Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 28 W (pat) 237/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 237/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 18 413 (S 118/03 Lö)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. August 2004 ist wirkungslos, soweit die
Löschung der Marke 398 18 413 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 6. August 2004 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 18 413 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber und Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb