Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 32 W (pat) 336/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 336/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 54 974.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der

Richter Kruppa und Dr. Albrecht 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2003 und vom

13. Oktober 2003 aufgehoben

G r ü n d e

I

Die Anmeldung der Wortmarke

country life & garden

für "sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat die Markenstelle zurückgewiesen, weil

die angemeldete Marke beschreibe, dass es sich um Veranstaltungen auf dem

Land oder in Gärten handle. "Countrylife" bedeute "Landleben".

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die

angemeldete Bezeichnung habe keinen eindeutigen Sinn.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse vom 15. April 2003 und vom 13. Oktober 2003 aufzuheben und die Marke einzutragen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung eignet sich

hierzu nicht.

Selbst in der Übersetzung "Landleben und Garten" gibt die angemeldete Marke

keinen eindeutigen und damit freihaltungsbedürftigen Hinweis auf sportliche und

kulturelle Aktivitäten, zumal jeglicher Hinweis auf die betroffene Sportart bzw. die

dargebotene Kultur fehlt.

Die angegriffene Marke ist damit nicht beschreibend und im Übrigen in ihrer Gesamtheit auch kein gebräuchlicher Begriff und keine gebräuchliche Wortfolge, so

dass auch Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben

ist.

"Country life" verstehen die Verbraucher im Zusammenhang mit Veranstaltungen,

bei denen dies nicht beschreibend ist, zwar als Assoziationen weckende Aussage,

aber noch entscheidungserhebliche Kreise werden darin auch ein Mindestmaß an

Unterscheidungskraft finden.

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu