Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 32 W (pat) 336/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 336/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 54 974.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Kruppa und Dr. Albrecht 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2003 und vom
13. Oktober 2003 aufgehoben
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wortmarke
country life & garden
für "sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat die Markenstelle zurückgewiesen, weil
die angemeldete Marke beschreibe, dass es sich um Veranstaltungen auf dem
Land oder in Gärten handle. "Countrylife" bedeute "Landleben".
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die
angemeldete Bezeichnung habe keinen eindeutigen Sinn.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse vom 15. April 2003 und vom 13. Oktober 2003 aufzuheben und die Marke einzutragen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung eignet sich
hierzu nicht.
Selbst in der Übersetzung "Landleben und Garten" gibt die angemeldete Marke
keinen eindeutigen und damit freihaltungsbedürftigen Hinweis auf sportliche und
kulturelle Aktivitäten, zumal jeglicher Hinweis auf die betroffene Sportart bzw. die
dargebotene Kultur fehlt.
Die angegriffene Marke ist damit nicht beschreibend und im Übrigen in ihrer Gesamtheit auch kein gebräuchlicher Begriff und keine gebräuchliche Wortfolge, so
dass auch Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben
ist.
"Country life" verstehen die Verbraucher im Zusammenhang mit Veranstaltungen,
bei denen dies nicht beschreibend ist, zwar als Assoziationen weckende Aussage,
aber noch entscheidungserhebliche Kreise werden darin auch ein Mindestmaß an
Unterscheidungskraft finden.
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu