Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 32 W (pat) 176/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 176/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 21 990
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und
Dr. Albrecht am 6. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 4. April 2001 angemeldete und seit 23. Juli 2001 u.a. für
"Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle"
eingetragene Wortmarke 301 21 990
Maya Aloe
hat die Widersprechende am 20. November 2001 u.a. aus ihrer prioritätsälteren
IR-Marke R 280 023
MAJA
Widerspruch eingelegt, die für
"produits de parfumerie"
Schutz genießt.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke mit Beschluss vom 4. Juni 2004 wegen des Widerspruchs aus
der IR-Marke R 280 023 für "Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle" gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Dazu ist ausgeführt, hinsichtlich der gelöschten Waren bestehe Warenidentität.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke sei durchschnittlich, sie habe keinen ersichtlich beschreibenden Bezug zu Parfümeriewaren.
Der zweite Bestandteil der angegriffenen Marke beschreibe Inhaltsstoffe und Beschaffenheit. Unerheblich sei dabei die Höhe des Anteils von Aloe als Zusatz der
entsprechenden Waren. Der Durchschnittsverbraucher kenne Aloe als eine Pflanze und sehe darin keinen Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb, so dass sich zur
Beurteilung der Verwechslungsgefahr die klanglich identischen Bestandteile
"Maya" und "MAJA" gegenüberstünden.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat am 28. Juli 2004 Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, vom Gesamteindruck her unterschieden sich die Marken
deutlich. Selbst beschreibende Bestandteile dürften nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke sei durch zahlreiche Drittzeichen
geschmälert.
Gegen eine klangliche Verwechslungsgefahr spreche auch, dass "MAJA" als
[macha] gesprochen werde.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 4. Juni 2004 aufzuheben und
den Widerspruch aus der IR-Marke R 280 023 in vollem Umfang
zurückzuweisen;
Demgegenüber beantragt die Widersprechende,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Waren seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Auch
die Marken seien sich ähnlich, da der beschreibende Begriff "Aloe" zu vernachlässigen sei. Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum habe in einem parallelen Widerspruchsverfahren die Löschung der Schweizer Marke dementsprechend verfügt.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
nebst Anlagen Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II
1) Die Beschwerde ist - ohne Erinnerung - gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde.
2) Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, es besteht auch nach Auffassung des Senats in dem strittigen Umfang Verwechslungsgefahr.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 107, § 116 MarkenG ist die Eintragung
einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer international registrierten Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Für deren Beurteilung sind
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums besteht. So kann ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren
Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2002, 626
- IMS; EuGH GRUR
Int. 2000, 899, 901
(Nr. 40)
- MARCA/ADIDAS).
a) Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Eine Minderung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken ist nicht ersichtlich.
Selbst aus einer Vielzahl von eingetragenen Marken, die den Bestandteil "MAJA"
in dieser Schreibweise enthielten, könnte nicht auf eine Schwächung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke von Hause aus geschlossen werden (vgl.
BGH GRUR 1999, 586 - WHITE LION/LIONS). Es ist nicht ersichtlich, weshalb
"MAJA" sich für Parfümeriewaren u.ä. einer besonderen Wertschätzung erfreuen
könnte und inwieweit tatsächlich derartige Marken für Parfümeriewaren benutzt
sind.
b) Ausgehend von der Registerlage stehen den strittigen Waren der angegriffenen Marke "Parfümeriewaren" mit "produits de parfumerie" der Widerspruchsmarke identische Waren gegenüber.
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie ätherische Öle haben zu Parfümeriewaren sehr enge Berührungspunkte. Die Waren werden an gleichen Orten
angeboten. Häufig erzeugen dieselben Unternehmen all diese Produkte;
Parfümhersteller benötigen zur Herstellung ihrer Produkte ätherische Öle. Ätherische Öle und Parfüm können sich sogar ersetzen.
c) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Damit reicht das Hinzufügen
des Bestandteils "Aloe" in der angegriffenen Marke nicht aus, die Gefahr von
Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen. "Aloe" ist für die strittigen Waren nämlich beschreibend, da es einen Inhaltsstoff angibt. Dass Aloe in "Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle" enthalten sein kann, ist dem Senat bekannt und
belegt. Als beschreibende Angabe beeinflusst "Aloe" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht wesentlich. Dass in spanischer Sprache MAJA wie
[macha] gesprochen wird, ist deutschen Durchschnittsverbrauchern weitgehend
nicht bekannt; im Deutschen stimmt die Aussprache dieses Worts mit der des in
der jüngeren Marke prägenden Bestandteils Maya vollständig überein.
3) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1
MarkenG).
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu
farbigen deutschen Wort-Bild-Marke 1 074 523
Die Wort-Bild-Marke 1 074 523,angemeldete am 19. Juni 1984, ist eingetragenen
für:
"Parfums, Parfumextrakte, Eau de Cologne; parfümierte Lotionen,
Toilettewässer, Toiletteseifen; kosmetische Cremes und Puder"