Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 26 W (pat) 56/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 24 991
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
„20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie in Klasse 20 enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen,
Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 20 enthalten; 29: Fleisch,
Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette, alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse
29 enthalten; 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot,
feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig,
Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen
(Würzmittel), Gewürze, Kühleis, alle vorgenannten Waren, soweit
in Klasse 30 enthalten; 31: land-, garten- und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie
in Klasse 31
enthalten sind;
lebende Tiere;
frisches Obst und Gemüse;
Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel,
Malz, alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 31 enthalten; 32:
Biere; alkoholfreie Getränke, alle vorgenannten Waren, soweit in
Klasse 32 enthalten; 33: alkoholische Getränke, ausgenommen
Biere, alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 33 enthalten; 37:
Bauwesen;
Installationsarbeiten, alle vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 37 enthalten; 43: Verpflegung;
Beherbergung von Gästen, alle vorgenannten Dienstleistungen,
soweit in Klasse 43 enthalten.“
eingetragene Marke 302 24 991
ist Widerspruch erhoben aus der Marke 301 29 776
die für die Waren
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot,
feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken“
registriert ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. In ihrer Begründung geht sie davon aus, dass sich der Widerspruch nur gegen Waren der
Klassen 29, 30 und 32 der jüngeren Marke richtet. Insoweit seien die beiderseitigen Waren identisch oder sehr ähnlich. Obwohl es sich bei diesen Waren um
preisgünstige Güter des täglichen Bedarfs handele und außerdem von einer mittleren Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei, halte die angegriffenen Marke den zu fordernden erheblichen Abstand ein. Die zu vergleichenden Markenwörter „Plückers“ und „ÜLKER“ stimmten zwar bezüglich ihrer
Silbenzahl und ihrer Vokale überein, dennoch unterschieden sie sich in ihrem konsonantischen Aufbau so weitgehend, dass nicht mit klanglichen Verwechslungen
gerechnet werden müsse. Die Streitmarken seien gerade an den vom Verkehr am
meisten beachteten Wortanfängen („ÜL“ gegenüber „Pl“) und dem markanten Endungs-S der jüngeren Marke deutlich verschieden. Die Gefahr etwaiger visueller
Verwechslungen scheide bereits aufgrund unterschiedlicher Buchstabenanzahl
der Markenwörter aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen verwechselbar. Zur Begründung verweist sie auf Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der beiderseitigen
Waren der Klassen 29, 30 und 32 sowie auf eine behauptete überdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke. Vor diesem Hintergrund reichten
die Abweichungen der jüngeren Marke „Plückers“ gegenüber der Widerspruchsmarke „ÜLKER“ nicht aus, die beiden Kennzeichen hinreichend voneinander abzugrenzen. In klanglicher Hinsicht bestehe ua aufgrund derselben Silbenzahl, derselben Silbengliederung, derselben Silbenlänge sowie der gleichen Vokalanzahl
und Vokalfolge eine hochgradige Ähnlichkeit. Angesichts dieser und weiterer
Übereinstimmungen könnten die Anfangskonsonanten „Pl“ und der am Wortende
unauffällige Endkonsonant „s“ der angegriffenen Marke die Gefahr klanglicher
Verwechslungen nicht verhindern. Demgemäß beantragt die Widersprechende,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke
anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bestreitet die von der Widersprechenden behauptete gesteigerte
Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke. Die von der Widersprechenden
hierzu vorgelegten Unterlagen stützten diese Behauptung nicht. Selbst wenn von
einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „ÜLKER“ ausgegangen werde,
sei eine Verwechslungsgefahr ua wegen der völlig unterschiedlichen Markenanfänge zu verneinen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden
Fall von (teilweiser) Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind zB
für gleiche Waren der Klassen 29 und 30 bestimmt. Aufgrund der von der Widersprechenden eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 6. Dezember 2004
wird zu ihren Gunsten von einer erheblichen Verkehrsbekanntheit und damit
gesteigerten Kennzeichnungskraft ihrer Marke für die dort genannten Waren
ausgegangen, die teilweise auch von der Markeninhaberin beansprucht werden.
An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb überdurchschnittliche
Anforderung zu stellen, denen die angegriffenen Marke aber auch nach
Auffassung des Senat gerecht wird.
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Meinung besteht zwischen
den Kennzeichnungen „Plückers“ und „ÜLKER“ keine klangliche Verwechslungsgefahr.
Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks von Marken kommt es vorrangig auf die Silbenzahl, Silbengliederung und Vokalfolge an. Die Vergleichswörter stimmen zwar insoweit überein, im maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck unterscheidet sich die angegriffene Marke „Plückers“ aufgrund der im allgemeinen besonders beachteten – zusätzlichen – Anfangskonsonanten „Pl“ und dem
deutlichen Endungs-S aber dennoch hinreichend von der Widerspruchsmarke
„ÜLKER“. Da es sich bei den beiden Kennzeichnungen nur um zweisilbige und
damit recht kurze Wörter handelt, gewährleisten die angesprochenen zusätzlichen
Konsonanten die klangliche Unterscheidbarkeit hinreichend, zumal sie den Vergleichswörtern in der Gesamtheit einen deutlich unterschiedlichen Klangcharakter
verleihen. Der Umstand, dass es sich bei den beiderseitigen Waren um Produkte
des täglichen Bedarfs handelt, die häufig mit geringerer Aufmerksamkeit erworben
werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Da für andere Verwechslungsarten keine Anhaltspunkte vorliegen, musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlass.
Albert
Friehe-Wich
Kraft
WA