Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.07.2005 – 19 W (pat) 333/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 333/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 58 563
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer
und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr. Scholz 08.05
beschlossen:
Das Patent 100 58 563 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Der Einspruch ist unzulässig.
G r ü n d e
I
Für die am 24 November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung, für die die innere Priorität vom 28. September 2000 mit dem
Aktenzeichen 100 49 249.5 in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des Patents am 10. April 2003 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung
"Tülle für einen Kabelstrang".
Gegen das Patent hat die Firma D… & Co. KG am 10. Juli 2003 Einspruch
erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangle es an Neuheit und Erfindungshöhe. Sie hat ihren Einspruch am 20. November 2003 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hält den Einspruch für unzulässig und stellte mit Eingabe vom
3. Februar 2004 den Antrag,
1.
das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, und
2.
hilfsweise, einen Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsziffern 1. bis 7. entsprechend einer Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:
"1. Tülle, umfassend
2.
eine Hülle für einen Kabelstrang zwischen zwei Montageelementen und
3.
zumindest ein Befestigungsglied für jedes Montageelement,
4. wobei die Hülle (10’) aus einem ersten thermoplastischen
Kunststoff und
4.1
jedes Befestigungsglied (220, 220’) aus einem zweiten
thermoplastischen Kunststoff
4.2
in einem dichten chemischen Verbund miteinander hergestellt sind,
5.
erste Befestigungsglieder (220) jeweils an einem ersten
Ende eines Rahmens (221) ausgebildet sind und
5.1 einen Rasthaken (222) zum Angriff an ein Montageelement
(140) aufweisen,
6.
eine erste Dichtlippe (212) radial außen liegend an der
Hülle (10’) angebracht ist und
7.
zumindest eine zweite Dichtlippe (300) am Rahmen (221)
angebracht ist“.
Durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 soll die Aufgabe gelöst werden,
die gattungsgemäße Tülle (Streit-PS Abs 0001) derart weiterzuentwickeln, dass
die Nachteile des Stands der Technik (Streit-PS Abs 0002 bis 0005) überwunden
werden (Streit-PS Abs 0006).
Die Patentinhaberin vertritt schriftsätzlich die Auffassung, der Einspruch sei unzulässig, da es ihm an einer substantiierten Begründung fehle. Denn die im Einspruchsschriftsatz entgegengehaltenen Druckschriften DE 94 04 859 U1,
FR 2 664 531 A1 und US 4 946 727 seien ausschließlich zu den Merkmalen 4. bis
4.2 genannt worden. Die Einsprechende habe jedoch nicht gezeigt, an welchen
Stellen der Druckschriften die Merkmale 1. bis 3. und 5. bis 7. des Patentanspruchs 1 zu finden seien. Das Streitpatent sei daher aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Gemäß PatG § 147 Abs 3 liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat). Das Verfahren war ohne den
Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
Die Einsprechende hat ihren Rechtsbehelf zwar in rechter Frist erhoben
(PatG § 59 Abs 1, Satz 1) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als Widerrufsgrund des PatG § 21 (hier: Abs 1 Nr 1) gestützt (PatG § 59 Abs 1
S 3).
Der Einspruch ist jedoch unzulässig.
1.
Einspruchsgrund
Die Einspruchsgründe "mangelnde Neuheit und Erfindungshöhe" (§ 21 Abs 1
Satz 1) sind zwar zulässig geltend gemacht; es fehlt jedoch an ausreichender
Substantiierung.
Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der
Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf
einen der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch
nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege
(PatG § 59 Abs 1 Satz 3).
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BlPMZ 1988, 289,
290 - Messdatenregistrierung) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was
und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.
Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen
nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes
- hier: mangelnde Patentfähigkeit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt (und dementsprechend nach der Änderung des Einspruchsrechts der Senat) daraus abschließende
Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen
können (vgl BGH - Messdatenregistrierung, mit Hinweis auf BGH - Streichgarn).
Insbesondere genüge eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit Teilaspekten der patentierten Lehre befasst
(vgl BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten
Vorrichtung nicht im einzelnen auseinandersetzt (vgl BGH - Messdatenregistrierung).
In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 10. Juli 2003 nennt die Einsprechende zwar
als Widerrufsgrund u.a. mangelnde Neuheit, sie beschäftigt sich sachlich aber nur
mit der erfinderischen Tätigkeit (S 3 Z 6 und S 4 Z 6) bzw mit der Identität einzelner Anspruchsmerkmale (S 3 Mitte).
Die Einsprechende setzt sich im Einspruchsschriftsatz nicht damit auseinander,
wie ein Fachmann - hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus - in
Kenntnis
der Druckschriften DE 94 04 859 U1,
FR 2 664 531 A1
und
US 4 946 727, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, darauf hätte kommen
können, eine Tülle mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 anzugeben.
Sie weist nämlich in Zusammenhang mit dem genannten Stand der Technik lediglich darauf hin, dass es, entsprechend den Merkmalen 4. bis 4.2, für sich bekannt
sei, dass die Hülle aus einem ersten thermoplastischen Kunststoff und jedes Befestigungsglied aus einem zweiten thermoplastischen Kunststoff in einem dichten
chemischen Verbund miteinander hergestellt sind. Den Zusammenhang zwischen
einem derartigen chemischen Verbund von Kunststoffteilen mit einer Tülle und
deren Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1. bis 3. und 5. bis 7. stellt sie jedoch
nicht her.
Die Einsprechende beschäftigt sich im Einspruchsschriftsatz somit lediglich mit einem Teil des Patentanspruchs 1.
Wenn die Einsprechende der patentgemäßen Lösung die erfinderische Tätigkeit
absprechen wollte, so musste sie sich mit der Gesamtlehre des Patentanspruchs 1 auseinandersetzen. Die Einsprechende hätte den Inhalt der Druckschriften DE 94 04 859 U1, FR 2 664 531 A1 und US 4 946 727 im Einzelnen mit
dem Gegenstand des Streitpatents vergleichen müssen, indem sie sämtliche Anspruchsmerkmale im Patentanspruch 1 anspricht und im Zusammenhang mit dem
Stand der Technik vergleicht, um daraus die Tatsachen herzuleiten, aus denen
sich der Widerrufsgrund des PatG § 21 ergibt. Das hat die Einsprechende nicht
getan. Die bloße Behauptung, die an das Merkmal 4.2 sich anschließenden
Ausführungen beträfen konstruktive Details, die jedem Fachmann geläufig seien,
genügt nicht.
Eine Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz
gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist
unvollständig (vgl BGH - Epoxidation).
2.
Unzulässigkeit des Einspruchs
Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe nicht ausreichend dargetan, so dass die Unzulässigkeit des Einspruchs festzustellen war.
III
Lag somit kein zulässiger Einspruch vor, war das Patent ohne weitere Sachprüfung unverändert aufrechtzuerhalten.
Ist der einzige Einspruch - oder sind alle Einsprüche - gegen ein Patent unzulässig, ist die Aufrechterhaltung des Patents (ohne weitere Sachprüfung) auszusprechen. Ein alleiniger Ausspruch über die Verwerfung des Einspruchs - oder der Einsprüche - kommt nicht in Betracht.
Wie der 20. Senat des Bundespatentgerichts
in der Entscheidung
20 W (pat) 344/02 ausführlich dargelegt hat, bleibt auch dann, wenn der einzige
oder alle Einsprüche unzulässig sind und folglich eine sachliche Überprüfung der
Bestandskraft des Patents aufgrund vorgebrachter Widerrufsgründe ausscheidet,
nur der Ausspruch über die unveränderte Aufrechterhaltung des Patents. Denn in
PatG § 61 Abs 1 Satz 1 ist abschließend geregelt, durch welche Art der Entscheidung das Einspruchsverfahren zu beenden ist. Es ist durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen
wird. Die bloße Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ist nicht vorgesehen.
Sie kann nun, angesichts der Neuregelung des Einspruchsrechts (PatG § 147),
nicht mehr mit einer planwidrigen Unvollständigkeit und einer daher sachgerecht
erforderten Ergänzungsbedürftigkeit des Einspruchsrechts begründet werden, wie
dies auf der Grundlage der Entscheidung des Juristischen Beschwerdesenats vom
23. März 1984 (BPatGE 26, 143) bisher durchgängige Auffassung war. Wenn, wie
der Senat bereits herausgestellt hat (vgl BPatGE 46, 134, 136), Gegenstand des
gerichtlichen Einspruchsverfahrens das Patent ist, dann kann - mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung - auch im Falle eines oder mehrerer unzulässiger Einsprüche nichts anderes gelten (vgl BlPMZ 2004, 198).
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für nötig erachtet, da entsprechend dem Antrag der Patentinhaberin entschieden wurde.
Dr. Kellerer
Schmöger
Groß
Dr. Scholz
WA