Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.08.2005 – 32 W (pat) 264/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 264/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 36 388.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Dr. Albrecht und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die am 19. Juni 1999 für
"elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von
Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit in
Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- Lind Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder Lind Drucke,
Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung;
Personal- und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke;
Telefonantwortdienste: Durchführung von Versteigerungen und
Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für
die Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem
Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung
von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf
von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren
als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung
und Abschluss von Handelsgeschäften
im Rahmen eines
elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich
Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren
(Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde-
und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung;
Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel;
Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how;
Telekommunikation; Anbieten
von Dienstleistungen
im
Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von
Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten,
Übermittlung
von Nachrichten; Zugangsvermittlung
zu
Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im
Internet, verfügbaren Informationen;
Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von
Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht. Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von
Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch
für Legastheniker; sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistungen
eines
Verlegers,
nämlich
Herausgabe
und
Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen;
Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für
Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und
Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief-
und Chat-Freundschaften"
angemeldete Wortmarke
Shooting-star
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 24. Juli 2001 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 16. Juli 2003 zurückgewiesen.
Dieses wurde damit begründet, dass angemeldete Zeichen erschöpfe sich in einer
werbeüblichen Anpreisung bzw. Beschreibung. Damit fehle jegliche Unterscheidungskraft. "Shooting-star" bezeichne etwas, das innerhalb kurzer Zeit an die
Spitze eines bestimmten Bereichs gelangt sei. Dies werde laut Duden für Personen und Sachen verwendet. Eine Verwendung für Bier, Buchhandel, Browser und
Medienunternehmen sei belegt. Dies zeige, dass der Begriff ohne Einschränkung
auf einem bestimmten Bereich Verwendung finde. Der Anbieter jeder Ware und
jeder Dienstleistung könne seine Marktpositionen gegenüber Konkurrenten so beschreiben.
Daneben könne die angemeldete Marke teilweise Inhalt und Thema beschreiben.
Die Schreibweise mit Bindestrich sei eine unerhebliche Abweichung, die die angesprochenen Verbraucher entweder gar nicht bemerkten oder aber für einen Fehler
hielten.
Der Erinnerungsbeschluss wurde dem Anmelder am 22. Juli 2003 zugestellt.
Der Anmelder hat am 30. Juli 2003 Beschwerde eingeleg. Eine – angekündigte –
Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.
Vor der Markenstelle hatte er vorgetragen, der Begriff "Shooting-star" sei lediglich
im Showbusiness üblich. Er werde ausschließlich für Personen verwendet, die
über Nacht Berühmtheit erlangt hätten. Waren und Dienstleistungen beschreibe er
nicht, zumal sich viele der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für eine
Listung mit einer Spitzenposition nicht eigneten.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich.
Einer Registrierung von "Shooting-star" als Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
"Shooting-star" entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke
aber einen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder handelt es sich bei ihr um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, welchen
die Verbraucher – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so
fehlt jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass "Shooting-star" eine allgemeine
Anpreisung ist, die auch für Sachen und Dienstleistungen verwendet werden kann
und tatsächlich verwendet wird. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Es ist auch nicht hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen im Einzelnen zu differenzieren, da die Anbieter aller Waren und Dienstleistungen diesen oder sich
selbst eine Spitzenposition zuschreiben können. Daran sind die Verbraucher gewöhnt, weshalb sie Ausdrücken, wie hier "Shooting-star", keine kennzeichnende
Wirkung beimessen.
Geräte können ebenso wie Informationsmaterial eine Spitzenstellung einnehmen;
im Zeitalter neuer Druckmethoden kann auch eine neue Papiersorte rasch eine
solche einnehmen. Druckerzeugnisse, Schnitte, Bilder und Drucke können von der
Qualität oder vom Inhalt her zum "Shooting-star" werden.
Auch Institute, die Erziehung, Seminare, Unterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse sowie Konzepte zu Lernmethoden anbieten, können als "Shooting-star" z.B.
unter den Internaten etc. bezeichnet werden.
Anbieter von Werbung, Marktforschung, Geschäftsführung, Verwaltung, Informationen, Beratung, Franchisekonzepten, Personal- und Stellenvermittlung, Messen,
Telephondiensten, Auktionen und Tauschbörsen, Online-Shopping können, ebenso wie Vermittler von Know how sowie von Verträgen und Betreiber von elektronischen Märkten, Call-Centern und Hotlines, als "Shooting-star" unter den Konkurrenten auftreten.
Dies gilt auch für die Anbieter von Telekommunikation und anderen Dienstleistungen im Internet, von Unterhaltung, Ausstellungen, Symposien und Kolloquien sowie für Verleger, die bereits mit einem Bestseller zum "Shooting-star" avancieren
können.
Ersteller von Computer-Software bieten Produkte an, die als "Shooting-star" bezeichnet werden, oder sie sind selbst der "Shooting-star" unter den Softwarehäusern. Dies gilt entsprechend für Such- und Vermittlungsdienste.
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu