Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.07.2005 – 30 W (pat) 335/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die angegriffene Marke 300 05 533
hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren und Dienstleistungen:
Fertighäuser (einschließlich Niedrigenergiehäuser) und deren Teile, auch aus Metall und Holz; vorgefertigte Bauten, auch aus Metall und Holz; Baumaterialien (nicht aus Metall); Bauwesen, insbesondere Errichtung von Wohnhäusern und Gewerbebauten; modularen Bauten, auch aus Metall und Holz, insbesondere Massivhäuser, auch schlüsselfertig; Vergabe von Lizenzen an modularen Bauten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; EDV-
Programme,
ist unter der Nr. 300 05 533 seit dem 6. Oktober 2000 eingetragen die Wort-/ Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der unter IR 598 341 für die Waren und
Dienstleistungen:
02 : Laques, notamment laques à l’asphalte, préservatifs contre la
rouilles et contre la corrosion principalement à base bitumineuse,
peintures préliminaires, notamment pour masse de protection
contre la rouille.
19 : Matériaux de construction principalement à base bitumineuse
pour étancher et isoler, notamment masse de scellement; bitumes
spéciaux améliorés pour la construction de routes et pour la
construction de bâtiments.
37 : Services en relation avec la construction et les réparations,
notamment rendus par des corps de métiers spécialisés dans des
branches
telles que
l’isolation,
le répandage d’asphalte,
le
revêtement au liant hydrocarboné, les travaux de couverture de
toits, la plomberie-zinguerie et la charpenterie
eingetragenen Wortmarke
VILLAS.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben, worauf die Widersprechende Benutzungsunterlagen
eingereicht hat. Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch wegen fehlender Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung zurückgewiesen, da kein detaillierter Nachweis über eine funktionsgemäße Benutzung erfolgt sei.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und neue Benutzungsunterlagen
vorgelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Widerspruchsmarke
werde für bituminöse Baumaterialien und die beanspruchten Dienstleistungen
Bauberatung, Bauplanung und Bauwesen benutzt. Bei der angegriffenen Marke
werde der Verkehr sich an dem Wortbestandteil "Villa" orientieren, der vollständig
in der Widerspruchsmarke enthalten sei, die Zahlenangabe sei lediglich ein
Zusatz. Anders als bei den Waren "Fertighäusern" sei "Villa" bei den Baumaterialien und für die Dienstleistungen Bauberatung nicht unmittelbar beschreibend.
Sie beantragt,
den
angefochtenen Beschluss
der Markenstelle
vom
23. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass eine Benutzung allenfalls für Bitumenmassen oder Bitumenschindeln glaubhaft gemacht sei. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen
fehle eine Glaubhaftmachung. Der Wortbestandteil "Villa" sei für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der angegriffenen Marke beschreibend, die
Schutzfähigkeit habe die angegriffene Marke durch den Zahlenbestandteil "2005"
- der nicht auf eine bestimmte Jahreszahl hinweise - und die auffallende grafische
Gestaltung erlangt.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Marke ist nicht nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu
löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass die Gefahr von
Verwechslungen besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH stRspr
vgl GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP 2004,
907 - Kleiner Feigling).
1. Nachdem die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung eine ergänzende eidesstattliche Versicherung zur Benutzung der Widerspruchsmarke für Bitumenbahnen, Bitumenrollen, Bitumenschindeln vorgelegt hat, die entsprechende
Umsatzzahlen für den maßgeblichen Zeitraum 2001 bis 2004 nennt, ist insoweit
von einer Glaubhaftmachung der Benutzung auszugehen, die auch von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht mehr angezweifelt wurde. Insoweit ist hinsichtlich der Vergleichswaren wegen des weiten Warenoberbegriffs in der jüngeren Marke von identischen Waren auszugehen.
Auf die Frage, ob darüber hinaus gehend auch von einer Glaubhaftmachung der
Benutzung für die von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistungen
auszugehen ist, die sich als begleitende Hilfsdienstleistungen darstellen, kommt
es vorliegend nicht mehr an, da sich schon keine Zeichenähnlichkeit feststellen
lässt, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnte.
2. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft und damit einem eingeschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. "VILLAS" leitet sich vom lateinischen Wort "villa" für Landhaus
ab und steht auch in der deutschen Sprache für "ein größeres Haus der gehobenen Klasse in einem Garten oder Park gelegen" (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl CD-ROM) und hat in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibende Bedeutung. Zwar entspricht die Pluralform "Villas"
nicht der in der deutschen Sprache korrekten Pluralform, ist dem Verkehr aber aus
der englischen und spanischen Sprache als Pluralform bekannt und zwar nicht nur
denen, die über Kenntnisse dieser Sprachen verfügen, sondern auch durch
Verwendung von villas in zahllosen auch über das Internet verbreiteten Verkaufs-
und Vermietungsanzeigen. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die fremdsprachige Pluralform markenrechtlich der deutschen Pluralform (Villen) gleichzustellen ist. Denn auch bei rein deutsch-sprachiger Burteilung bleibt der Bestandteil
"Villa" in Villas noch deutlich erkennbar. Die Widerspruchsmarke "VILLAS" erlangt
damit allenfalls durch die Anfügung des Schlussbuchstabens "s" eine Eigenprägung und damit Schutzfähigkeit. Dementsprechend beschränkt sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke als Abwandlung einer beschreibenden Angabe
auch nur auf diese Eigenprägung (vgl BGH GRUR 2003, 963 – AntiVirus/AntiVir).
Wegen der engen Anlehnung an die beschreibende Angabe ist der Schutzumfang
der Widerspruchsmarke daher eng zu bemessen.
Villa, in seiner Bedeutung von "größeres, vornehmen, in einem Garten oder Park
liegendes Einfamilienhaus und großes, herrschaftliches Landhaus (vgl Duden online Wörterbuch) hat auch für die hier zu beurteilenden Waren insgesamt beschreibende Bedeutung. Bei der angegriffenen Marke ergibt sich dies schon aus dem
Warenverzeichnis, da sich dieses auch auf Häuser (worunter auch Villen fallen
können) bezieht. Soweit in beiden Marken Baumaterialien und Dienstleistungen
betroffen sind, kommt Villa als Bestimmungsangabe in Betracht, da sich mit Villa
schlagwortartig eine spezielle Eignung von Baumaterialien für den Bau von Villen
ausdrücken lässt, wodurch auch mit ausgedrückt wird, dass es sich um besonders
hochwertige Baumaterialien handeln soll, nämlich nicht nur für Einfachhäuser
geeignete, sondern auch für Villen. Dies spielt gerade auch bei den Abdichtungsmaterialien, für die Widersprechende ihre Marke benutzt, eine nicht unerhebliche
Rolle. In gleicher Weise besteht der beschreibende Bezug auch zu den Dienstleistungen.
Der beschreibende Gehalt des Wortbestandteils "VILLA" wird bei der angegriffenen Marke noch unterstrichen durch die grafische Ausgestaltung des Bildbestandteils, der hinter dem Wortbestandteil ein stark verfremdetes, aber in der farblichen
Darstellung noch gut erkennbar abgebildetes Haus erkennen lässt.
3. Die unter diesen Umständen gegebenen unterdurchschnittlichen Anforderungen an den Markenabstand hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht ein.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch durch
einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke
so auf, wie sie ihm ihn entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 9 Rdn 152). Dabei
können auch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente den Gesamteindruck einer Marke mitbestimmen und sogar wesentliches Gewicht für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr erlangen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9
Rdn 345, 409). Diese dürfen deshalb nicht von Vornherein unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie für sich gesehen keine selbstständig kollisionsbegründende
Wirkung zu entfalten vermögen.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken indessen klar und
unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen
Kriterien.
So verfügt die angegriffene Marke neben dem zusätzlichen Zahlenbestandteil und
weiteren Wortbestandteil im Gegensatz zur Widerspruchsmarke als reiner Wortmarke über ein besonders auffälliges ausgestaltetes Bildelement.
Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der zur Widerspruchsmarke "VILLAS" ähnlich gebildete Wortbestandteil "VILLA" der angegriffenen Marke in der angegriffenen Marke allein kollisionsbegründend prägen würde.
Bei mehrteiligen Marken kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht,
wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige Marke kollisionsbegründend prägen können. Selbstständig kollisionsbegründend ist einer von
mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er
den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass
sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl Ströbele/Hacker
aaO § 9 Rdn 374). Zwar gilt der Grundsatz, dass der Bildbestandteil gegenüber
dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke in der Regel zurücktritt. Dabei ist aber
zu beachten, dass beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile
zwar nicht von Vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen, ihnen aber grundsätzlich die Eignung fehlt, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl Ströbele/Hacker § 9 Rdn 409, 411). So wird der Verkehr einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen (vgl
EuG in der Rechtssache T-385/03 - Biker Miles vom 7. Juli 2005).
Dabei stellt sich bei der Beurteilung der prägenden Bedeutung eines Markenteils
zunächst die Frage, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung besteht, sich nur
an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Das muss insbesondere bei
Marken verneint werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl
Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 403).
Es bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
bei dem Wortbestandteil "VILLA 2005" der angegriffenen Marke mit einer Abspaltung des Wortbestandteils "VILLA" und Vernachlässigung des Zahlenbestandteils
"2005" zu rechnen ist, selbst wenn man "2005" als Jahreszahl und damit als
Hinweis auf zukunftsorientierte, moderne Produkte und Dienstleistungen oder das
Jahr ihrer Markteinführung sehen sollte. Auch aufgrund der grafischen Darstellung
im Bildbestandteil erscheinen "VILLA" und "2005" als gleichgewichtige Bestandteile, die zu einem einheitlichen Begriff zusammengeführt sind.
Aber auch für den Fall, dass die Zahlenangabe "2005" als bloße Typen- oder Sortimentsangabe verstanden und neben dem Wortbestandteil "VILLA" vernachlässigt werden sollte, hat der Wortbestandteil "VILLA" in Bezug auf die von der
jüngeren Marke beanspruchten Waren aus dem Baubereich und die Dienstleistungen aus dem Bauwesen beschreibenden Sinngehalt und Hinweischarakter.
Ihm fehlt deshalb die Kraft die Marke allein zu prägen.
Jedenfalls kann bei der Widerspruchsmarke aber - die sich als Abwandlung der
freihaltungsbedürftigen Angabe "Villa" darstellt - bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der beschreibenden Angabe – "Villa" - selbst abgestellt werden. Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr muss vielmehr gegenüber der angegriffenen Bezeichnung der Eindruck der Widerspruchsmarke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein (vgl AntiVirus/AntiVir GRUR 2003, 963).
Die Eigenprägung der Widerspruchsmarke liegt aber gerade in dem zusätzlichen
Schlussbuchstaben "s", der der angegriffenen Marke fehlt, so dass es insoweit an
einer Übereinstimmung der gegenüber stehenden Zeichen fehlt.
Anhaltspunkte für andere Fälle der Verwechslungsgefahr ergeben sich nicht.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
Abb. 1