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BPatG Beschluss vom 18.07.2005 – 30 W (pat) 209/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 396 21 444

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen seit dem 4. Juni 1997 unter 396 21 444 für folgende Waren:

Mechanische Verschluß- und Sicherungseinrichtungen aus Metall,

nämlich Schlösser und Riegel; Wertbehältnisse, Wertschränke

und Tresore; elektrische und elektronische Signal-, Sicherungs-,

Alarm-, Funk-, Zutrittskontroll-Geräte und sowie daraus zusammengestellte Anlagen, sämtlich für Alarm- und Sicherungszwecke

sowie zum Schutz und Abwehr von Einbrüchen, Diebstählen,

Überfällen und für Notfälle bestimmt; Videoüberwachungsgeräte,

nämlich Video-(Fernseh-)Kameras, -Monitore, -Übertragungsgeräte, -Funkgeräte,

-Aufzeichnungsgeräte, -Umschaltgeräte; Erstellung, Montage und

Wartung von mechanischen und elektronischen Sicherungsgeräten und –anlagen sowie Videoüberwachungsgeräten und –anlagen

ist die Wortmarke

VKS-Vertrauens-Kreis-Sicherheit.

Widerspruch wurde erhoben aus der seit dem 10. Juni 1922 unter 287 640 für folgende Waren:

"Türschließer, Schlösser, Schlüssel, Türbänder, Türdrücker,

Schloßsicherungen, Türsicherungen, Tür- und Fensterfeststeller"

eingetragenen Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei identischen bzw

sehr ähnlichen Waren halte die angegriffene Marke selbst bei unterstellter gesteigerter Kennzeichnungskraft den zu fordernden deutlichen Markenabstand ein. Im

Gesamteindruck unterschieden sich die Vergleichsmarken durch die Wortbestandteile "Vertrauens-Kreis-Sicherheit" in der angegriffenen Marke sowie durch

die graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke ausreichend voneinander. Unabhängig davon, ob dem Bestandteil "VKS" der angegriffenen Marke überhaupt

prägende Bedeutung zukomme, bestehe zwischen "VKS" und "BKS" keine Verwechslungsgefahr. Da beide Abkürzungen in Einzelbuchstaben benannt würden,

werde die Abweichung im Anfangsbuchstaben ausreichend beachtet. Der Begriff

"Initiativkreis Sicherheit" sei kein Bestandteil der Widerspruchsmarke und daher

außer acht zu lassen.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung im

Wesentlichen aus, die Vergleichsmarken unterschieden sich nur im ersten Buchstaben der Abkürzung, der weitere Zusatz sei beschreibend. Die Widerspruchsmarke sei eine notorisch bekannte Marke, der ein erhöhter Schutzumfang zukomme. Die Widersprechende sei führendes Mitglied des bestehenden Initiativkreises

"Sicherheitstechnik", der Verkehr werde die Vergleichsmarken daher in Verbindung bringen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor, dass die angegriffene Marke als Gesamtbegriff zu

verstehen sei, die Wortelemente seien phantasievolle Bestandteile mit dem Hinweis auf eine besondere technische Ausgestaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug gennommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angegriffene Marke ist nicht gemäß § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1

MarkenG zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass

die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,

insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st

Rspr, vgl WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP 2004, 907 – Kleiner Feigling; GRUR

2002, 1067 DKV-OKV).

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer über dem Durchschnitt liegenden Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, da es sich um eine gut

benutzte und bekannte Marke handelt. Soweit sich die Widersprechende darauf

beruft, dass es sich dabei um eine notorisch bekannte Marke handele und zum

Nachweis hierfür Unterlagen aus dem Jahre 1976 vorlegt, kann dies nicht als ausreichender Beleg angesehen werden. Während eines Zeitraumes von nahezu

30 Jahren können sich die Marktverhältnisse nicht zuletzt aufgrund der europäischen Entwicklung grundlegend verändert haben, so dass die Feststellungen zu

früheren Verhältnissen insoweit keine Fortgeltung haben können.

Ausgehend von der Registerlage können sich die Marken auf identischen Waren

begegnen.

Den bei leicht überdurchschnittlicher Kenzeichnungskraft und identischen Waren

zu fordernden deutlichen Markenabstand hält die angegriffene Marke jedoch ein.

So ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf den jeweiligen

Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch

durch einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine

Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 9 Rdn 152).

Dabei können auch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente den

Gesamteindruck einer Marke mitbestimmen oder sogar wesentliches Gewicht für

die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erlangen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9

Rdn 345, 409). Diese dürfen deshalb nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie für sich gesehen keine selbständig kollisionsbegründende

Wirkung zu entfalten vermögen.

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken indessen klar und

unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen

Kriterien.

So hat die angegriffene Marke zum einen keine entsprechende graphische Gestaltung wie die Widerspruchsmarke, die über eine etikettenhafte Umrahmung verfügt. Zum anderen verfügt die angegriffene Marke neben dem Abkürzungselement

zusätzlich über mehrere aneinandergereihte Wortelemente.

Verwechslungsgefahr käme dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen

Marke enthaltene Abkürzungsbestandteil "VKS" allein kollisionsbegründend prägen würde.

Bei mehrteiligen Marken kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht,

wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige Marke kollisionsbegründend prägen können. Selbständig kollisionsbegründend ist einer von

mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er

den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass

sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl Ströbele/Hacker,

aaO § 9 Rdn 374). Dabei stellt sich bei der Beurteilung der prägenden Bedeutung

eines Markenteils zunächst die Frage, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung

besteht, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren.

Dabei kommen Angaben erkennbar beschreibenden Inhalts in einer Kombinationsmarke im allgemeinen keine für den Gesamteindruck beachtliche Bedeutung

zu. Dies liegt jedoch anders, wenn die beschreibenden Angaben mit einer ohne

weiteres erkennbar aus deren Anfangsbuchstaben gebildeten Buchstabenfolge

kombiniert sind. Der Verkehr prägt sich eine solche Marke jedenfalls dann, wenn

sie ersichtlich die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens bildet, im allgemeinen vollständig ein, weil ihm erst die Zusätze Auskunft über Art und Gegenstand

der Geschäftstätigkeit geben (vgl BGH aaO DKV OKV).

Da es sich im vorliegenden Fall bei den der Abkürzung nachgestellten Wortelementen - die für die Abkürzung erläuternd wirken - nicht um beschreibende Sachangaben handelt, sondern um eine phantasievolle Kombination mit einem allenfalls beschreibenden Anklang an Sicherheitssysteme, besteht für den Verkehr an

sich keine Veranlassung, auf die Buchstabenkombination "VKS" zu verkürzen, da

diese die nachfolgende Kombination nicht erschöpfend zu ersetzen bzw zu beschreiben vermag.

Allerdings ist bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei der Wiedergabe im mündlichen Geschäftsleben

aus Vereinfachungsgründen uU zu einer Verkürzung auf "VKS" neigen wird.

Aber selbst dann besteht zwischen der Buchstabenfolge "VKS" und der Widerspruchsmarke "BKS" nicht die Gefahr zu klanglichen Verwechslungen, weil in der

relativ kurzen Buchstabenfolge der am betonten Anfang liegende Unterschied der

Laute "V" und "B" akustisch deutlich hervortritt.

Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Markenähnlichkeit ist davon auszugehen,

dass der bildliche Eindruck, der sich dem Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung

im schriftlichen Geschäftsverkehr einprägt, neben den Buchstaben "VKS" auch die

sich unmittelbar anschließenden die Buchstabenfolge erläuternden Wortbestandteile "Vertrauens-Kreis-Sicherheit" umfaßt. Da die angegriffene Marke einzeilig

und in einheitlicher Schrift gestaltet ist, besteht für den Verkehr kein erkennbarer

Anlaß, beim Lesen seine Aufmerksamkeit nur auf die Buchstaben "VKS" zu richten. Prägt er sich die angegriffene Marke aber vollständig ein, verbindet er mit der

Buchstabenfolge "VKS" die begriffliche Vorstellung vom "Vertrauens-Kreis-Sicherheit".

Damit ergibt sich auch nicht die Gefahr einer gedanklichen Verbindung in dem

Sinne, dass der Verkehr irrtümlich annehme, bei der angegriffenen Marke handele

es sich um die Widerspruchsmarke "BKS" lediglich mit einem beschreibenden Zusatz, da einer Gleichstellung von "VKS" und "BKS" im Schriftbild der mit der Bezeichnung "VKS" verknüpfte Sinngehalt entgegensteht. Aber auch bei handschriftlichen Wiedergaben der Marken unterscheiden sich diese auch dann noch ausreichend, wenn der Zusatz beim angegriffenen Zeichen und der Bildteil bei der Widerspruchsmarke weggelassen wird.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Dr. Buchetmann

Richterin Winter ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Hartlieb

Dr. Buchetmann

Hu

siehe Abb. 1