Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 24 W (pat) 164/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 164/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 51 667 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der Marke 301 51 667 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke IR 630 189 A angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 27. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 51 667 wegen des

Widerspruchs aus der Marke IR 630 189 A angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4

ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der

angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb