Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 28 W (pat) 299/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 89 020.6/07

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der

Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

JELLYMIX

für die Waren

"Maschinen für die Herstellung von Produkten der Schokolade-

und Süßwarenindustrie; Maschinen zum Dosieren und Mischen

von Massen bei der Herstellung von Produkten der Nahrungsmittel- und Süßwarenindustrie“.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle bereits die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in Kenntnis des englischen Begriffes "jelly" für

„Gelee“ die Wortkombination ohne weiteres als Bestimmungshinweis (Gelee mischen) für die Waren selbst verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion

beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ausführt, dass der

sprachunüblich gebildeten Wortkombination lediglich eine unscharfe Bedeutung

ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an

einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle,

zumal der inländische Durchschnittskonsument den Gesamtbegriff "jellymix“ ohnehin nicht kenne und allenfalls als Phantasiewort verstehen werde, da sich ihm

eine sinnvoll beschreibende Bedeutung, z.B. zum Belüften von Süßwarenmassen,

nicht unmittelbar erschlösse. Damit entfalle auch ein Freihaltebedürfnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den

sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht

begründet. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge

zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt

sich um eine für die beanspruchten Waren beschreibende Angabe, die zugunsten

der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss.

Zutreffend hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, dass sich auch dem

deutschen Verkehr, zumal wenn es sich vorliegend im Kontext der beanspruchten

Waren weitgehend um Fachverkehr handelt, die als Marke beanspruchte Wortzusammensetzung aus den englischen Begriffen „jelly“ (Gelee) und „mix“ (auch im

deutschen geläufiges Kürzel für Mixtur, Mischung) in ihrer Gesamtheit zwanglos

im Sinne von „Geleemischung“ bzw. „Gelee mischen“ erschließt, was in bezug auf

die Waren nichts anderes bedeutet, als diese geeignet bzw. dazu bestimmt sind,

solche Geleemischungen herzustellen. Zwar ist richtig, dass diese Wortkombination bislang lexikalisch nicht nachweisbar ist. Doch wird sie im Verkehr bereits im

Zusammenhang mit Marmeladen und Konfitüren verwendet, wie ein Blick ins Internet zeigt (zB „Orange Jelly Mix, Cherry Jelly Mix, Jelly Mix Dessert“

www.pkfoods.co.uk/products). Im übrigen ist die Kombination von „jelly“ mit Substantiven völlig sprachüblich, wie vergleichbare Wortbildungen, etwa jelly bear,

jelly baby (= Gummibärchen) und jelly fruit (= Geleefrucht) (vgl. Lück, Großwörterbuch des Lebensmittelwesens, 4.Aufl. 2002, S. 396 f..) zeigen. Dass zwischen

dem beanspruchten Markenwort und den beanspruchten Waren aus dem Bereich

der Süßwarenindustrie ein unmittelbarer und konkreter Sachbezug besteht, ergibt

sich bereits aus dem Warenverzeichnis, wo von „Mischen von Massen“ die Rede

ist, sowie besonders deutlich aus dem Internetauftritt der Anmelderin selbst, wenn

es

auf

ihrer

Homepage

in

bezug

auf

die Waren

heißt:

(www.chocotech.de/wDeutsch/body_index-home.php): „Kontinuierlicher Laborkocher Typ ...ist geeignet für alle Massen, Karamell, Fruchtpulpen, Zuckermassen

und zuckerfreie Rezepturen ... zum Mixen, Auflösen, Kochen unter Vakuum, Karamellisieren, Vakuumieren, Dosieren und Mixen von flüssigen Aromen und Farben“ und: „mit Jellymix bietet Chocotech ein automatisches Misch- und Dosiersystem für ...“

In markenrechtlicher Hinsicht sei noch auf die Rechtsprechung des EuGH (insbes.

GRUR 2004, 680 - biomild) hingewiesen, wonach die bloße Aneinanderreihung

beschreibender Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke führen kann,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen führen

können. Das ist wie ausgeführt vorliegend der Fall, da sich dem Verkehr selbst in

der Wortkombination der Bedeutungsgehalt von „Geleemischung„ oder „Gelee mischen“ als reine Bestimmungsangabe geradezu aufdrängt, zumal es absolut gängige Praxis ist, beschreibende Angaben mit dem Anhängsel „mix“ zur versehen.

Markenregisterrechtlich tragen diese Feststellungen ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis in sich. Dementsprechend sind auch bereits zahlreiche ähnliche

Wortzusammensetzungen von der Eintragung ausgeschlossen worden (vgl. 28 W

(pat) 232/02 - Scomber Mix; 32 W (pat) 087/97 - Turbomix; 24 W (pat) 292/94 –

Ecomix;).

Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der

mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, worauf die Markenstelle allein abgestellt hat, lässt der Senat dahingestellt.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin als unbegründet zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb