Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 33 W (pat) 34/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 34/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 73 244
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. März 2004 und vom 31. Januar 2005 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 24 387 gelöscht worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 26. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 301 73 244 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 24 387 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin
ist durch den Beschluss vom 31. Januar 2005 zurückgewiesen worden. Hiergegen
hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 26. März 2004 im Umfang der Löschung wirkungslos sind
(vgl BGH Mitt 1998, 264 “Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl