Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 32 W (pat) 265/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 265/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 25 392.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der

Richter Dr. Albrecht und Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Nachhilfe.de

Die Anmeldung der Wortmarke

für

"elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Computer-Software; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten;

magnetische und optische Datenträger; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten;

Druckerzeugnisse; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und

Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und

Kolloquien; Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach-

und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und

Informationskurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung

von Konzepten zur Anwendung und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41, auch über Internet;

Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen"

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 8. August 2001 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 17. Juli 2003 zurückgewiesen.

Dies ist damit begründet, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff "Nachhilfe" habe für sämtliche beanspruchten Waren und

Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter. Zwar mögen einige davon

nicht notwendigerweise einen Bezug zu Nachhilfe haben. Entscheidend sei aber,

dass darunter auch Waren und Dienstleistungen fallen könnten, die in unmittelbarem Bezug zu Nachhilfe stünden.

Dass die angemeldete Marke wie eine Internetadresse wirke, verleihe keine Unterscheidungskraft. Das Bundespatentgericht habe mehrmals festgestellt, dass

dem Bestandteil ".de" als Top-Level-Domain in Form der üblichen Länderkennung

für Deutschland keine unternehmenskennzeichnende Bedeutung zukomme, da es

sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geographische Herkunftsangabe

handle, wie die dem Bescheid beigelegten PAVIS-Ausdrucke zu "Sportwetten.de",

"Reise.de" und "Handy.de" zeigten.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hin, dass diese in Form von Nachhilfe

erbracht würden, zum Einsatz bei der Nachhilfe bestimmt seien oder sich mit

Nachhilfe befassten und über das Internet aus Deutschland erbracht oder angeboten würden.

Am 30. Juli 2003 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Eine – zunächst angekündigte – Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

Im Verfahren vor der Markenstelle hatte er vortragen lassen, "Nachhilfe.de" sei

kein eindeutiger Sachbegriff. Er könne in vielfältiger Weise verstanden werden.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, steht einer Registrierung der als

Marke angemeldeten Wortfolge für alle Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

dienen können.

Dass dies so ist, hat die Markenstelle umfassend und zutreffend ausgeführt, so

dass auf den Erinnerungsbeschluss vom 17. Juli 2003 vollinhaltlich Bezug genommen werden kann. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen; die Beschwerde

ist zurückzuweisen.

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu