Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 27 W (pat) 338/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke IR 566 985
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der international registrierten
Wortmarke
CRAZEE WEAR
die in der Bundesrepublik Deutschland für
„classe 24 : Tissus et produits textiles non compris dans d'autres
classes; couvertures de lit et de table
classe 25 : Vêtements, chaussures, chapellerie“
geschützt ist, Widerspruch eingelegt aus ihrer am 16. Juli 2001 angemeldeten und
am 4. März 2004 für
„Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
eingetragenen Gemeinschaftsmarke 2 302 834
Crazy Life.
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 20. August 2003 den Widerspruch zurückgewiesen, weil selbst bei
Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden
Zeichen nicht bestehe. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden würden beide
Marken nicht allein durch die Bestandteile „CRAZEE“ bzw. „Crazy“ geprägt, da es
sich jeweils um einheitliche Gesamtbegriffe handele, die das Publikum als solche
erkennen und werten werde. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der
Bestandteil „Life“ in der Widerspruchsmarke warenbeschreibend sei; demgegenüber weise der weitere Bestandteil „Crazy“ einen deutlich warenanpreisenden
Bedeutungsgehalt auf, was zusätzlich gegen die Annahme spreche, dass sich das
Publikum ausschließlich an diesen Markenteil orientieren werde. Aus denselben
Gründen scheide auch eine assoziative Verwechslungsgefahr aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die
sie schriftsätzlich nicht näher begründet hat.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der angefochtenen
IR-Marke den Schutz in Deutschland zu verweigern.
Die Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende geltend gemacht, die
Marken würden jeweils durch „CRAZEE“ bzw. „Crazy“ geprägt, weil die weiteren
Bestandteile „WEAR“ und „Life“ warenbeschreibend seien. Darüber hinaus
bestehe eine assoziativen Verwechslungsgefahr. Die Markeninhaberin ist dem
entgegengetreten; zur Frage der assoziative Verwechslungsgefahr hat sie dabei
insbesondere darauf hingewiesen, dass es auf dem einschlägigen Warengebiet
eine Vielzahl an Kennzeichnungen mit dem Bestandteil „crazy“ gebe.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt im Ergebnis nicht vor.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander
in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und
Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl.
EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints),
wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den
erforderlichen Abstand zur älteren Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe
erkennbar ein.
Von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998,
397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch),
unterscheiden sich beide Marken durch die deutlich voneinander abweichenden
Markenteile „WEAR“ und „Life“.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden werden beide Marken auch nicht
allein durch die klangidentischen Bestandteile „CRAZEE“ bzw. „Crazy“ geprägt.
Dies kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann bejaht werden,
wenn diesen Bestandteilen eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen
würde und sie deshalb geeignet wären, die Erinnerung an das Gesamtzeichen
wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marken so in den Hintergrund
träten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck
des Zeichens nicht beitragen könnten (vgl. BGH, a.a.O., S. 234 - Rausch/Elfi
Rauch). Dabei kann es auf sich beruhen, ob dies für die angegriffene Marke, wie
die Widersprechende geltend macht, zu bejahen wäre, weil der weitere
Bestandteil „WEAR“ in der dem inländischen Verkehr ohne weiteres geläufigen
Bedeutung „Bekleidung, Mode“ die beanspruchten Waren glatt beschreibe. Denn
selbst wenn dies entgegen der Ansicht der Markenstelle, derzufolge es sich bei
der angegriffenen Marke um einen nicht aufspaltbaren Gesamtbegriff handelt
(wofür auch nach der Auffassung des Senats vieles spricht), unterstellt würde,
kann eine Prägung der Widerspruchsmarke allein durch den Bestandteil „Crazy“
nicht festgestellt werden. Soweit die Widersprechende hierzu auf zahlreiche
Zurückweisungen von Marken verwiesen hat, welche dieses Wort in Alleinstellung
oder mit weiteren Bestandteilen enthielten, ergibt sich nichts anderes. Denn diese
Zurückweisungen beruhten, soweit ersichtlich, allein darauf, dass dieser Begriff für
die jeweils konkret beanspruchten Waren einen beschreibenden Bedeutungsgehalt aufwies. Bei den hier in Rede stehenden Waren ist dies aber gerade nicht
der Fall, wie im übrigen der Senat bereits anlässlich der Anmeldung der mit der
hiesigen Gemeinschaftsmarke identischen nationalen Marke 301 02 217 für die
Widersprechende
in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002
(BPatG
27 W (pat) 85/02 – Crazy Life, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) im einzelnen
ausgeführt hat. Darüber hinaus spricht gegen eine Prägung der Widerspruchsmarke allein durch „Crazy“ auch der Umstand, dass dieser Begriff auf dem hier in
Rede stehenden Modesektor einen deutlich warenanpreisenden Charakter hat
(vgl. BPatG, a.a.O. – Crazy Life). Wird die Widerspruchsmarke aber nicht allein
durch den Bestandteil „Crazy“ geprägt, unterscheiden sich beide Marken selbst
dann, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der Markenteil „CRAZEE“ als
allein kollisionsbegründender Bestandteil berücksichtigt würde, durch den in der
jüngeren Marke nicht enthaltenen weiteren Begriff „Life“ in der Widerspruchsmarke.
Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Dies wäre nur zu bejahen, wenn der Verkehr,
obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem
vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf
den Inhaber der älteren Marke entnähme, weil die Zeichen in einem Bestandteil
übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH
WRP 2002, 534, 536 – BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 – BANK 24; BGH GRUR
1999, 587, 589 – Cefallone). Hiergegen spricht aber bereits, wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat, der Charakter der Widerspruchsmarke als Gesamtbegriff, was der Annahme entgegensteht, dass es sich bei dem Markenteil „Crazy“
um einen Stammbestandteil handeln könne. Darüber hinaus gibt es ungeachtet
der Frage, ob die Widersprechende überhaupt über eine entsprechend gebildete
Zeichenserie verfügt, auch auf dem hier in Rede stehenden Modesektor – wie die
Markeninhaberin im einzelnen dargelegt und dem auch die Widersprechende nicht
widersprochen hat - eine Vielzahl von Marken, welche aus der Kombination des
Wortes „crazy“ mit einem nachfolgenden, häufig sogar warenbeschreibenden
Begriff gebildet sind; neben den von der Markeninhaberin in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Internet-Auszügen über vier benutzte Marken finden sich
allein im nationalen Register insgesamt 170 entsprechende Zeichen, von denen
allein 21 in der Leitklasse 25 eingetragen sind. Auch wenn über deren Benutzung
nichts näher bekannt ist, spricht doch bereits die Häufigkeit der registrierten
Marken mit dem vorangestellten Bestandteil „crazy“ gegen die Annahme, der
Verkehr könne die hier angegriffene Marke allein wegen ihres klangidentischen
Markenteils „CRAZEE“ mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung
bringen und irrtümlich der Widersprechenden zuordnen.
Da weitere Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken
weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, war der Beschwerde der
Widersprechende gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Beschluss der
Markenstelle der Erfolg zu versagen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2
MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na