Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 32 W (pat) 122/04
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 43 137.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht
und Kruppa am 6. Juli 2005 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. April 2004
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 27. August 2003 angemeldete Wortmarke
Ambassadors Club
ist für die Dienstleistungen
"sportliche und kulturelle Aktivitäten"
bestimmt.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluß einer Beamtin
des gehobenen Dienstes vom 1. April 2004 als unmittelbar beschreibende und
nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung zurückgewiesen. Die
sprachüblich gebildete Wortfolge bezeichne die beanspruchten Dienstleistungen
nach Art und Erbringung dahingehend, daß diese von irgendeinem "Ambassadors
Club" (= Botschafter Club) erbracht würden und für Mitglieder eines derartigen
Clubs bestimmt seien. Dem Beschluß war der Ausdruck einer Seite mit Internet-
Suchergebnissen (Google) beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie ihr Eintragungsbegehren weiter verfolgt. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen
im patentamtlichen Verfahren und einige Internet-Ausdrucke vertritt sie die Ansicht, die angemeldete Bezeichnung werde im deutschen Raum nicht umfänglich
gebraucht und weise exklusiv auf die Vereinigung hin, zu deren Gunsten die Markeneintragung erfolgen solle.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde
ist zulässig
(§ 165 Abs 4 MarkenG
in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung) und begründet, weil einer Eintragung der
angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Die Bezeichnung "Ambassadors Club" entbehrt für die beanspruchten Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unter
dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine auf den Einzelfall bezogene sorgfältige und gründliche
Prüfung - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz –
erforderlich (EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - KPN
Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Marke kein für die fraglichen Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortfolge)
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH
BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist auf das Verständnis der mit der
Marke angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Die beanspruchten Dienstleistungen "sportliche und kulturelle Aktivitäten" richten sich (generell) an ein breites
Publikum, nicht aber speziell an Fachkreise im diplomatischen Dienst. Das allgemeine inländische Publikum wird zwar teilweise in der Lage sein, den englischsprachigen Begriff "Ambassadors Club" zu übersetzen (im Sinne von Botschafterclub oder Vereinigung von Botschaftern), aber weitgehend nicht zu der Annahme
gelangen, die betreffenden Dienstleistungen richteten sich nur an die Zielgruppe
der Botschafter im eigentlichen Sinn (d.h. an Vertreter auswärtiger Staaten oder
sonstige Diplomaten). Weit näher liegt die Vorstellung, die betreffende Bezeichnung sei nur gewählt worden, um (mittelbar) ein exklusives Flair hervorzurufen.
Dazu mag auch beitragen, daß es in der Vergangenheit einen Ambassador Club
(abgekürzt AC) bereits gegeben hat - und möglicherweise in einigen Ländern noch
gibt -, wobei es sich um einen 1956 in der Schweiz gegründeten Internationalen
Herrenclub handelte (vgl Brockhaus Enzyklopädie, Bd 1, 20. Aufl, S 488). Der
angemeldeten Bezeichnung kommt somit die Eignung zu, auf die Herkunft der
betreffenden Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Die Vorstellung, mehrere inländische Vereinigungen würden sich - unabhängig voneinander - so benennen, liegt nicht wirklich nahe.
2. Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind
nur solche Marken von der Registrierung ausgeschlossen, welche ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Zwar kann aufgrund der vorliegenden Internet-Belege
- auch soweit diese von der Anmelderin selbst eingereicht wurden - nicht zweifelhaft sein, daß es weltweit ganz unterschiedliche Vereinigungen und Einrichtungen
gibt, die sich Ambassadors Club - z.T. mit Zusätzen - nennen. Daß diese aber
- ausschließlich oder vorwiegend - Botschafter als Mitglieder aufnehmen würden
und nicht (auch) sonstige angesehene und/oder zahlungskräftige Personen, ist in
keiner Weise belegt. Etwaige Mitbewerber der Anmelderin - soweit sich deren Angebote tatsächlich exklusiv an Diplomaten richten sollten - benötigen zudem nicht
gerade diese englischsprachige Bezeichnung. Das der Regelung des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG zugrunde liegende Allgemeininteresse an einer Freihaltung von Monopolrechten läßt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Viereck
Dr. Albrecht
Kruppa
Hu