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BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 7 W (pat) 56/03

7. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 56/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 13. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 10 670.9-12

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Frühauf und

Engels

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2003 gerichtet,

mit dem das am 27. März 1995 angemeldete und am 22. Oktober 1998 veröffentlichte Patent 195 10 670 mit der Bezeichnung "Wasserführende Sanitärarmatur"

nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs mangels Patentfähigkeit seines Gegenstandes widerrufen worden ist.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende ua die deutsche Auslegeschrift

15 50 060 und die deutsche Offenlegungsschrift 38 11 356 genannt.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 hat die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1

bis 7 sowie eine geänderte Patentbeschreibung eingereicht. In der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat legt sie weitere Anspruchsfassungen und Beschreibungen nach Hilfsanträgen I, II und III vor.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Wasserführende Sanitärarmatur, wie Waschtisch-Auslaufarmatur

od. dgl, mit einem mindestens einen Wasserzulauf und einen

Wasserablauf aufweisenden Armaturkörper, welcher eine Ventil-

oder Schiebereinrichtung mit zugehörigem Betätigungsorgan für

den Wasserdurchfluß aufweist, sowie mit einer mit ihrer Außenmantelfläche eine Dekorfläche bildenden Verkleidung, welche den

Armaturkörper über mindestens eine axiale Teilhöhe mit Einbauspiel umgibt und mindestens eine die Wand der Verkleidung

durchsetzende Aussparung aufweist, welche mit einer Funktionsöffnung des Armaturkörpers fluchtet, und welche von einem in

eine Wasseraustrittsöffnung des Armaturkörpers dichtend eingreifenden Wasserauslaufarm durchsetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Verkleidung aus nur einem zylindrischen Rohrelement besteht, welches axial auf den Armaturkörper aufschieb- und

dort befestigbar ist, daß der Wasserauslaufarm einen Durchflußnippel aufweist, dessen inneres Ende die zugehörige Rohrwandaussparungdurchgreift und mit einem Gewindeende in der Wasseraustrittsöffnung des Armaturkörpers verschraubt ist, und daß

der Wasserauslaufarm einen von einem Wasserauslaufkanal

durchsetzten Armkörper aufweist, wobei das Wasser durch den

Axialkanal des Durchflußnippels und sodann durch den anschließenden Wasserauslaufkanal des Armkörpers fließt, dessen dem

Rohrelement zugewandter innerer Endbereich den äußeren Endbereich des Durchflußnippels übergreift und dort an letzterem

formschlüssig sowie dichtend angeschlossen ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt den Wortlaut des Anspruchs 1

nach Hauptantrag und die Anfügung

", daß der innere Endbereich des Armkörpers auf den äußeren

Endbereich des Durchflußnippels aufgesteckt ist, daß der Außenmantel des Durchflußnippels zwischen seinen beiden endseitigen

Dichtbereichen eine Ringnut aufweist, in welche eine in einem

Gewindeloch des Armkörpers aufgenommene Stiftschraube lösbar

eingreift, und daß das in die Ringnut eingreifende Ende der

Stiftschraube kegelförmig und der Querschnitt der Ringnut des

Durchflußnippels trapezförmig ist, derart, daß die zugrunde geschraubte Stiftschraube den Armkörper axial gegen die Außenmantelfläche des Rohrelements drückt."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II umfaßt den Wortlaut des Anspruchs 1

nach Hauptantrag, der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III den des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag I, jeweils mit der Einfügung

"dessen parallele Querschnittsflächen in beliebiger Höhe einander

kongruent sind und"

vor der Wortfolge "welches axial" im zweiten kennzeichnenden Merkmal.

Die dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag II nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 7 und die dem Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen I bzw

III nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 betreffen Weiterbildungen des

Gegenstandes des jeweiligen Hauptanspruchs.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß der Patentgegenstand in jeder der

beschränkten Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Sie stellt den Antrag,

den Beschluß vom 14. April 2003 aufzuheben und das Patent in

der Fassung der Eingabe vom 5. Juli 2005, hilfsweise in der

Fassung der Hilfsanträge I bis III vom 13. Juli 2005 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

nicht mehr neu sei und den beanspruchten Gegenständen nach den Hilfsanträgen

keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliege.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Der Gegenstand des Patents stellt weder in der Fassung der Patentansprüche

nach Hauptantrag noch in einer der Fassungen der Patentansprüche nach den

Hilfsanträgen I bis III eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar.

Der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 nach Hauptantrag oder nach einem

der Hilfsanträge mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen

Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung

von wasserführenden Armaturen für den Sanitätsbereich mehrjährige Berufserfahrung besitzt.

1. Zum Hauptantrag:

Aus der deutschen Auslegeschrift 15 50 060 ist unbestritten eine wasserführende

Sanitärarmatur mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffes des Anspruchs 1

bekannt (Fig 1 und zugehörige Beschreibungsteile).

Die Außenmantelfläche der bekannten Armatur bildet eine offensichtlich dekorfähige Verkleidung, die aus einem zylindrischen Rohrelement (zylindrische Umhüllung 100) besteht und axial auf den Armaturkörper aufschieb- und befestigbar

ist (Fig 1). Der Wasserauslaufarm (36, bzw 37 bis 39) umfasst ein Durchflußrohr

(Leitung 37), dessen inneres Ende die zugehörige Rohrwandaussparung (Öffnung

106) durchgreift und mit einem Gewindeende in der Wasseraustrittsöffnung (Bohrungen 45, 46) des Armaturkörpers verschraubt ist (Fig 1 iVm Sp 5 Z 35 bis 41).

Auf das andere Ende des Durchflußrohres (37) ist ein Ausflußkopf (38) aufgeschraubt, wobei in dem Ausflußkopf ein Wasserauslaufkanal ausgebildet ist, der

im angebauten Zustand an den des Durchflußrohres (37) anschließt. Das der zylindrischen Umhüllung (100) zugewandte Ende des Ausflußkopfes (38) übergreift

dabei den äußeren Endbereich des Durchflußrohres (37) und ist aufgrund der

Gewindeverbindung dort formschlüssig und dichtend angeschlossen. Das Durchflußrohr der bekannten Armatur erfüllt somit die gleichen Aufgaben wie der sogenannte Durchflußnippel der Armatur nach Streitpatent als Verbindungsglied zwischen Armaturkörper einerseits und Ausflußkörper bzw Armkörper andererseits.

Daß der streitpatentgemäße Armkörper im angebauten Zustand den Durchflußnippel vollständig verdeckt, ist zwar dem gezeigten Ausführungsbeispiel entnehmbar, im Anspruch 1 nach Hauptanspruch jedoch nicht beansprucht.

Die Patentinhaberin hat ua die Auffassung vertreten, daß die zylindrische Umhüllung (100) der bekannten Armatur kein zylindrisches Rohrelement im Sinne des

angefochtenen Patents darstelle, weil es im Gegensatz zum beanspruchten Gegenstand ua auch einen Boden umfasse. Und auch das relativ lange Durchflußrohr (37) bei der bekannten Armatur bilde keinen Durchflußnippel, der bekanntermaßen ua durch eine kurze Länge gekennzeichnet sei.

Selbst wenn man diese Unterschiede als zutreffend anerkennt, begründen sie

nicht die Zuerkennung einer erfinderische Tätigkeit für die Auffindung des Gegenstandes nach Anspruch 1.

Wie das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur der Streitpatentschrift zeigt, ist das

zylindrische Rohrelement 30 endseitig so bearbeitet, daß es zur Aufnahme weiterer Bauteile - wie dem Basiselement 32 und dem Armaturkörper 11 - geeignet ist

(Sp 3 Z 38 bis 49). Ebenso ist das Zylinderrohr bei der bekannten Armatur weitergebildet, nämlich durch einen Flansch (102) mit einer Öffnung (103) am unteren

Endbereich des Zylinderrohres, der die Funktion des Basiselements nach Streitpatent aufweist, dh zur Abstützung der Armatur zB auf einer Waschtischplatte dient.

In beiden Fällen bleibt das insoweit weiter ausgestaltete zylindrische Bauteil seinem Wesen nach ein Zylinderrohr, das in Übereinstimmung von bekannter und

streitgegenständlicher Armatur von der Unterseite her axial auf den Armaturkörper

aufschiebbar ist. Im übrigen bedarf es nur routinemäßiger technisch-wirtschaftlicher Erwägungen des Fachmannes, Zylinderrohrmantel und Basisteil aus

einem Stück wie im bekannten Fall oder aus separaten, miteinander zu verbindenden Teilen wie nach Streitpatent auszubilden.

Ob das Durchflußrohr (37) nach der deutschen Auslegeschrift bereits als Durchflußnippel aufgefaßt werden kann, wofür einiges spricht, kann offen bleiben, da

der Fachmann schon aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 11 356 Anregung

für die Halterung von Armkörpern bzw Auslaufrohren an Armaturkörpern mittels

Rohrnippeln erhält (Fig 3 iVm Sp 2 Z 13 bis 17). Der Durchflußnippel ist dort als

Anschlusszapfen 21 bezeichnet. Er weist eine sehr kurze Länge auf und ist mit

seinem Gewindeende in der Wasseraustrittsöffnung der Armatur dichtend eingeschraubt. Auf das andere Ende des Anschlußzapfens ist das Auslaufrohr bzw der

Armkörper formschlüssig und dichtend aufgesteckt. Die bedarfsweise Übertragung

der diesbezügliche Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 38 11 356 auf die

Armatur nach der deutschen Auslegeschrift 15 50 060 zur Nutzung der mit ihr

verbundenen Vorteile, ua die einfache Steckverbindung, führt unmittelbar zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

2. Zum Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt neben den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch die Merkmale der erteilten Ansprüche 4 und 5.

Diese Merkmale sind dem Fachmann ebenfalls durch die deutsche Offenlegungsschrift 38 11 356 in Verbindung mit seinem Wissen und Können nahegelegt. Wie

vorstehend schon ausgeführt, ist der bekannte Armkörper mit seinem einen Ende

auf das äußere Ende des Anschlußzapfens bzw Rohrnippels aufgesteckt. Auf dem

Außenmantel des Anschlußzapfens ist des weiteren zwischen beiden endseitigen

Dichtbereichen eine Ringnut angeordnet, in die eine in einem Gewindeloch des

Auslaufrohres (2) aufgenommene Stiftschraube (Sicherungsschraube 22) lösbar

eingreift (Fig 2). Das in die Ringnut eingreifende Ende der Stiftschraube ist zwar

abweichend von der Lehre nach Anspruch 1 des Hilfsantrags nicht kegelförmig

und auch der Querschnitt der Ringnut ist nicht trapezförmig ausgebildet. Um das

Auslaufrohr bzw den Armkörper axial gegen das Grundgehäuse oder ggf ein das

Armaturengehäuse umschließendes Rohrelement zu drücken, steht dem Fachmann jedoch eine Vielzahl von Ausgestaltungen der Ringnut und Sicherungsschraube im Rahmen seines Wissens und Könnens zur Verfügung. Eine davon ist

die in Figur 3 der Offenlegungsschrift 38 11 356 gezeigte Ausbildung. Für die Andrückfunktion entscheidend ist dabei lediglich, daß beim Einschrauben der

Stiftschraube deren Ende auf eine zweckmäßig geneigte Flanke der Ringnut trifft.

Eine derartige Ausbildung überschreitet nicht das Können des Fachmannes.

3. Zum Hilfsantrag II

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II bildet den Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hauptantrag im Kern dadurch weiter, daß das die Verkleidung bildende

zylindrische Rohrelement über seine Höhe kongruente Querschnitte aufweist, dh

aus einem einfachen Rohrkörper einheitlichen Querschnitts besteht.

Wie zum Hauptantrag schon ausgeführt, geht der Fachmann bei einer zylindrischen Ummantelung eines Bauteils von einem üblichen Rohrelement aus und

wandelt dieses bedarfsweise unter Abwägung der damit verbundenen Vor- und

Nachteile für die Übernahme weiterer Funktionen ab. Ein Verzicht auf derartige

Weiterbildungen erfordert idR entsprechende konstruktive Anpassungen an anderen, im Anspruch jedoch nicht angesprochenen Bauteilen der Armatur. Die Verwendung eines einfachen zylindrischen Rohres liegt damit im Griffbereich des

Fachmannes und begründet keine erfinderische Tätigkeit.

4. Zum Hilfsantrag III

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III bildet den Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag I ebenfalls dadurch weiter, daß das die Verkleidung bildende zylindrische Rohrelement über seine Höhe kongruente Querschnitte aufweist, dh aus

einem einfachen Rohrkörper besteht. Die Ausführungen zum Anspruch 1 nach

Hilfsantrag II gelten insoweit auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag III.

Die dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 enthalten Weiterbildungen der Sanitärarmatur nach Anspruch 1, die

weder für sich, noch in Kombination mit den Merkmalen des Hauptanspruchs

einen erfinderischen Gehalt erkennen lassen. Entgegenstehendes hat auch die

Patentinhaberin nicht geltend gemacht.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu