Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 24 W (pat) 164/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 164/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 51 667 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der Marke 301 51 667 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke IR 630 189 A angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 51 667 wegen des
Widerspruchs aus der Marke IR 630 189 A angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der
angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb