Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 26 W (pat) 27/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 27/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
der Firma blue eyes Fiction GmbH & Co KG, Klenzestr. 11, 85737 Ismaning,
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SCHWARZ KELWING WICKE
WESTPFAHL, Wittelsbacher Platz 1, 80333 München,
betreffend die Markenanmeldung 304 34 358.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker 08.05
beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Deutsche Patent-
und Markenamt abgegeben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
the dark series
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 16, 25, 28, 34, 38 und 41 in
das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes wegen fehlender Schutzfähigkeit teilweise zurückgewiesen. Der
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin am 22. Dezember 2004 zugestellt worden.
Am 20. Januar 2005 hat die Anmelderin einen als "Beschwerde" bezeichneten
Rechtsbehelf eingelegt, den die Markenstelle dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. In einem Zwischenbescheid ist sie auf Absatz 2 der
Rechtsbehelfsbelehrung vom 15. Dezember 2004 sowie auf den Umstand hingewiesen worden, dass die "Beschwerde" nach dem 31. Dezember 2004 eingelegt
worden ist. Sie hat daraufhin gebeten, die Sache an das Patentamt abzugeben.
II
Das Verfahren ist zur Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzugeben, weil der am 20. Januar 2005 fristgerecht eingelegte, als "Beschwerde" bezeichnete und als solche zu diesem Zeitpunkt unzulässige Rechtsbehelf als Erinnerung i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 MarkenG umzudeuten ist, für
deren Entscheidung nicht das Bundespatentgericht, sondern das Patentamt zuständig ist.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist von einem Beamten des gehobenen Dienstes erlassen worden. Gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG findet gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen – soweit gegen sie nicht
die Erinnerung gem. § 64 Abs. 1 MarkenG gegeben ist – die Beschwerde zum
Bundespatentgericht statt. § 64 Abs. 1 MarkenG regelt, dass die Erinnerung dann
der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn der Beschluss von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden ist.
Durch Art. 9 Nr. 37 des Gesetzes zur Bereinigung der Kostenregelungen auf dem
Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BlPMZ 2002, 14, 28)
hat der Gesetzgeber dem § 165 MarkenG einen Absatz 4 hinzugefügt, der folgenden Wortlaut hat:
"Abweichend von § 64 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 Satz 1 kann im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der
Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden."
Diese als Entlastung für die Markenstellen des Patentamts gedachte Regelung ist
ausdrücklich auf drei Jahre befristet. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung führt der Rechtsausschuss insoweit ausdrücklich aus, dass ab dem 1. Januar 2005 die Bestimmungen der geltenden
Der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin hat den am 20. Januar 2005 eingelegten Rechtsbehelf als "Beschwerde" bezeichnet, obwohl mit Ablauf des
31. Dezember 2004 die Frist für die Möglichkeit einer Wahl zwischen Erinnerung
und Beschwerde ausgelaufen ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in § 165 Abs. 6 S. 1 MarkenG bleibt es bei Erinnerungen und Beschwerden,
die vor dem 1. Januar 2002 eingelegt wurden, bei der Anwendung des früheren
Rechts. Es wird also nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Zustellung, die die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, sondern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs abgestellt. Dies gilt damit auch für das
Ende der Entlastungsregelung (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 165
Rdn 19; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 66 Rdn 12 und 16). Dies folgt
auch bereits aus der im Gesetz ausgesprochenen zeitlichen Begrenzung auf den
31. Dezember 2004. Anhaltspunkte dafür, dass im Gegensatz zum Beginn der Regelung andere Konditionen für das Ende der Regelung gelten sollten, sind nicht
ersichtlich. Hätte der Gesetzgeber für den Ablauf der Dreijahresfrist an den Ablauf
der Rechtsmittelfrist anknüpfen und nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels abstellen wollen, hätte es insoweit einer ausdrücklichen Regelung
bedurft. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 165 Abs. 6 S. 1 MarkenG und
der Feststellung des Gesetzgebers, dass für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
allein der Einlegungszeitpunkt maßgeblich sei, liegt auch keine im Wege einer ergänzenden Auslegung ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Eine extensive
Anwendung der Entlastungsregelung über den 31. Dezember 2004 hinaus auf
Beschlüsse, die im Dezember 2004 zugestellt wurden und deren Rechtsmittelfrist
erst im Januar 2005 abläuft, ist auch deshalb nicht erforderlich, weil den Betroffenen der Rechtsweg erhalten bleibt und ihre Rechtsschutzgarantie nicht eingeschränkt wird.
Die Anmelderin konnte deshalb im vorliegenden Verfahren nur Erinnerung, nicht
aber Beschwerde einlegen. Da eine Nachholung der Einlegung des "richtigen"
Rechtsbehelfs wegen der Fristgebundenheit der Erinnerung nicht möglich ist, ist
im Zweifel zugunsten der Rechtsmittelführerin anzunehmen, dass sie den in Betracht kommenden Rechtsbehelf, also die Erinnerung, einlegen wollte. Die Umdeutung von Rechtsmittelerklärungen in entsprechender Anwendung des § 140
BGB ist in Ausnahmefällen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zulässig (BGH NJW 1987, 3263;
Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Auflage, vor § 511 Rdn 37). In einem vergleichbaren Fall hat der BGH wegen einer auch dort erfolgten Gesetzesänderung die
Umdeutung prozessrechtlicher Erklärungen für zulässig erachtet, weil der Rechtsanwalt eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er die ergangene Entscheidung überprüfen und das dafür zulässige Rechtsmittel habe einlegen wollen (BGH
NJW 1962, 1820). Dem liege, so der BGH, "letztlich der Gedanke zugrunde, dass
das Prozessrecht und seine Handhabung nicht Selbstzweck ist, sondern der
Verwirklichung des sachlichen Rechts dienen sollen. Einer derartigen Grundhaltung entspricht es, Prozesserklärun-gen der Parteien nicht nur als bei gegebenen Umständen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig zu betrachten, sondern
sie, wenn auch mit einer namentlich auch auf die Belange der Gegenseite achtenden Zurückhaltung einer Umdeutung für zugänglich zu erachten."
Hiervon ausgehend hat die Anmelderin fristgerecht den statthaften Rechtsbehelf
der Erinnerung eingelegt, über den das Deutsche Patent- und Markenamt zu entscheiden hat.
Albert
Kraft
Reker
Hu