Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 24 W (pat) 220/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 220/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 06 939

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke 399 06 939 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 03 442 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 06 939 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 03 442 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin

form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb