Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 32 W (pat) 204/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 204/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 50 130.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Dr. Albrecht und Kruppa
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. September 2004 wird inso- 10.99
weit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für
"Photographien" versagt wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die angemeldete Wortmarke
Vertriebsführerschein
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 15. September 2004 hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
"Software (gespeichert) einschließlich Lernspiele und Programme
für das Lernen am Computer; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmaterial in gedruckter Form sowie in
Form von Spielen oder Spielkarten; gedruckte Publikationen aller
Art, insbesondere Bücher und Zeitschriften; Kundenberatung,
nämlich Verbraucherberatung; organisatorisches Projektmanagement; Kundengewinnung durch Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit) Vertrieb und Marketing; Organisation und Veranstaltung
von Werbeveranstaltungen; Durchführen von Trainingsbedartsananlysen, Prozessanalysen und Strukturanalysen in Unternehmen
und Institutionen; Erstellen von Kosten-Preis-Analysen, von Vertriebserfolgs-Analysen, von Marketingeffiziens-Analysen und von
Organisations-Analysen; Ermitteln von Benchmarks; Konzeption
und Organisation des Austausches von betriebswirtschaftlichen
Erfolgsmodellen besonders in den Bereichen Vertrieb und Marketing (Best-Practise Transfer); Konzeption, Organisation und
Durchführung von Erfolgsmessungen und Erfolgscontrolling von
Trainings-, Marketing-, und Vertriebsmaßnahmen; organisatorisches Projekmanagement im EDV-Bereich; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche
Beratung, insbesondere in den Bereichen Marketing und Vertrieb;
Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Personalmanagementberatung; Konzipieren und Durchführen von Kundenzufriedenheitsanalysen und Marktforschungsstudien im Zusammenhang mit
o.g. Themen; Abschluß und Abwicklung von Vorträgen über den
An- und Verkauf von Waren und über die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen; Verbesserung von betrieblichen Abläufen und
Prozessen sowie Optimieren von betrieblichen Strukturen durch
betriebswirtschaftliche Beratung; Marktforschung; Erziehung, Ausbildung; Durchführung von Coaching (Ausbildung) und Trainings
sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung in jeder möglichen Firm (einschließlich Multimedia, e-Learning, Online-Schlung, Fernschulung,
CBT (=Computer Based Training), insbesondere in den Bereichen
Vertrieb, Kundenberatung, Projektmanagement, Marketing, Direktmarketing, Werbung, Kundengewinnung und Kundenbindung,
Costumer Relationship Management, Psychologie, Motivation,
Telesales, Verhandlungsführung, Mobile Commerce, E-Business,
E-Commerce, Internet sowie Beratung, Management, Personal-
und Unternehmensführung, Organisationsentwicklung und Effizienzsteigerung; Organisation und Durchführung von Motivationsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Workshops,
Seminaren und Vorträgen; Coaching (Ausbildung); Betrieb von
Trainings-Camps und Trainingszentren; Durchführung von programmiertem Training; Durchführung von Trainings auf Basis von
NLP (Methode der Neurolinguistischen Programmierung); Betrieb
eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Desktop-Publishing
(Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Online
Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Erfolgskontrolle mittels Durchführung von pädagogischen Prüfungen;
Kundenberatung, nämlich Ausbildungsberatung; Veröffentlichung
von Lehr- und Unterrichtsmaterial im Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Dies ist damit begründet, dem Markenschutz stünden insoweit absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
"Führerschein" sei ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs
über den Fahrzeugführerschein hinaus. Der dem Wort "Führerschein" vorangestellte Begriff konkretisiere den Nachweis in der Weise, dass die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Vertriebs, d.h. des Kaufs und Verkaufs, erfolgreich
absolviert sei. Im Internet würden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unter zahlreichen ähnlich gebildeten Begriffen angeboten, wie beispielsweise Lehrveranstaltungen am PC unter "PC-Führerschein", Kurse zu Internet-Anwendungen unter
"Internet-Führerschein". Es fänden sich außerdem "Informationsführerschein" zum
Umgang mit Neuen Medien sowie "Web-Führerschein" zur Vermittlung von Wissen über das Internet u.ä..
Die angemeldete Wortfolge stelle damit für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen eine schlagwortartige unmittelbare Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe dar, denn der Markenbegriff weise leicht verständlich darauf
hin, dass die Publikationen, Lehr- und Unterrichtsmaterialien, Software und Ausbildung, Coaching, Training, Schulung Wissen über den betriebswirtschaftlichen
Vertrieb vermittelten.
Eine derartige Angabe über Bestimmung und/oder Beschaffenheit sei im Interesse
der Mitbewerber von einer Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Die Verbraucher würden die angemeldete Wortfolge in ihrer beschreibenden Bedeutung erkennen. Es sei keine Feststellung nötig, ob und in welchem Umfang
diese Sachangabe bereits im Verkehr beschreibend verwendet werde. Dass die
Wortfolge lexikalisch nicht nachweisbar sei, führe zu keiner anderen Beurteilung,
da Substantive und Adjektive in vielfältiger Weise Kombinationen mit einem ohne
weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt bilden könnten.
Darüber hinaus fehle es der Marke auch an jeglicher Unterscheidungskraft, denn
sie habe einen sich aufdrängenden Begriffsinhalt, der zugleich dazu führe, dass
"Vertriebsführerschein" nicht als Marke verstanden werde. Das Publikum werde
der angemeldeten Marke unter Berücksichtigung der üblichen Bezeichnungsgewohnheiten lediglich die genannte beschreibende Bedeutung entnehmen. Die angemeldete Marke erschöpft sich insoweit in einer reinen Sachaussage, weshalb
sie als betrieblicher Herkunftshinweis ungeeignet sei.
Hinsichtlich der Voreintragung von "SERVICEFÜHRERSCHEIN" sei festzustellen, dass
ähnliche oder sogar identische Voreintragungen weder nach dem Gleichheitsgrundsatz noch nach dem Vertrauensgrundsatz einen Anspruch auf gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit eines neu angemeldeten Zeichens begründen könnten.
Der Anmelder hat gegen die Zurückweisung am 13. Oktober 2004 Beschwerde
eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er lediglich vorgetragen, auch
"SERVICEFÜHRERSCHEIN" sei eingetragen.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1) Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch in der Sache nur hinsichtlich Photographien erfolgreich; einer Registrierung der angemeldeten Marke
stehen für die übrigen strittigen Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Die Bezeichnung "Vertriebsführerschein" entbehrt insoweit jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es
sich bei ihr auch sonst nicht um gebräuchliche Begriffe der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, welche die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - IN-
DIVIDUELLE).
Die Markenstelle hat ihre Entscheidung über die Schutzversagung zutreffend darauf gestützt, dass "Führerschein" ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme
an einem Kurs über den Fahrzeugführerschein hinaus geworden ist. Die angemeldete Wortfolge stellt damit für Waren und Dienstleistungen, die einer Wissensvermittlung im Zusammenhang mit "Vertrieb" dienen können, eine Beschaffenheits-
und Bestimmungsangabe dar.
Die Markenstelle hat ebenso zutreffend das Verständnis der Verbraucher und die
sprachübliche Bildung der angemeldeten Bezeichnung gewürdigt.
Insoweit hat der Senat dem nichts hinzuzufügen.
b) Die Bewertung der versagten Waren und Dienstleistungen ist allerdings differenziert zu konkretisieren:
aa) Software, Lernspiele und Programme für das Lernen, Lehr- und Unterrichtsmaterial können, ebenso wie jede Form von Ausbildung, Vorträge, Druckereierzeugnisse und gedruckte Publikationen bzw. Desktop-Publishing, die zum Erwerb
des "Vertriebsführerscheins" erforderlichen Inhalte haben. Die erfasst dann auch
die Erstellung der entsprechenden Software.
Projektmanagement und Beratung kann die Schulung von im Vertrieb beschäftigtem Personal umfassen; dazu gehören auch Trainingsbedarfs-, Prozess-, Struktur-, Kosten-Preis-, Vertriebserfolgs-, Marketingeffizienz-, Kundenzufriedenheits-
und Organisations-Analysen sowie das Ermitteln von Benchmarks, die Konzeption
und Organisation des Austausches von betriebswirtschaftlichen Erfolgsmodellen,
deren Konzeption, Marktforschung.
Ausbildung und Schulung, Motivationsveranstaltungen, Workshops, Seminare und
Vorträge können dem Erwerb des "Vertriebsführerscheins" oder des dafür erforderlichen Wissens ebenso dienen, wie der Austausch in einem Club, der Unterhaltung und Unterricht dient.
Pädagogische Prüfungen können dem Erwerb des "Vertriebsführerscheins" direkt
dienen.
bb) Bei Kundenberatung, nämlich Verbraucherberatung, Kundengewinnung
durch Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit), Vertrieb und Marketing sowie Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, kann die angemeldete
Marke auf die Qualifikation der Anbieter hinweisen.
cc) All dies gilt nicht für Photographien, weil Unterrichtsmaterial zwar Bilder aufweisen kann, diese aber nicht mit dem Lehrinhalt beschrieben werden.
2) Soweit sich der Anmelder auf Eintragungen von entsprechenden Marken für
Dritte beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen
gleicher Marken nicht zu einer Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192
- KSÜD); die Eintragung ist keine Ermessensentscheidung.
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu