Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 30 W (pat) 59/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 56 071.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
step
für die Waren
"Software zur Unterstützung, Verwaltung, Steuerung, Überwachung, Kontrolle, Koordination, Abwicklung von Übersetzungen
und Übersetzungsprozessen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses für die verfahrensgegenständliche Software zurückgewiesen. Es
handele sich bei der Bezeichnung "Step" um einen auf dem vorliegenden Sektor
einschlägigen terminologieüblichen Fachbegriff.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Der Begriff "Schritt" oder "step" werde
von den Verkehrsteilnehmern nicht zwingend benötigt, um lösgelöst von weiterem
Text eine bestimmte Eigenschaft einer Software zu beschreiben. In bezug auf
Software sei ohne Weiteres zwischen einer beschreibenden Verwendung des Begriffs "Schritt" und einer markenmäßigen Verwendung des Begriffs "step" zu unterscheiden. Die Google-Recherche der Markenstelle zeige, dass "step markenmäßig verwendet werde.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle vom 12. Januar 2004 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der
Sache ohne Erfolg.
Der Umstand, dass sich die Anmelderin nach ihrer Mitteilung in einem Insolvenzverfahren befinde, ist für das vorliegende Verfahren ohne Auswirkung.
Eine Unterbrechung des Verfahrens iSv § 240 ZPO erfolgt grds erst durch die
förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einer Vorlage des Eröffnungsbeschlusses fehlt es hier.
Aber auch dann, falls ein entsprechender Antrag schon zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hätte, bleibt das Insolvenzverfahren im Markeneintragungsverfahren insoweit ohne Bedeutung und führt nicht zur Unterbrechung des
Beschwerdeverfahrens, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt, bei dem
eine Unterbrechung häufig zum rechtlichen Stillstand
führen würde (vgl.
Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 32 Rdn. 97).
Die angemeldete Marke "step" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine
beschreibende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht insbesondere entgegen, wenn der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer
Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei fremdsprachigen Wörtern
die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt
werden darf (vgl. Ströbele/Hacker aaO, § 8 Rdn. 380).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung kommt es bei
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich,
dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der
Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder
Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser
Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus
dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder
Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von
der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere
Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).
Die angemeldete Marke besteht aus dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "step" für "Schritt, Stufe" (vgl. LEO Online Wörterbuch Englisch der
TU München).
Für den Bereich der Informationstechnik ist der Begriff "step" ebenfalls lexikalisch
belegbar und zwar in der Bedeutung "Auftragsschritt, Jobbetriebsanweisungschritt,
Jobschritt, Monitorschritt" (vgl. Brinkmann, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationstechnik); "Ablaufschritt = die kleinste funktionelle Einheit des Programms
von Ablaufsteuerungen“ (vgl. IBM Wörterbuch, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung).
Aus den angegebenen Begriffsinhalten wird deutlich, dass es sich bei "step" um
einen Grundbegriff der Informationstechnik handelt, für den ein breiter Anwendungs- und Einsatzbereich besteht.
Es liegt für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die
angemeldete Bezeichnung "step" als Hinweis auf eine Ablaufsteuerung zu sehen.
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das
spezielle Software für den Übersetzungsbereich benennt, ergibt die Bezeichnung
"step" unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung
um Waren handeln kann, die als Teile eines Programms von Ablaufsteuerungen
Einsatz finden bzw. dafür bestimmt sind.
Die Anmelderin kann sich nicht darauf berufen, dass die Bezeichnung "step" oder
"Schritt" nicht zwingend benötigt werde. Es ist nicht erforderlich, dass die Bezeichnung "step" die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale ist
(vgl. EuGH aaO – BIOMILD; Postkantoor). Es muss den Mitkonkurrenten möglich
sein, die zwar allgemein gehaltene Sachangabe "step" unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung zu haben
(vgl. EuGH aaO Postkantoor; Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 295).
Dr. Buchetmann
Richterin Winter ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Hartlieb
Dr. Buchetmann
Hu