Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 32 W (pat) 158/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 158/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 08 159.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juli 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Dr. Albrecht und

Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die am 19. Februar 2002 für die Waren und Dienstleistungen

Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, verzehrfertige Imbissprodukte,

sowie Halbfertiggerichte, jeweils im wesentlichen bestehend aus

Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen und/oder Geflügel und/oder

Geflügelerzeugnissen und/oder Fisch und/oder Fischerzeugnissen

und/oder Schalentieren und/oder Weichtieren und/oder Erzeugnissen aus Weich- und/oder Schalentieren und/oder Gemüse

und/oder Früchten und/oder Backwaren und/oder Kartoffeln

und/oder Kartoffelerzeugnissen und/oder Pilzen und/oder Nudeln

und/oder Reis und/oder für die menschliche Ernährung zubereitetem Getreide, auch unter Hinzufügung von Käse und/oder Saucen

(außer Salatsaucen); Teigwaren; Kartoffelerzeugnisse, Reiserzeugnisse, Semmelknödel; Suppen, Suppenfonds, Brühen, Brühwürfel; Bouillons; Teigmischungen und backfertig vorbereitete

Teige; Saucen (einschließlich Salatsaucen); Saucenfonds und

Saucenansätze; Ketchup; Speisewürzen, insbesondere in flüssiger Form, Würzmittel, Würzmischungen, Würzzubereitungen; Fixprodukte als Küchenhilfsmittel in getrockneter Form, insbesondere

bestehend aus würzenden und geschmacksgebenden Zutaten,

wie Gemüse und/oder Kräuter und/oder Pilzen als Nahrungsmittel

soweit in Klasse 30 enthalten

angemeldete Wortmarke

Spicy Thai

hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss

vom 20. August 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die

angemeldete Marke stelle lediglich eine glatt beschreibende Angabe über Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren dar. Der Verbraucher würde bei Begegnung mit der Marke zwanglos folgern, dass die so gekennzeichneten Lebensmittel

für die Zubereitung von thailändischen Speisen mit der typisch würzigen Geschmacksnote bestimmt und geeignet seien bzw. dass die so gekennzeichneten

(Halb-)Fertiggerichte und Imbissprodukte aus solchen würzigen Speisen nach

thailändischer Art bestünden. Darüber hinaus bestehe an der Bezeichnung auch

ein Freihaltebedürfnis der Konkurrenzbetriebe.

Die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle durch einen Angestellten im

höheren Dienst mit Beschluss vom 13. März 2003 zurückgewiesen. An der Marke

bestehe ein Freihaltbedürfnis der Konkurrenten der Anmelderin. In Verbindung mit

den beanspruchten Waren beschreibe „Spicy Thai“ lediglich deren Beschaffenheit.

Aus den dem Beschluss beigefügten Internet-Ausdrucken ergebe sich, dass die

Wortkombination „Spicy Thai“ zur Bezeichnung der verschiedensten Speisen verwendet werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Die Wortkombination „Spicy Thai“ sei

unterscheidungskräftig und enthalte keinen direkt sachbezogenen Hinweis. Ein

konkreter Begriffsinhalt für die hier interessierenden Waren könne der Bezeichnung nicht entnommen werden. Die Internet-Ausdrucke mit der Bezeichnung

„Spicy Thai“ würden kein generelles Freihaltebedürfnis begründen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Für die streitgegenständlichen Lebensmittel der Klassen 29 und 30 steht einer Registrierung das Schutzhindernis

Nach der genannten Vorschrift sind Marken nicht schutzfähig, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die Eignung

eines Begriffs als Merkmalsbezeichnung ist gegeben, wenn er tatsächlich beschreibend verwendet wird. Dies ist hier der Fall.

Aus den von der Markenstelle genannten Fundstellen ergibt sich, dass die Wortkombination Spicy Thai von Mitbewerbern der Anmelderin im Zusammenhang mit

von diesen angebotenen Speisen regelmäßig als Geschmacksangabe verwendet

wird. Die glatt beschreibende Wortkombination hat den ohne weiteres verständlichen Bedeutungsgehalt „würzig thailändisch“ und wird in diesem Sinn von den

Mitbewerbern für unterschiedliche Gerichte verwendet, wie den von der Markenstelle ermittelten Internet-Ausdrucken vom 19. Februar 2003 zu entnehmen ist

(„Spick Thai Chicken, Spick Thai Pizza, Spicy Thai Meatballs, Spicy Thai Beef

Salad, Spicy Thai Noodles”).

Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG) kann als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Viereck

Viereck

Dr. Albrecht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Kruppa

WA