Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.01.2007 – 25 W (pat) 72/05

25. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 72/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 19 752

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

my EDI

Die Bezeichnung

soll für die Waren und Dienstleistungen

„Handel mit und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen (Hard- und Software), IT-Consulting, Internetdienstleistung, Unternehmensberatung“

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

Beanstandung die Anmeldung mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde am 16. Dezember 2004 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss

die Erinnerung stattfinde und im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der Erinnerung auch Beschwerde eingelegt werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. Januar 2005

„Erinnerung bzw. Beschwerde“ bzw. am 14. Januar 2005 „Beschwerde“ eingelegt.

Anträge hat sie nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 teilte der Senat der Beschwerdeführerin mit,

dass die eingelegte Beschwerde nicht statthaft sei und beabsichtigt sei, das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Das Verfahren ist zur Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, denn der am 5. bzw. 14. Januar 2005 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegte Rechtsbehelf der Anmelderin ist in eine - allein statthafte -

Erinnerung gemäß § 64 Abs. 1 MarkenG umzudeuten.

Die angefochtene Entscheidung wurde von einem Beamten des gehobenen

Dienstes erlassen.

§ 64 Abs. 1 MarkenG bestimmt, dass die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf

ist, wenn der Beschluss von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem

vergleichbaren Angestellten erlassen worden ist. Lediglich für einen Zeitraum von

3 Jahren, nämlich vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004, ist gemäß der

in diesem Zeitraum geltenden Vorschrift des § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. vorgesehen gewesen, abweichend von § 64 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 MarkenG an

Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde einlegen zu können. Diese Möglichkeit

ist vorliegend wegen Ablaufs des gesetzlichen Geltungszeitraums während des

Laufs der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses entfallen. Im Januar 2005 war als Rechtsbehelf nur noch die Erinnerung

statthaft. Die Beschwerde zum Bundespatentgericht findet dagegen gemäß § 66

Abs. 1 MarkenG gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen

statt, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gemäß § 64 Abs. 1 MarkenG gegeben

ist.

Die Anmelderin hat den eingelegten Rechtsbehelf am 5. Januar 2005 als

„Rechtsmittel“ und als „Erinnerung bzw. Beschwerde“ und in der Eingabe vom

14. Januar 2005 nur noch als „Beschwerde“ bezeichnet, obwohl mit Ablauf des

31. Dezember 2004 die Frist für die Möglichkeit der Wahl zwischen Erinnerung

und Beschwerde ausgelaufen ist.

Im Wege der Umdeutung ist der jedenfalls nach der Eingabe vom 14. Januar 2005

nur als Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf aber in eine nach dem Gesetz

allein statthafte Erinnerung gemäß § 64 Abs. 1 MarkenG umzudeuten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in entsprechender

Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine

fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem

mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH NJW 2001, 1217, 1218; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO

25. Aufl., vor § 511 Rn. 37). Diese Voraussetzungen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin hat im Schriftsatz vom 5. Januar 2005

zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen den angefochtenen Beschluss zur

Wehr setzen möchte, wenngleich die Bezeichnung des Rechtsbehelfs nach dem

oben Gesagten unzutreffend gewesen ist. Insoweit ist ohne weiteres erkennbar,

dass die Anmelderin, deren Erklärungen in den Schriftsätzen vom 5. bzw.

14. Januar 2005 keinen vernünftigen Zweifel an der Absicht der Anfechtung des

ihr zugestellten Beschlusses der Markenstelle lassen, bei der Bezeichnung bzw.

Wahl des Rechtsbehelfs in Verkennung der wahren verfahrensrechtlichen Lage

einem Irrtum unterlegen ist. Die Umdeutung entspricht auch dem mutmaßlichen

Parteiwillen, da die Anmelderin im Zweifel ein statthaftes Rechtsmittel einlegen

wollte. Zudem sind die formalen Voraussetzungen für die Einlegung einer Erinnerung eingehalten. Ein schutzwürdiges Interesse eines „Gegners“ wie im Zivilprozess ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es sich beim Verfahren der Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt um ein einseitiges

Verfahren handelt. Eine solche Auslegung bzw. Umdeutung der abgegebenen Erklärungen ist geboten und entspricht zudem dem Gedanken, dass das Prozessrecht und seine Handhabung kein Selbstzweck ist, sondern der Verwirklichung

des sachlichen Rechts dient.

(s. auch BPatG 27 W (pat) 23/05; BPatG

Die Anmelderin hat folglich den statthaften Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt,

über den das Deutsche Patent- und Markenamt zu entscheiden hat.

gez.

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