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BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 32 W (pat) 204/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 204/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 50 130.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der

Richter Dr. Albrecht und Kruppa

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. September 2004 wird inso- 10.99

weit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für

"Photographien" versagt wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die angemeldete Wortmarke

Vertriebsführerschein

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 15. September 2004 hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

"Software (gespeichert) einschließlich Lernspiele und Programme

für das Lernen am Computer; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial in gedruckter Form sowie in

Form von Spielen oder Spielkarten; gedruckte Publikationen aller

Art, insbesondere Bücher und Zeitschriften; Kundenberatung,

nämlich Verbraucherberatung; organisatorisches Projektmanagement; Kundengewinnung durch Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit) Vertrieb und Marketing; Organisation und Veranstaltung

von Werbeveranstaltungen; Durchführen von Trainingsbedartsananlysen, Prozessanalysen und Strukturanalysen in Unternehmen

und Institutionen; Erstellen von Kosten-Preis-Analysen, von Vertriebserfolgs-Analysen, von Marketingeffiziens-Analysen und von

Organisations-Analysen; Ermitteln von Benchmarks; Konzeption

und Organisation des Austausches von betriebswirtschaftlichen

Erfolgsmodellen besonders in den Bereichen Vertrieb und Marketing (Best-Practise Transfer); Konzeption, Organisation und

Durchführung von Erfolgsmessungen und Erfolgscontrolling von

Trainings-, Marketing-, und Vertriebsmaßnahmen; organisatorisches Projekmanagement im EDV-Bereich; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche

Beratung, insbesondere in den Bereichen Marketing und Vertrieb;

Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Personalmanagementberatung; Konzipieren und Durchführen von Kundenzufriedenheitsanalysen und Marktforschungsstudien im Zusammenhang mit

o.g. Themen; Abschluß und Abwicklung von Vorträgen über den

An- und Verkauf von Waren und über die Inanspruchnahme von

Dienstleistungen; Verbesserung von betrieblichen Abläufen und

Prozessen sowie Optimieren von betrieblichen Strukturen durch

betriebswirtschaftliche Beratung; Marktforschung; Erziehung, Ausbildung; Durchführung von Coaching (Ausbildung) und Trainings

sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung in jeder möglichen Firm (einschließlich Multimedia, e-Learning, Online-Schlung, Fernschulung,

CBT (=Computer Based Training), insbesondere in den Bereichen

Vertrieb, Kundenberatung, Projektmanagement, Marketing, Direktmarketing, Werbung, Kundengewinnung und Kundenbindung,

Costumer Relationship Management, Psychologie, Motivation,

Telesales, Verhandlungsführung, Mobile Commerce, E-Business,

E-Commerce, Internet sowie Beratung, Management, Personal-

und Unternehmensführung, Organisationsentwicklung und Effizienzsteigerung; Organisation und Durchführung von Motivationsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Workshops,

Seminaren und Vorträgen; Coaching (Ausbildung); Betrieb von

Trainings-Camps und Trainingszentren; Durchführung von programmiertem Training; Durchführung von Trainings auf Basis von

NLP (Methode der Neurolinguistischen Programmierung); Betrieb

eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Desktop-Publishing

(Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Online

Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Erfolgskontrolle mittels Durchführung von pädagogischen Prüfungen;

Kundenberatung, nämlich Ausbildungsberatung; Veröffentlichung

von Lehr- und Unterrichtsmaterial im Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Dies ist damit begründet, dem Markenschutz stünden insoweit absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

"Führerschein" sei ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs

über den Fahrzeugführerschein hinaus. Der dem Wort "Führerschein" vorangestellte Begriff konkretisiere den Nachweis in der Weise, dass die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Vertriebs, d.h. des Kaufs und Verkaufs, erfolgreich

absolviert sei. Im Internet würden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unter zahlreichen ähnlich gebildeten Begriffen angeboten, wie beispielsweise Lehrveranstaltungen am PC unter "PC-Führerschein", Kurse zu Internet-Anwendungen unter

"Internet-Führerschein". Es fänden sich außerdem "Informationsführerschein" zum

Umgang mit Neuen Medien sowie "Web-Führerschein" zur Vermittlung von Wissen über das Internet u.ä..

Die angemeldete Wortfolge stelle damit für die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen eine schlagwortartige unmittelbare Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe dar, denn der Markenbegriff weise leicht verständlich darauf

hin, dass die Publikationen, Lehr- und Unterrichtsmaterialien, Software und Ausbildung, Coaching, Training, Schulung Wissen über den betriebswirtschaftlichen

Vertrieb vermittelten.

Eine derartige Angabe über Bestimmung und/oder Beschaffenheit sei im Interesse

der Mitbewerber von einer Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Die Verbraucher würden die angemeldete Wortfolge in ihrer beschreibenden Bedeutung erkennen. Es sei keine Feststellung nötig, ob und in welchem Umfang

diese Sachangabe bereits im Verkehr beschreibend verwendet werde. Dass die

Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar sei, führe zu keiner anderen Beurteilung,

da Substantive und Adjektive in vielfältiger Weise Kombinationen mit einem ohne

weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt bilden könnten.

Darüber hinaus fehle es der Marke auch an jeglicher Unterscheidungskraft, denn

sie habe einen sich aufdrängenden Begriffsinhalt, der zugleich dazu führe, dass

"Vertriebsführerschein" nicht als Marke verstanden werde. Das Publikum werde

der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung der üblichen Bezeichnungsgewohnheiten lediglich die genannte beschreibende Bedeutung entnehmen. Die angemeldete Marke erschöpft sich insoweit in einer reinen Sachaussage, weshalb

sie als betrieblicher Herkunftshinweis ungeeignet sei.

Hinsichtlich der Voreintragung von "SERVICEFÜHRERSCHEIN" sei festzustellen, dass

ähnliche oder sogar identische Voreintragungen weder nach dem Gleichheitsgrundsatz noch nach dem Vertrauensgrundsatz einen Anspruch auf gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit eines neu angemeldeten Zeichens begründen könnten.

Der Anmelder hat gegen die Zurückweisung am 13. Oktober 2004 Beschwerde

eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er lediglich vorgetragen, auch

"SERVICEFÜHRERSCHEIN" sei eingetragen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1) Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch in der Sache nur hinsichtlich Photographien erfolgreich; einer Registrierung der angemeldeten Marke

stehen für die übrigen strittigen Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Die Bezeichnung "Vertriebsführerschein" entbehrt insoweit jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es

sich bei ihr auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, welche die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - IN-

DIVIDUELLE).

Die Markenstelle hat ihre Entscheidung über die Schutzversagung zutreffend darauf gestützt, dass "Führerschein" ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme

an einem Kurs über den Fahrzeugführerschein hinaus geworden ist. Die angemeldete Wortfolge stellt damit für Waren und Dienstleistungen, die einer Wissensvermittlung im Zusammenhang mit "Vertrieb" dienen können, eine Beschaffenheits-

und Bestimmungsangabe dar.

Die Markenstelle hat ebenso zutreffend das Verständnis der Verbraucher und die

sprachübliche Bildung der angemeldeten Bezeichnung gewürdigt.

Insoweit hat der Senat dem nichts hinzuzufügen.

b) Die Bewertung der versagten Waren und Dienstleistungen ist allerdings differenziert zu konkretisieren:

aa) Software, Lernspiele und Programme für das Lernen, Lehr- und Unterrichtsmaterial können, ebenso wie jede Form von Ausbildung, Vorträge, Druckereierzeugnisse und gedruckte Publikationen bzw. Desktop-Publishing, die zum Erwerb

des "Vertriebsführerscheins" erforderlichen Inhalte haben. Die erfasst dann auch

die Erstellung der entsprechenden Software.

Projektmanagement und Beratung kann die Schulung von im Vertrieb beschäftigtem Personal umfassen; dazu gehören auch Trainingsbedarfs-, Prozess-, Struktur-, Kosten-Preis-, Vertriebserfolgs-, Marketingeffizienz-, Kundenzufriedenheits-

und Organisations-Analysen sowie das Ermitteln von Benchmarks, die Konzeption

und Organisation des Austausches von betriebswirtschaftlichen Erfolgsmodellen,

deren Konzeption, Marktforschung.

Ausbildung und Schulung, Motivationsveranstaltungen, Workshops, Seminare und

Vorträge können dem Erwerb des "Vertriebsführerscheins" oder des dafür erforderlichen Wissens ebenso dienen, wie der Austausch in einem Club, der Unterhaltung und Unterricht dient.

Pädagogische Prüfungen können dem Erwerb des "Vertriebsführerscheins" direkt

dienen.

bb) Bei Kundenberatung, nämlich Verbraucherberatung, Kundengewinnung

durch Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit), Vertrieb und Marketing sowie Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, kann die angemeldete

Marke auf die Qualifikation der Anbieter hinweisen.

cc) All dies gilt nicht für Photographien, weil Unterrichtsmaterial zwar Bilder aufweisen kann, diese aber nicht mit dem Lehrinhalt beschrieben werden.

2) Soweit sich der Anmelder auf Eintragungen von entsprechenden Marken für

Dritte beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen

gleicher Marken nicht zu einer Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192

- KSÜD); die Eintragung ist keine Ermessensentscheidung.

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu