Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 32 W (pat) 158/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 158/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 08 159.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juli 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Dr. Albrecht und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die am 19. Februar 2002 für die Waren und Dienstleistungen
Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, verzehrfertige Imbissprodukte,
sowie Halbfertiggerichte, jeweils im wesentlichen bestehend aus
Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen und/oder Geflügel und/oder
Geflügelerzeugnissen und/oder Fisch und/oder Fischerzeugnissen
und/oder Schalentieren und/oder Weichtieren und/oder Erzeugnissen aus Weich- und/oder Schalentieren und/oder Gemüse
und/oder Früchten und/oder Backwaren und/oder Kartoffeln
und/oder Kartoffelerzeugnissen und/oder Pilzen und/oder Nudeln
und/oder Reis und/oder für die menschliche Ernährung zubereitetem Getreide, auch unter Hinzufügung von Käse und/oder Saucen
(außer Salatsaucen); Teigwaren; Kartoffelerzeugnisse, Reiserzeugnisse, Semmelknödel; Suppen, Suppenfonds, Brühen, Brühwürfel; Bouillons; Teigmischungen und backfertig vorbereitete
Teige; Saucen (einschließlich Salatsaucen); Saucenfonds und
Saucenansätze; Ketchup; Speisewürzen, insbesondere in flüssiger Form, Würzmittel, Würzmischungen, Würzzubereitungen; Fixprodukte als Küchenhilfsmittel in getrockneter Form, insbesondere
bestehend aus würzenden und geschmacksgebenden Zutaten,
wie Gemüse und/oder Kräuter und/oder Pilzen als Nahrungsmittel
soweit in Klasse 30 enthalten
angemeldete Wortmarke
Spicy Thai
hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss
vom 20. August 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die
angemeldete Marke stelle lediglich eine glatt beschreibende Angabe über Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren dar. Der Verbraucher würde bei Begegnung mit der Marke zwanglos folgern, dass die so gekennzeichneten Lebensmittel
für die Zubereitung von thailändischen Speisen mit der typisch würzigen Geschmacksnote bestimmt und geeignet seien bzw. dass die so gekennzeichneten
(Halb-)Fertiggerichte und Imbissprodukte aus solchen würzigen Speisen nach
thailändischer Art bestünden. Darüber hinaus bestehe an der Bezeichnung auch
ein Freihaltebedürfnis der Konkurrenzbetriebe.
Die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle durch einen Angestellten im
höheren Dienst mit Beschluss vom 13. März 2003 zurückgewiesen. An der Marke
bestehe ein Freihaltbedürfnis der Konkurrenten der Anmelderin. In Verbindung mit
den beanspruchten Waren beschreibe „Spicy Thai“ lediglich deren Beschaffenheit.
Aus den dem Beschluss beigefügten Internet-Ausdrucken ergebe sich, dass die
Wortkombination „Spicy Thai“ zur Bezeichnung der verschiedensten Speisen verwendet werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Die Wortkombination „Spicy Thai“ sei
unterscheidungskräftig und enthalte keinen direkt sachbezogenen Hinweis. Ein
konkreter Begriffsinhalt für die hier interessierenden Waren könne der Bezeichnung nicht entnommen werden. Die Internet-Ausdrucke mit der Bezeichnung
„Spicy Thai“ würden kein generelles Freihaltebedürfnis begründen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Für die streitgegenständlichen Lebensmittel der Klassen 29 und 30 steht einer Registrierung das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach der genannten Vorschrift sind Marken nicht schutzfähig, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die Eignung
eines Begriffs als Merkmalsbezeichnung ist gegeben, wenn er tatsächlich beschreibend verwendet wird. Dies ist hier der Fall.
Aus den von der Markenstelle genannten Fundstellen ergibt sich, dass die Wortkombination Spicy Thai von Mitbewerbern der Anmelderin im Zusammenhang mit
von diesen angebotenen Speisen regelmäßig als Geschmacksangabe verwendet
wird. Die glatt beschreibende Wortkombination hat den ohne weiteres verständlichen Bedeutungsgehalt „würzig thailändisch“ und wird in diesem Sinn von den
Mitbewerbern für unterschiedliche Gerichte verwendet, wie den von der Markenstelle ermittelten Internet-Ausdrucken vom 19. Februar 2003 zu entnehmen ist
(„Spick Thai Chicken, Spick Thai Pizza, Spicy Thai Meatballs, Spicy Thai Beef
Salad, Spicy Thai Noodles”).
Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG) kann als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Viereck
Viereck
Dr. Albrecht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Kruppa
WA