Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.07.2005 – 21 W (pat) 23/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 40 214.3-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der Richter
Engels,
Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 197 40 214.3 wurde am 12. September 1997 unter der Bezeichnung "Computertomograph" beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 1. April 1999.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom
18. März 2003 nach Ablauf der Frist auf den letzten Prüfungsbescheid aus den
Gründen des Bescheids vom 18. Juli 2002 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit den am 12. August 1998 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7 weiter.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet (nach Berichtigung
eines offensichtlichen Schreibfehlers):
M1 1. Computertomograph mit
M2 einem Meßsystem (1,3) zur Spiralabtastung eines Meßvolumens (V),
M3 Mitteln (11) zur vorzugsweise digitalen Aufzeichnung des
EKG-Signals eines zu untersuchenden Patienten während
der Spiralabtastung,
M4 zur Herstellung einer zeitlichen Korrelation zwischen der
Spiralabtastung und dem EKG-Signal, und
M5 zur Ermittlung solcher bei der Spiralabtastung gewonnener Datensätze auf Basis des aufgezeichneten EKG-Signals, die die Rekonstruktion eines Bildes gestatten und
M6 zwischen zwei aufeinanderfolgenden R-Zacken des EKG
gewonnen wurden, und
M7 einem Rechner (8),
M8 die auf Basis der die Rekonstruktion eines Bildes gestattenden und zwischen zwei aufeinanderfolgenden R-Zacken des EKG-Signals gewonnenen Datensätze jeweils
ein Bild rekonstruieren.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen Computertomographen mit Spiralabtastung so auszubilden, dass eine scharfe Abbildung des
Herzens erfolgt, siehe Beschreibungsseite 1 a vom 12. August 1998 im 1. Absatz.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften:
D1 US 5 383 231
D2 US 4 182 311
D3 DE 196 27 166 A1.
Die Anmelderin hat keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht und ist,
wie schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Anmelderin beantragt gemäß Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2003,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung
aufzuheben.
Sinngemäß liegt damit der Antrag vor, das Patent mit den dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrundeliegenden Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn der Patentanspruch 1 enthält
Änderungen, die - mangels Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen - den
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Physik oder
Elektrotechnik anzusehen mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Computertomographen.
Gemäß der Merkmalsgruppe M3 wird im Patentanspruch 1 ein Computertomograph mit Mitteln "zur vorzugsweise digitalen Aufzeichnung" eines EKG-Signals
beansprucht.
In der ursprünglichen Beschreibung ist zur Aufzeichnung des EKG-Signals lediglich folgendes offenbart:
•
"Voraussetzung für die EKG-Triggerung ist, dass die EKG-Kurve in einem
Rechner, vorzugsweise dem Host-Rechner 11 des Computertomographen,
aufgenommen und digital gespeichert ist." (siehe Offenlegungsschrift, Sp 1,
Z 65 bis 68)
•
"2. EKG-Aufzeichnung im Rechner und Markierung des Spiralanfangs auf
der Zeitachse des EKG." (siehe Offenlegungsschrift, Sp 3, Z 24 und 25)
•
"3. Computertomograph nach Anspruch 1 oder 2, bei dem das EKG in einem Rechner (11) gespeichert und der Spiralanfang auf der Zeitachse des
EKG's markiert wird." (siehe Offenlegungsschrift, Patentanspruch 3)
Demnach ist in den ursprünglichen Unterlagen die Aufzeichnung und die Speicherung oder digitale Speicherung des EKG-Signals in einem Rechner bekannt. Gemäß der Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 67 wird nur die Aufnahme auf einem
Rechner, vorzugsweise auf einem Host-Rechner, aber nicht die vorzugsweise digitale Aufzeichnung erwähnt.
Eine lediglich "vorzugsweise digitale Aufzeichnung des EKG-Signals" ist für den
Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen somit nicht entnehmbar.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert. Da über
die Patentansprüche nur als Ganzes entschieden werden kann (vgl zur stRspr
BGH GRUR 2002, 143, 146 - Suche fehlerhafter Zeichenketten), fallen mit dem
Patentanspruch 1 auch die hierauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7.
Die unzulässige Erweiterung im Patentanspruch 1 ist zwar im Prüfungsverfahren
nicht erörtert worden. Wer aber zu einer mündlichen Verhandlung freiwillig nicht
erscheint, muss damit rechnen, dass mündlich auch Sachverhalte erörtert werden,
die bisher schriftlich nicht dargelegt wurden. Er muss somit auch mit einer Änderung der Entscheidungsgrundlage rechnen. Dies liegt im Sinn einer mündlichen
Verhandlung. Wer freiwillig nicht erscheint, der verzichtet damit auf die Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in mündlicher Form (siehe Schulte,
PatG, 7. Aufl, Einleitung, Rdn 233-234 und BPatGE 46, 86 - Zahnrad-Getriebe).
Eine Prüfung des Senats hat aber auch ergeben, dass nach einem Entfernen nicht
offenbarter Merkmale im Patentanspruch 1 eine Patentfähigkeit seines Gegenstandes im Hinblick auf die D1 nicht gegeben ist.
Dr. Winterfeldt
Engels
Dr. Häußler
Dr. Morawek
Be