Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 24 W (pat) 47/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 47/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 396 07 298

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2000 und vom

4. Dezember 2003 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen

Marke 396 07 298 wegen des Widerspruchs aus der o. g. Marke 1 056 938

angeordnet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 wurde die Erinnerung der

Markeninhaber hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die

Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des

Beschwerdeverfahrens haben sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke

zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb