Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 21.07.2005 – 19 W (pat) 333/03

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 333/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 58 563

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer

und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr. Scholz 08.05

beschlossen:

Das Patent 100 58 563 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der Einspruch ist unzulässig.

G r ü n d e

I

Für die am 24 November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung, für die die innere Priorität vom 28. September 2000 mit dem

Aktenzeichen 100 49 249.5 in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des Patents am 10. April 2003 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung

"Tülle für einen Kabelstrang".

Gegen das Patent hat die Firma D… & Co. KG am 10. Juli 2003 Einspruch

erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangle es an Neuheit und Erfindungshöhe. Sie hat ihren Einspruch am 20. November 2003 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hält den Einspruch für unzulässig und stellte mit Eingabe vom

3. Februar 2004 den Antrag,

1.

das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, und

2.

hilfsweise, einen Termin zur mündlichen Verhandlung

anzuberaumen.

Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsziffern 1. bis 7. entsprechend einer Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:

"1. Tülle, umfassend

2.

eine Hülle für einen Kabelstrang zwischen zwei Montageelementen und

3.

zumindest ein Befestigungsglied für jedes Montageelement,

4. wobei die Hülle (10’) aus einem ersten thermoplastischen

Kunststoff und

4.1

jedes Befestigungsglied (220, 220’) aus einem zweiten

thermoplastischen Kunststoff

4.2

in einem dichten chemischen Verbund miteinander hergestellt sind,

5.

erste Befestigungsglieder (220) jeweils an einem ersten

Ende eines Rahmens (221) ausgebildet sind und

5.1 einen Rasthaken (222) zum Angriff an ein Montageelement

(140) aufweisen,

6.

eine erste Dichtlippe (212) radial außen liegend an der

Hülle (10’) angebracht ist und

7.

zumindest eine zweite Dichtlippe (300) am Rahmen (221)

angebracht ist“.

Durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 soll die Aufgabe gelöst werden,

die gattungsgemäße Tülle (Streit-PS Abs 0001) derart weiterzuentwickeln, dass

die Nachteile des Stands der Technik (Streit-PS Abs 0002 bis 0005) überwunden

werden (Streit-PS Abs 0006).

Die Patentinhaberin vertritt schriftsätzlich die Auffassung, der Einspruch sei unzulässig, da es ihm an einer substantiierten Begründung fehle. Denn die im Einspruchsschriftsatz entgegengehaltenen Druckschriften DE 94 04 859 U1,

FR 2 664 531 A1 und US 4 946 727 seien ausschließlich zu den Merkmalen 4. bis

4.2 genannt worden. Die Einsprechende habe jedoch nicht gezeigt, an welchen

Stellen der Druckschriften die Merkmale 1. bis 3. und 5. bis 7. des Patentanspruchs 1 zu finden seien. Das Streitpatent sei daher aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Gemäß PatG § 147 Abs 3 liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat). Das Verfahren war ohne den

Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).

Die Einsprechende hat ihren Rechtsbehelf zwar in rechter Frist erhoben

(PatG § 59 Abs 1, Satz 1) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als Widerrufsgrund des PatG § 21 (hier: Abs 1 Nr 1) gestützt (PatG § 59 Abs 1

S 3).

Der Einspruch ist jedoch unzulässig.

1.

Einspruchsgrund

Die Einspruchsgründe "mangelnde Neuheit und Erfindungshöhe" (§ 21 Abs 1

Satz 1) sind zwar zulässig geltend gemacht; es fehlt jedoch an ausreichender

Substantiierung.

Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der

Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf

einen der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch

nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BlPMZ 1988, 289,

290 - Messdatenregistrierung) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was

und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.

Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen

nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes

- hier: mangelnde Patentfähigkeit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt (und dementsprechend nach der Änderung des Einspruchsrechts der Senat) daraus abschließende

Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen

können (vgl BGH - Messdatenregistrierung, mit Hinweis auf BGH - Streichgarn).

Insbesondere genüge eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit Teilaspekten der patentierten Lehre befasst

(vgl BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten

Vorrichtung nicht im einzelnen auseinandersetzt (vgl BGH - Messdatenregistrierung).

In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 10. Juli 2003 nennt die Einsprechende zwar

als Widerrufsgrund u.a. mangelnde Neuheit, sie beschäftigt sich sachlich aber nur

mit der erfinderischen Tätigkeit (S 3 Z 6 und S 4 Z 6) bzw mit der Identität einzelner Anspruchsmerkmale (S 3 Mitte).

Die Einsprechende setzt sich im Einspruchsschriftsatz nicht damit auseinander,

wie ein Fachmann - hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus - in

Kenntnis

der Druckschriften DE 94 04 859 U1,

FR 2 664 531 A1

und

US 4 946 727, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, darauf hätte kommen

können, eine Tülle mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 anzugeben.

Sie weist nämlich in Zusammenhang mit dem genannten Stand der Technik lediglich darauf hin, dass es, entsprechend den Merkmalen 4. bis 4.2, für sich bekannt

sei, dass die Hülle aus einem ersten thermoplastischen Kunststoff und jedes Befestigungsglied aus einem zweiten thermoplastischen Kunststoff in einem dichten

chemischen Verbund miteinander hergestellt sind. Den Zusammenhang zwischen

einem derartigen chemischen Verbund von Kunststoffteilen mit einer Tülle und

deren Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1. bis 3. und 5. bis 7. stellt sie jedoch

nicht her.

Die Einsprechende beschäftigt sich im Einspruchsschriftsatz somit lediglich mit einem Teil des Patentanspruchs 1.

Wenn die Einsprechende der patentgemäßen Lösung die erfinderische Tätigkeit

absprechen wollte, so musste sie sich mit der Gesamtlehre des Patentanspruchs 1 auseinandersetzen. Die Einsprechende hätte den Inhalt der Druckschriften DE 94 04 859 U1, FR 2 664 531 A1 und US 4 946 727 im Einzelnen mit

dem Gegenstand des Streitpatents vergleichen müssen, indem sie sämtliche Anspruchsmerkmale im Patentanspruch 1 anspricht und im Zusammenhang mit dem

Stand der Technik vergleicht, um daraus die Tatsachen herzuleiten, aus denen

sich der Widerrufsgrund des PatG § 21 ergibt. Das hat die Einsprechende nicht

getan. Die bloße Behauptung, die an das Merkmal 4.2 sich anschließenden

Ausführungen beträfen konstruktive Details, die jedem Fachmann geläufig seien,

genügt nicht.

Eine Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz

gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist

unvollständig (vgl BGH - Epoxidation).

2.

Unzulässigkeit des Einspruchs

Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe nicht ausreichend dargetan, so dass die Unzulässigkeit des Einspruchs festzustellen war.

III

Lag somit kein zulässiger Einspruch vor, war das Patent ohne weitere Sachprüfung unverändert aufrechtzuerhalten.

Ist der einzige Einspruch - oder sind alle Einsprüche - gegen ein Patent unzulässig, ist die Aufrechterhaltung des Patents (ohne weitere Sachprüfung) auszusprechen. Ein alleiniger Ausspruch über die Verwerfung des Einspruchs - oder der Einsprüche - kommt nicht in Betracht.

Wie der 20. Senat des Bundespatentgerichts

in der Entscheidung

20 W (pat) 344/02 ausführlich dargelegt hat, bleibt auch dann, wenn der einzige

oder alle Einsprüche unzulässig sind und folglich eine sachliche Überprüfung der

Bestandskraft des Patents aufgrund vorgebrachter Widerrufsgründe ausscheidet,

nur der Ausspruch über die unveränderte Aufrechterhaltung des Patents. Denn in

PatG § 61 Abs 1 Satz 1 ist abschließend geregelt, durch welche Art der Entscheidung das Einspruchsverfahren zu beenden ist. Es ist durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen

wird. Die bloße Verwerfung des Einspruchs als unzulässig ist nicht vorgesehen.

Sie kann nun, angesichts der Neuregelung des Einspruchsrechts (PatG § 147),

nicht mehr mit einer planwidrigen Unvollständigkeit und einer daher sachgerecht

erforderten Ergänzungsbedürftigkeit des Einspruchsrechts begründet werden, wie

dies auf der Grundlage der Entscheidung des Juristischen Beschwerdesenats vom

23. März 1984 (BPatGE 26, 143) bisher durchgängige Auffassung war. Wenn, wie

der Senat bereits herausgestellt hat (vgl BPatGE 46, 134, 136), Gegenstand des

gerichtlichen Einspruchsverfahrens das Patent ist, dann kann - mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung - auch im Falle eines oder mehrerer unzulässiger Einsprüche nichts anderes gelten (vgl BlPMZ 2004, 198).

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für nötig erachtet, da entsprechend dem Antrag der Patentinhaberin entschieden wurde.

Dr. Kellerer

Schmöger

Groß

Dr. Scholz

WA