Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 28 W (pat) 46/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 46/05 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 303 23 311
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2005 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 303 23 311 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 15 935 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss des Erstprüfers vom 23. März 2004 ist der Widerspruch zunächst
zurückgewiesen worden; auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts jedoch mit
Beschluss vom 17. Januar 2005 die Löschung der Marke 303 23 311 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 395 15 935 angeordnet. Hiergen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos (sowie der Erstbeschluss gegenstandslos) ist
(vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rd 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ju