeutungsgehalt auf, was zusätzlich gegen die Annahme spreche, dass sich das

Publikum ausschließlich an diesen Markenteil orientieren werde. Aus denselben

Gründen scheide auch eine assoziative Verwechslungsgefahr aus.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die

sie schriftsätzlich nicht näher begründet hat.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der angefochtenen

IR-Marke den Schutz in Deutschland zu verweigern.

Die Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende geltend gemacht, die

Marken würden jeweils durch „CRAZEE“ bzw. „Crazy“ geprägt, weil die weiteren

Bestandteile „WEAR“ und „Life“ warenbeschreibend seien. Darüber hinaus

bestehe eine assoziativen Verwechslungsgefahr. Die Markeninhaberin ist dem

entgegengetreten; zur Frage der assoziative Verwechslungsgefahr hat sie dabei

insbesondere darauf hingewiesen, dass es auf dem einschlägigen Warengebiet

eine Vielzahl an Kennzeichnungen mit dem Bestandteil „crazy“ gebe.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1,

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt im Ergebnis nicht vor.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander

in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und

Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl.

EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints),

wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den

erforderlichen Abstand zur älteren Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe

erkennbar ein.

Von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998,

397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch),

unterscheiden sich beide Marken durch die deutlich voneinander abweichenden

Markenteile „WEAR“ und „Life“.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden werden beide Marken auch nicht

allein durch die klangidentischen Bestandteile „CRAZEE“ bzw. „Crazy“ geprägt.

Dies kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann bejaht werden,

wenn diesen Bestandteilen eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen

würde und sie deshalb geeignet wären, die Erinnerung an das Gesamtzeichen

wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marken so in den Hintergrund

träten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck

des Zeichens nicht beitragen könnten (vgl. BGH, a.a.O., S. 234 - Rausch/Elfi

Rauch). Dabei kann es auf sich beruhen, ob dies für die angegriffene Marke, wie

die Widersprechende geltend macht, zu bejahen wäre, weil der weitere

Bestandteil „WEAR“ in der dem inländischen Verkehr ohne weiteres geläufigen

Bedeutung „Bekleidung, Mode“ die beanspruchten Waren glatt beschreibe. Denn

selbst wenn dies entgegen der Ansicht der Markenstelle, derzufolge es sich bei

der angegriffenen Marke um einen nicht aufspaltbaren Gesamtbegriff handelt

(wofür auch nach der Auffassung des Senats vieles spricht), unterstellt würde,

kann eine Prägung der Widerspruchsmarke allein durch den Bestandteil „Crazy“

nicht festgestellt werden. Soweit die Widersprechende hierzu auf zahlreiche

Zurückweisungen von Marken verwiesen hat, welche dieses Wort in Alleinstellung

oder mit weiteren Bestandteilen enthielten, ergibt sich nichts anderes. Denn diese

Zurückweisungen beruhten, soweit ersichtlich, allein darauf, dass dieser Begriff für

die jeweils konkret beanspruchten Waren einen beschreibenden Bedeutungsgehalt aufwies. Bei den hier in Rede stehenden Waren ist dies aber gerade nicht

der Fall, wie im übrigen der Senat bereits anlässlich der Anmeldung der mit der

hiesigen Gemeinschaftsmarke identischen nationalen Marke 301 02 217 für die

Widersprechende

in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002

(BPatG

27 W (pat) 85/02 – Crazy Life, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) im einzelnen

ausgeführt hat. Darüber hinaus spricht gegen eine Prägung der Widerspruchsmarke allein durch „Crazy“ auch der Umstand, dass dieser Begriff auf dem hier in

Rede stehenden Modesektor einen deutlich warenanpreisenden Charakter hat

(vgl. BPatG, a.a.O. – Crazy Life). Wird die Widerspruchsmarke aber nicht allein

durch den Bestandteil „Crazy“ geprägt, unterscheiden sich beide Marken selbst

dann, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der Markenteil „CRAZEE“ als

allein kollisionsbegründender Bestandteil berücksichtigt würde, durch den in der

jüngeren Marke nicht enthaltenen weiteren Begriff „Life“ in der Widerspruchsmarke.

Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Dies wäre nur zu bejahen, wenn der Verkehr,

obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem

vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf

den Inhaber der älteren Marke entnähme, weil die Zeichen in einem Bestandteil

übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH

WRP 2002, 534, 536 – BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 – BANK 24; BGH GRUR

1999, 587, 589 – Cefallone). Hiergegen spricht aber bereits, wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat, der Charakter der Widerspruchsmarke als Gesamtbegriff, was der Annahme entgegensteht, dass es sich bei dem Markenteil „Crazy“

um einen Stammbestandteil handeln könne. Darüber hinaus gibt es ungeachtet

der Frage, ob die Widersprechende überhaupt über eine entsprechend gebildete

Zeichenserie verfügt, auch auf dem hier in Rede stehenden Modesektor – wie die

Markeninhaberin im einzelnen dargelegt und dem auch die Widersprechende nicht

widersprochen hat - eine Vielzahl von Marken, welche aus der Kombination des

Wortes „crazy“ mit einem nachfolgenden, häufig sogar warenbeschreibenden

Begriff gebildet sind; neben den von der Markeninhaberin in der mündlichen

Verhandlung vorgelegten Internet-Auszügen über vier benutzte Marken finden sich

allein im nationalen Register insgesamt 170 entsprechende Zeichen, von denen

allein 21 in der Leitklasse 25 eingetragen sind. Auch wenn über deren Benutzung

nichts näher bekannt ist, spricht doch bereits die Häufigkeit der registrierten

Marken mit dem vorangestellten Bestandteil „crazy“ gegen die Annahme, der

Verkehr könne die hier angegriffene Marke allein wegen ihres klangidentischen

Markenteils „CRAZEE“ mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung

bringen und irrtümlich der Widersprechenden zuordnen.

Da weitere Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken

weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, war der Beschwerde der

Widersprechende gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Beschluss der

Markenstelle der Erfolg zu versagen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2

MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Na