Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 27.07.2005 – 32 W (pat) 7/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 7/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 34 969.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Dr. Albrecht und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Früchte Auslese
Die angemeldete Wortmarke
hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 4. November 2004
hinsichtlich folgender Waren mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen:
"Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für
medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee und teeähnliche
Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für Genusszwecke, auch
vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder
mineralisiert; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von
Tee/Kräutertee/ Früchtetee;
trinkfertige alkoholfreie Getränke,
insbesondere Tee/Kräutertee/ Früchtetee unter Beimischung von
Fruchtgetränken und/oder Fruchtsäften;
alkoholfreie Getränke, insbesondere Fruchtgetränke und Fruchtsäfte unter Beimischung von Tee; Energy-Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; kohlen-säurehaltige Wässer; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken".
Dies ist damit begründet, "Früchte Auslese" sei für die versagten Waren eine glatt
beschreibende Angabe. "Früchte" bringe lediglich den Grundstoff der so gekennzeichneten Waren und ihre Aromatisierung zum Ausdruck. "Auslese" stehe als
Synonym für "Auswahl, das Beste vom Besten, Elite". Dies besagt im vorliegenden Zusammenhang, dass nur eine Auswahl bester Früchte impliziert werde.
Dass die angemeldete Marke entgegen deutschen Orthographieregeln getrenntgeschrieben sei, führe weder zu einer Verfremdung noch zu Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat dagegen am 30. November 2004 Beschwerde eingelegt und
dazu vorgetragen, bei den beanspruchten Waren sei der Begriff "Auslese" eher
ungewöhnlich. Der Verbraucher werde ihn daher als Marke verstehen. Entsprechende Marken seien bereits eingetragen.
Es werde gebeten, in der Sache ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg;
einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die noch strittigen Waren
zumindest das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
a) Die Bezeichnung "Früchte Auslese" entbehrt für die noch strittigen Waren
nämlich jeglicher Unterscheidungskraft. Das ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren gegenüber
solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke aber einen für die fraglichen Waren
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder handelt es sich bei
ihr um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache, den die Verbraucher
- etwa wegen seiner Verwendung in der Werbung - stets nur als solchen und nicht
als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt jegliche Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - IN-
IIDUELLE).
Unstrittig ist "Früchte" für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe,
da diese Waren durch Fruchtzusätze oder -aromen einen Früchtegeschmack
aufweisen können. Zu Recht hat die Markenstelle daher diesem Wort auch in der
Kombination mit "Auslese" keine Unterscheidungskraft beigemessen.
"Auslese" ist dem Verbraucher im Zusammenhang mit Lebensmitteln zunächst
von Wein her bekannt. Von daher nimmt er die Angabe "Auslese" als eine Kennzeichnung der besonderen Qualität der mit "Früchte Auslese" gekennzeichneten
Waren selbst bzw. der für ihre Herstellung verwendeten Früchte. "Auslese" vermittelt nämlich die Vorstellung, dass aus der großen Menge auf dem Markt befindlicher Früchte qualitativ hochwertige ausgewählt wurden, so dass qualitativ über
dem Durchschnitt liegende Früchte Ausgangsbasis für die Herstellung der so gekennzeichneten Waren sind (so auch OLG Hamburg GRUR 1977, 113 - MOCCA-
AUSLESE / MILDE AUSLESE zu Kaffee nach Verkehrsbefragung).
Bei dieser Aussage nimmt der Verbraucher "Früchte Auslese" nicht als herkunftsmäßigen Hinweis.
b) Soweit sich die Anmelderin auf Eintragungen von entsprechenden Marken für
Dritte beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen
gleicher Marken nicht zu einer Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192
- KSÜD); die Eintragung ist keine Ermessensentscheidung.
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu