Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 71/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 10 924
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke
für
Paschi
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren für
„Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Leder
und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten);
Kleinlederwaren, insbesondere Brieftaschen, Handtaschen, Werkzeugtaschen, Reisetaschen, Geldbeutel, Brieftaschen, Packsäcke, Rucksäcke,
Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme,
Ledergürtel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
eingetragenen Wort-/Bildmarke 397 20 383
.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 13. Januar 2004 den Widerspruch zurückgewiesen, weil trotz
engster Ähnlichkeit bis Identität der Waren keine Verwechslungsgefahr zwischen
den Marken gegeben sei. Die recht kurzen Markenwörter könnten durch den
klanglich auffälligen zusätzlichen Endvokal der jüngeren Marke hinreichend unterschieden werden. Zwar werde grundsätzlich der Wortanfang stärker beachtet,
doch führe die Zweisilbigkeit zu einer anderen Klang- und Silbenstruktur mit klar
erkennbar voneinander abweichenden Klangbildern.
Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren
Marke begehrt. Sie trägt vor: Das „i“ am Schluss der jüngeren Marke werde im
Deutschen häufig als Koseform verwendet, so dass die Marken jedenfalls bei
deutscher Aussprache der Widerspruchsmarke unmittelbar verwechselt würden,
zumindest aber assoziativ miteinander in Verbindung gebracht würden, da die
Identität der Wortkerne dem Verkehr eine gemeinsame Herkunft der mit den jeweiligen Marken gekennzeichneten Waren nahe legen werde.
Dagegen wendet sich die Markeninhaberin, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie ist der Ansicht, es gebe für den Verkehr keine Veranlassung, eine Fantasiebezeichnung wie „PASH“ mit einer Diminutivform zu belegen.
Sie hält die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken für ausreichend, um
dem angesprochenen Publikum eine sichere Unterscheidung der Marken zu ermöglichen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ( st. Rspr., vgl.
EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints;
BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 – Kinder; GRUR 2003, 1044, 1045 – Kelly; GRUR
2005, 326 – il Padrone/II Portone), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. -
Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999,
241, 243), hält die jüngere Marke den angesichts der teilweisen Warenidentität
und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen deutlichen Abstand zu dieser erkennbar ein.
Eine formale Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken ist zwar, wie die Markenstelle festgestellt hat, nicht zu verkennen, doch führt diese selbst bei einer –
wegen der Buchstabenfolge „s-h“, die für englische Worte typisch ist, nicht nahegelegten - deutschen Aussprache der älteren Marke nicht zu einer markenrechtlich
relevanten Verwechslungsgefahr. Diese ist anhand des jeweiligen Gesamteindruck der Marken unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden
Zeichen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma;
BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch). Beide Marken unterscheiden sich
klanglich wie schriftbildlich in mehrfacher Hinsicht. Die ältere Marke besteht aus
vier Buchstaben, ist einsilbig und endet konsonantisch auf einen Zischlaut. Die
jüngere Marke dagegen besteht aus sechs Buchstaben, ist zweisilbig, endet auf
einen hellen markanten Vokal und trägt den Zischlaut am Beginn der zweiten
Silbe. Diese Unterschiede treten umso mehr hervor, als die Marken recht kurz
sind, so dass die vorhandenen formalen Übereinstimmungen sie nicht in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise überlagern können. Damit ist die
Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.
Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dies wäre nur zu bejahen, wenn der Verkehr, obwohl er
die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, einem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber
der älteren Marke entnähme, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht
und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm
aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536
– BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 – BANK 24; BGH GRUR 1999, 587, 589 – Cefallone). Davon kann hier keine Rede sein. Die jüngere Marke mag in der Buchstabenabfolge gewisse Übereinstimmungen mit der älteren Marke haben; erkennbar handelt es sich hierbei jedoch um eine eigenständige Wortbildung.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Schwarz
Richterin Prietzel-Funk ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
Dr. van Raden
Dr. van Raden
Na