Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 24 W (pat) 47/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 47/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 396 07 298
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2000 und vom
4. Dezember 2003 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen
Marke 396 07 298 wegen des Widerspruchs aus der o. g. Marke 1 056 938
angeordnet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 wurde die Erinnerung der
Markeninhaber hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die
Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens haben sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke
zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb