Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 28 W (pat) 173/04
28. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 398 44 903
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 14 vom 23. Mai 2002 und
21. April 2004 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 078 624 wird die Löschung der angegriffenen Marke 398 44 903 hinsichtlich der Waren „ Leder und Lederimitationen soweit in Klasse 18 enthalten,
Reise- und Handkoffer“ angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke 398 44 903
ist für Waren der Klassen 3, 14 und 18, darunter die im Beschlusstenor genannten
Waren, nämlich
Klasse 18: Leder und Lederimitationen soweit in Klasse 18 enthalten, Reise- und Handkoffer
in das Markenregister eingetragen worden.
Gegen diese Waren hat die Inhaberin der rangälteren Marke 1 078 624
Widerspruch erhoben und ihn auf die für ihre Marke ebenfalls in der Klasse 18 geschützten Waren wie „Reisetaschen und –koffer, Bordcases, Brieftaschen, Brustbeutel, Damen- und Herrentaschen, Reisetaschen und –koffer, Einkaufstaschen,
Aktentaschen, Schultertaschen, Sporttaschen, Rucksäcke, Kleidersäcke..., sämtliche Artikel aus Leder...“ gestützt.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
Verwechslungsgefahr verneint, denn die Marken hätten einen ausreichenden
klanglichen Abstand. Während die jüngere Marke überwiegend wie „frii“ gesprochen werde, sei bei der Widerspruchsmarke mit der buchstabengetreuen Aussprache „bree“ zu rechnen. Zusammen mit den verschiedenen Anfangsbuchstaben genügten die Abweichungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht auch
bei den teilweise identischen Waren, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.
Sie nimmt für ihre Marke einen erweiterten Schutzumfang in Anspruch, denn sie
besitze einen überragenden Bekanntheitsgrad. Die Marke werde überwiegend wie
„bri“ ausgesprochen, was zu einer deutlichen Klangnähe mit der jüngeren Marke
führe. Auch in bildlicher Hinsicht seien die Marken verwechselbar, denn die Buchstaben B und F unterschieden sich nur wenig.
Die Markeninhaberin hält den Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft für
nicht ausreichend substantiiert und bezieht sich im übrigen auf die Ausführungen
in den patentamtlichen Beschlüssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn bei den angegriffenen, wenn zum Teil auch nur eher gering ähnlichen Waren besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - eine Gewichtung der Faktoren Waren/Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, Markenidentität oder -ähnlichkeit
und Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass der höhere Grad
einer der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen
werden kann (st. Rspr zB BGH MarkenR 2004, 253 – d-c-fix/CD-FIX).
Die Markenstelle hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die jüngere Marke FREE
- als bekanntes Wort des englischen Grundwortschatzes - weit überwiegend und
sprachlich korrekt wie „frii“ ausgesprochnen werden wird. Bei der Widerspruchsmarke BREE hingegen gibt es keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine
bestimmte Aussprache. BREE ist ein reines Phantasiewort, dabei bietet sich immer ein Raum für unterschiedliche Aussprachen. Der Verbraucher wird sich bei
der Wahl einer bestimmten Aussprache von vergleichbaren Worten der deutschen
oder einer ihm geläufigen Fremdsprache leiten lassen; dabei spielt auch eine
Rolle, welchem Sprachkreis er das Phantasiewort zuordnet. Bei BREE wird ein
Teil des Verkehrs an Worte wie „Schnee“ und „Tee“ denken und die Marke mit einem langen e sprechen. Ein anderer, aber kaum minder großer Teil der Verbraucher hingegen wird die Marke entsprechend den bekannten englischen Worten
„tee“, „free“, „three“ oder „agree“ wie „brii“ aussprechen. Die englische Aussprache
bietet sich auch deshalb an, weil auf dem Modesektor englische Kennzeichnungen
und Waren beschreibende Angaben häufig sind. Hinzukommt, dass die Widerspruchsmarke über eine gewisse Bekanntheit auf dem Lederwarensektor verfügt
(18 % laut einer Spiegel-Umfrage) und die von dem Unternehmen bevorzugte
„englische“ Aussprache möglicherweise bereits stilbildend geworden ist (vgl hierzu
BGH, MarkenR 2004,76 – DONLINE; MarkenR 2003, 385 – City Plus). Insgesamt
besteht weder für die deutsche noch die englische Aussprache eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, so dass bei der Kollisionsprüfung beide Aussprachen zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass sich auch „frii“ und „brii“ gegenüberstehen
können. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung zu den Kurzwortzeichen – wonach schon geringe Unterschiede zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr genügen können – genügt die Abweichung einzig in den Anfangsbuchstaben zumindest bei identischen Waren (Reise- und Handkoffer) nicht, um Verwechslungen
hinreichend sicher zu vermeiden. Bei dieser überaus großen klanglichen Nähe
kann der erkennbare Begriffsinhalt von FREE eine Verwechslungsgefahr ebenfalls
nicht verhindern.
Eine solche ist aber auch bei den Waren „Leder und Lederimitationen, soweit in
Klasse 18 enthalten“ zu bejahen. In der Rechtsprechung wird zwar überwiegend
eine Warenähnlichkeit zwischen Leder und Lederwaren mit der Begründung verneint, es handle sich dabei um Rohstoff und Fertigprodukt, was den Verkehr wegen der unterschiedlichen Fertigungsbetriebe und Vertriebsstätten veranlasse,
diese Waren nicht den gleichen Herstellern zuzuordnen (Richter, Stoppel Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, Seite 180 ff; BPatG v
21. 12. 1992, 30 W (pat) 271/91; BPatG v. 12. 9. 1994, 30 W (pat) 116/93;
12. BeschwS, MuW 1939, 279, anders BPatG v 22. 9. 2004, 32 W (pat) 161/03).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber (ausnahmsweise) dort gemacht
werden, wo der Rohstoff nach der Branchengewohnheit eine wesensbestimmende
Eigenschaft des Endproduktes darstellt und er dessen Wertschätzung maßgeblich
bestimmt (vgl. BGH MarkenR 2000, 359 – Bayer/BeiChem). Davon kann bei Leder
und auch Lederimitationen im Verhältnis zu den hier maßgeblichen Waren ausgegangen werden. Neben dem Aussehen und der Verarbeitung spielt bei diesen
Produkten das verwendete Material eine kaufentscheidende Rolle. So bestimmt
bei einer Ledertasche oder einem Lederkoffer die Qualität und das Aussehen des
Leders (mit) deren Wert. Bei einer Sporttasche oder einem Rucksack ist die Ausstattung wichtig, ebenso aber das leichte, strapazierfähige Material. Dies spricht
für die Bejahung einer geringen Warenähnlichkeit, auch wenn es in der Lederwarenbranche - anders als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall -
nicht üblich ist, dass die Marke des Rohstoffes als „begleitende Marke“ auf dem
Endprodukt verbleibt. Hinzukommt, dass im Sprachgebrauch eine strikte
Trennung zwischen den Begriffen Leder und Lederwaren nicht vorgenommen
wird, das Wort Leder wird vielmehr häufig als Oberbegriff für verschiedenartige
Produkte aus Leder gebraucht. So gibt es eine Reihe von Geschäften, die zwar
ausschließlich Lederwaren anbieten, in ihrem Firmennamen aber nur das Wort
„Leder“ führen (zB in München „Leder Fischer“, „Leder Jerabek“, „Leder Walter“
usw). Ebenso finden sich in Branchenbüchern (zB Die Münchner 2004/2005,
klickWeb, Internet-Branchenbuch und www.muenchen.de) unter dem Stichwort
„Leder“ auch Firmen, die ausschließlich Lederwaren führen (zB Fa Krumm`s,
Marstaller KG). Dies alles spricht dafür, dass der Verkehr, wenn er eine ihm bekannte Marke auf dem jeweils anderen Produkt antrifft, von einer wirtschaftlichen
Verbundenheit der jeweiligen Unternehmer im Sinn einer Produktverantwortlichkeit
ausgehen wird. Damit liegt eine geringe Warenähnlichkeit vor und eine – angesichts der erheblichen Markenähnlichkeit – Verwechslungsgefahr ist zu bejahen.
Für die Entscheidung kommt es somit nicht mehr auf das Vorliegen eines von der
Widersprechenden behaupteten erhöhten Schutzumfanges an.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb