Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 32 W (pat) 25/04

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 25/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 68 051.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und

Dr. Albrecht am 27. Juli 2005 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung der Wortmarke

SEEFAHRERGELAGE

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 30. Oktober 2003, der Anmelderin am 17. November zugestellt, für die Dienstleistungen

"Unterhaltung; Verpflegung (auf einem Schiff mit mittelalterlicher

Tafeley)"

zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ist damit begründet, der angemeldeten Marke fehle für die

versagten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft; außerdem sei sie insoweit freihaltungsbedürftig.

"Seefahrergelage" sei eine unmittelbar beschreibende Angabe, die darauf hinweise, dass es sich um ein Essen nach Seefahrerart handle. Die angesprochenen

Verbraucher sähen hierin nur einen werbemäßigen Hinweis. Diese Angabe sei

damit nicht geeignet, Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu kennzeichnen.

Am 17. Dezember 2003 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke sei von interpretationswürdiger

Mehrdeutigkeit. Die angesprochenen Verbraucher hätten keine Vorstellungen,

welche typischen Merkmale ein Gelage von Seefahrern haben könnte. Unterscheidungskraft fehle nur dann, wenn eine wirklich konkrete Aussage vorliege.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakte Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, dem

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

zu dienen. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dies tut "Seefahrergelage" nicht.

Die Bezeichnung "Seefahrergelage" hat selbst bei Anlegen eines großzügigen

Maßstabs keine Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit Unterhaltung und

Verpflegung nimmt der angesprochene Verbraucher "Seefahrergelage" als Hinweis auf ein ungezwungenes Essen. Dies gilt auch, wenn "Seefahrergelage" kein

feststehender Begriff sein sollte. Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig

steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden

(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Es genügt, wenn

der Verbraucher bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung deshalb nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst. Hier wird

sich der Interessent über das Ambiente, die Speisen und Getränke, die Bekleidung der Bedienungen u.ä. Vorstellungen machen, aber nicht an einen bestimmten Anbieter denken.

Ob daneben auch ein Freihaltungsbedürfnis besteht, kann dahinstehen.

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu