Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Urteil vom 12.07.2005 – 1 Ni 19/04 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 12. Juli 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 19/04 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 976 343
(= DE 599 03 001)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2005 durch den Präsidenten
Dr. Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein,
Rauch und Dipl.-Ing. Pontzen
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 976 343 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 30. Juni 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung 50798 vom
28. Juli 1998 angemeldeten europäischen Patents 0 976 343 (Streitpatent), das
unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
erteilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 599 03 001 geführt wird.
Das in deutscher Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft eine Einkaufstasche.
Es umfasst 3 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen
werden und folgenden Wortlaut haben.
1. Einkaufstasche aus flexiblem Material, mit zusammenwirkenden Tragegriffen (1,2) am oberen Ende zweier seitlicher
Wandungen (6), wobei an den Tragegriffen (1,2) Befestigungsorgane zum Einhängen in einen Einkaufswagen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragegriffe (1,2) an Leisten (5) befestigt sind, welche die oberen
Enden der seitlichen Wandungen (6) aufnehmen, und daß
an den Tragegriffen je eine nach außen und unten weisende Lasche (3) zum Einhängen in einen Einkaufswagen angeordnet ist.
2. Einkaufstasche nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an einem (2) der Tragegriffe (1,2) eine in den anderen Tragegriff (1) einhakbare Sicherungslasche (4) vorgesehen ist.
3. Einkaufstasche nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß an den Enden der Leisten (5) Gummizüge
(7) befestigt sind, die die seitlichen Wandungen (6) gegeneinander ziehen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert worden. Die Gegenstände der Patentansprüche seien gegenüber dem Stand der Technik aber auch
nicht mehr neu, beruhten jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt
sich bei ihrer Argumentation unter anderem auf die Druckschriften:
D3 DE 82 01 173 U1
D7 US 4 244 408 und
D9 DE 297 03 645 U1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 976 343 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie treten dem Klagevorbringen entgegen und halten den Gegenstand des Streitpatents weder für unzulässig erweitert noch durch den ermittelten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder durch diesen nahegelegt.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die in zulässiger Weise erhobene Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I
Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert
worden ist oder ob er von dem Stand der Technik nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 82 01 173 U1 (D3) bereits neuheitsschädlich vorweggenommen ist,
denn die Lehre des Anspruchs beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Patentanspruch 1 lässt sich, in Anlehnung an den Vorschlag der Klägerin, wie
folgt in Merkmale aufgliedern:
a) Einkaufstasche aus flexiblem Material,
b) mit zusammenwirkenden Tragegriffen 1,2 am oberen Ende zweier seitlicher
Wandungen 6,
c) wobei an den Tragegriffen 1,2 Befestigungsorgane zum Einhängen in einen
Einkaufswagen angeordnet sind,
d1) die Tragegriffe 1,2 sind an Leisten 5 befestigt,
d2) welche die oberen Enden der seitlichen Wandungen 6 aufnehmen,
e)
an den Tragegriffen ist je eine nach außen und unten weisende Lasche 3
zum Einhängen in einen Einkaufswagen angeordnet.
2. Zum Verständnis des Gegenstandes nach Anspruch 1:
Unkritisch sind die Merkmale a) bis c), die den Oberbegriff des Anspruchs bilden.
Merkmal d1), wonach die Tragegriffe an Leisten befestigt sind, spricht die bauliche
Verbindung von Tragegriffen und Leisten an. Dieses Merkmal legt weder fest,
dass Tragegriff und Leiste aus zwei Stücken hergestellt sein müssen, noch legt es
fest, dass der Tragegriff nur den Tragebügel, nicht aber die in die Leiste übergehende Basis des Tragegriffes mitumfasst. Die Streitpatentschrift, insbesondere
hierin die Figuren 1 und 2 in Verbindung mit der Figurenbeschreibung, bringen
hierzu jedenfalls keine einschränkende Definition.
Auch das Merkmal d2), wonach die Leisten die oberen Enden der seitlichen Wandungen 6 der Einkaufstasche aufnehmen, lässt einen gewissen Interpretationsspielraum. Zum einen fällt eine Konstruktion, wie in Figur 2 dargestellt, mit an den
Tragegriffen 1,2 angeformten Leisten (die in Fig 1 mit 5 bezeichnet werden) und
Gegenleisten 5 (vgl Fig 2) "zwischen denen die Wandungen 6 der Einkaufstasche
eingeklemmt sind" (Abs 00009 der Streitpatentschrift) ganz offensichtlich unter das
hier Beanspruchte. Zum anderen kann auch nur jeweils eine Leiste (an der der
Tragegriff befestigt ist) das obere Ende der seitlichen Wandung 6 aufnehmen; dh
das obere Ende der seitlichen Wandung ist mit dieser Leiste dann (unmittelbar)
verbunden.
Auf Rückfrage des Senats haben die Patentinhaber bestätigt, dass sie ebenfalls
Anspruch 1 so verstehen, dass auch nur 2 Leisten insgesamt vorhanden sein können. Dies lasse der Anspruch bewusst offen.
Merkmal e) ist aus dem oben dargelegten Verständnis des Merkmals d1) und der
Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift so zu interpretieren, dass im Bereich der
Tragegriffe an diesen, oder an den damit verbundenen Leisten, je eine nach außen und unten weisende Lasche zum Einhängen in einen Einkaufswagen angeordnet ist.
3. Die Erfinder haben es sich zur Aufgabe gemacht, eine Einkaufstasche für Einkaufswagen zu schaffen, mit deren Hilfe das Einkaufen bzw Verstauen der eingekauften Waren vereinfacht werden kann (Abs 0002 und 0003 der Streitpatentschrift).
4. Zur Lösung dieser Aufgabe konnten sie sich zB an der deutschen Gebrauchsmusterschrift 82 01 173 U1 (D3) orientieren, die - entsprechend Merkmal a) - eine
Trage- bzw Einkaufstasche aus flexiblem Material (zB Netz, Stoff, Kunstleder, vgl
S6 vorle Abs) offenbart. Diese Einkaufstasche weist - entsprechend Merkmal b) -
zusammenwirkende Tragegriffe 1 am oberen Ende zweier seitlicher Wandungen
auf. An diesen Tragegriffen sind - entsprechend Merkmal c) - Befestigungsorgane
(Einhängevorrichtungen 2), zum Einhängen in einen Einkaufswagen, angeordnet
(Abb 1 der D3). Auch dort sind - entsprechend Merkmal d1) - die Tragegriffe an
Leisten befestigt (Abb 1 iVm Abb 2) und an den Tragegriffen ist (wie aus den og
Abbildungen ersichtlich) - entsprechend Merkmal e) - je eine nach außen und unten weisende Lasche (Einhängevorrichtung 2) zum Einhängen in einen Einkaufswagen angeordnet. Diese Einhängevorrichtung ist, wie aus der Abbildung 2 in Verbindung mit der Abbildung 1 der D3-Schrift hervorgeht, jedenfalls auch an den
Tragegriffen angeordnet und von der Funktion als Lasche (dh als ein Teil zum
Herstellen einer überlappenden lösbaren Verbindung) aufzufassen. Wollte man
der Auffassung der Beklagten folgen, wonach eine Lasche relativ kurz sei, so liegt
eine zB auf die Länge des Tragegriffes oder noch stärker reduzierte Länge der
Einhängevorrichtung im Blickfeld, denn in Abbildung 4 der D3-Schrift sind diese
Einhängelaschen auch auf schmale Haken 7, passend zu den flachen Tragegriffen
6, reduziert und in einem weiteren einschlägigen Stand der Technik, gemäß dem
deutschen Gebrauchsmuster 297 03 645 U1 (D9), sind ein oder mehrere Einhängehaken 10 (vgl Anspruch 1 iVm den Fig 1 und 2) im Bereich der Tragegriffe vorgesehen. Damit ergibt sich eine Ausführungsform für eine Einkaufstasche mit den
Merkmalen a) bis d1) und e) unmittelbar aus der Entgegenhaltung D3; sofern man
hinsichtlich des Merkmals e) der engeren Auslegung durch die Beklagten folgen
wollte, liegt diese Ausführung mit schmalen Einhänge-Laschen im Hinblick auf eine andere bekannte Ausführungsform in der D3 oder auf Ausführungsformen in
der Entgegenhaltung D9 unmittelbar nahe.
Das noch verbleibende Merkmal d2), wonach die Leisten die oberen Enden der
seitlichen Wandungen (unmittelbar) aufnehmen, kann eine erfinderische Tätigkeit
ebenfalls nicht begründen.
In den Figuren der Druckschrift D3 ist die damals (1982) bevorzugte Ausführungsform, als Netz, für das Transportbehältnis dargestellt. Andere Materialien, wie
Stoffe oder Kunstleder (dh Kunststoffe) werden jedoch ebenso in Betracht gezogen (S 6 vorle Abs). Für diese Materialien liegt eine unmittelbare Befestigung
(ohne Ringösen), zB durch Vernieten, Verschrauben, Verkleben oder Verschweißen ersichtlich nahe. Dieses Prinzip der Festlegung von zB Kunststoffwandungen
an mit Tragegriffen ausgestatteten Kunststoffleisten ist bei größeren Kunststoff-
Einkaufstaschen seit langem allgemein bekannt. Die Patentinhaber räumen dies in
Absatz 0009 der Streitpatentschrift auch ein.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Auch die Gegenstände der beiden Unteransprüche beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Sicherungslaschen an den Tragegriffen einer Einkaufstasche vorzusehen, die in
den jeweils anderen Tragegriff einhaken, sind aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 297 03 645 U1 (D9) bekannt. Wie dort in Figur 2 gezeigt und auf Seite 2,
Absatz 3 beschrieben wird, greifen die Laschen 6 bzw 7 der Tragegriffe (mit den
Bügeln 4 bzw 3) in eine Öffnung auf der jeweiligen Gegenseite ein und können
dann mit Hilfe eines Bolzens oder Verschlusshakens fest verschlossen werden.
Und aus der Figur 4 in Verbindung mit der Beschreibung auf Seite 2 im Absatz 5
ist bekannt, ein ineinander greifendes Clipsystem 13,14 vorzusehen, bei dem an
jedem der Tragegriffe eine Sicherungslasche 13 angeordnet ist, die in die jeweils
gegenüberliegende Öffnung 14 des anderen Tragegriffes einhakt. Diese von beiden Tragegriffen ausgehenden bekannten Sicherungslaschen nur an einem Tragegriff zum Einhaken in den anderen vorzusehen, wie es mit Anspruch 2 des
Streitpatents beansprucht wird, stellt eine naheliegende Vereinfachung dar, die
keine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag.
b) Schließlich kann der Senat auch im Gegenstand des Anspruchs 3, wonach an
den Enden der Leisten Gummizüge befestigt sind, die die seitlichen Wandungen
gegeneinander ziehen, um die Tasche zusätzlich gegen ein Öffnen zu sichern (vgl
dazu Abs 0006 der Streitpatentschrift), keinen die Erfindungshöhe begründenden
Gehalt erkennen.
Gummizüge als Verschlusshilfe vorzusehen, ist allgemein bekannt. Beispiele dafür
gibt es aber auch im hier zu berücksichtigenden einschlägigen Stand der Technik.
So sind nach den Figuren 4 und 6 der US-Patentschrift 4 244 408 (D7) die seitlichen Wandungen zwischen den beiden Tragegriffen einer Einkaufstasche mit
Gummizügen gegeneinander gezogen. Die Übertragung dieser bekannten Hilfsmaßnahme auf die seitlichen Wandungen zwischen den Enden der Leisten, an denen die Tragegriffe befestigt sind, bedurfte keiner erfinderischen Tätigkeit.
II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm
Dr. Landfermann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Rauch
Pontzen
Be