Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 30 W (pat) 60/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

25. Juli 2005

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 56 073.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

transaction

für die Waren

"Software zur Unterstützung, Verwaltung, Steuerung, Überwachung, Kontrolle, Koordination, Abwicklung von Übersetzungen

und Übersetzungsprozessen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses für die verfahrensgegenständliche Software zurückgewiesen.

Entscheidend sei, dass es sich bei der Bezeichnung "transaction" um einen auf

dem vorliegenden Sektor einschlägigen terminologieüblichen Fachbegriff handele.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zwar könnten die in einem Computerprogramm nacheinander abgearbeiteten Befehle auch als Vorgänge bezeichnet

werden, dies bedeute aber nicht, dass der Begriff "Vorgang" oder "transaction" von

den Verkehrsteilnehmern zwingend benötigt werde, um losgelöst vom weiteren

Text eine bestimmte Eigenschaft einer Software abstrakt zu beschreiben. Es

könne ohne Weiteres zwischen einer beschreibenden Verwendung des Begriffs

"Vorgang" und einer markenmäßigen Verwendung des Begriffs "transaction" unterschieden werden. Die von der Markenstelle herangezogene Google-Recherche

zeige auch, dass "transaction" von Softwareherstellern markenmäßig verwendet

werde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 15. Januar 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der

Sache ohne Erfolg.

Der Umstand, dass sich die Anmelderin nach ihrer Mitteilung in einem Insolvenzverfahren befinde, ist für das vorliegende Verfahren ohne Auswirkung.

Eine Unterbrechung des Verfahrens iSv § 240 ZPO erfolgt grds erst durch die

förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einer Vorlage des Eröffnungsbeschlusses fehlt es hier.

Aber auch dann, falls ein entsprechender Antrag schon zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hätte, bleibt das Insolvenzverfahren im Markeneintragungsverfahren insoweit ohne Bedeutung und führt nicht zur Unterbrechung des

Beschwerdeverfahrens, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt, bei dem

eine Unterbrechung häufig zum rechtlichen Stillstand

führen würde (vgl.

Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 32 Rdn. 97).

Die angemeldete Marke "transaction" ist für die beanspruchten Waren nach den

Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine

beschreibende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht insbesondere entgegen, wenn der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer

Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei fremdsprachigen Wörtern

die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt

werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn. 380).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung kommt es bei

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich,

dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der

Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder

Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser

Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus

dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder

Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von

der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere

Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke besteht aus dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "transaction" für "Transaktion, Vorgang, Durchführung, Arbeitsvorgang, Abwicklung, Abschluss" (vgl. LEO Online Wörterbuch Englisch der TU

München).

Für den Bereich der Informationstechnik ist der Begriff "transaction" ebenfalls lexikalisch belegbar und zwar in den folgenden Bedeutungen als "ergebnisorientierte

Einheit der Kommunikationsverarbeitung" (vgl. Cisco, Lexikon der Netzwerkbegriffe); "ein in sich geschlossener Auftrag an ein Datenbanksystem, der in der

Regel aus einer Folge von einzelnen Operationen besteht" (vgl. Brockhaus,

Fachlexikon Computer); "allgemein der kleinste unteilbare und daher an einem

Stück ununterbrochen abzuarbeitende Prozess einer Anwendung – speziell ist

häufig eine

logisch zusammenhängende Folge von Operationen

in einer

Datenbank gemeint, die die Datenbank von einem konsistenten in einen anderen

konsistenten Zustand überführt" (vgl. Klußmann, Lexikon der Kommunikation und

Informationstechnik); "die Abarbeitung eines in sich geschlossenen Auftrags, den

der Benutzer der Transaktionsanwendung erteilt" (vgl. Brinkmann, Wörterbuch der

Daten- und Kommunikationstechnik).

Aus den angegebenen Begriffsinhalten wird deutlich, dass es sich bei "transaction" um einen Grundbegriff der Informationstechnik handelt, für den ein breiter

Anwendungs- und Einsatzbereich besteht.

Es liegt für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die

angemeldete Bezeichnung "transaction" als Hinweis auf eine Transaktionsanwendung zu sehen. Im Bereich der Kommunikationsverarbeitung, insbesondere der

Sprachverarbeitung für die Anwendung und Durchführung von Übersetzungsarbeiten ist der Begriff der Transaktion ein wesentlicher Arbeitsbestandteil. Um

bspweise eine Sprachverarbeitung sinnvoll zu implementieren, ist die Hinterlegung

einer Datenbank erforderlich, da für den Übersetzungsvorgang als Datenbankabfrage der Zugriff als Transaktion notwendig ist.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das

spezielle Software für den Übersetzungsbereich benennt, ergibt die Bezeichnung

"transaction" unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die als Teile einer Kommunikationsverarbeitung für die Vornahme von Transaktionen Einsatz finden können.

Die Anmelderin kann sich nicht darauf berufen, dass die Bezeichnung "transaction" oder Vorgang nicht zwingend benötigt werde. Es ist nicht erforderlich, dass

die Bezeichnung "transaction" die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale ist (vgl. EuGH aaO – BIOMILD; Postkantoor). Es muss den Mitkonkurrenten unbenommen bleiben, die zwar allgemein gehaltene Sachangabe

"transaction" unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zur Beschreibung

ihrer Waren zur Verfügung zu haben

(vgl. EuGH aaO Postkantoor;

Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 295).

Dr. Buchetmann

Richterin Winter ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Hartlieb

Dr. Buchetmann

Hu