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BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 33 W (pat) 272/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 272/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 24 628.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Mai 2003 die Wortmarke

EQUIPMENT

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38 und 41 zur Eintragung in

das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom

17. November 2003 teilweise, nämlich für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:

Werbung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu

gewerblichen oder zu Werbezwecken, Durchführung von Messen

und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, alle

vorgenannten Dienstleistungen in Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör; Bereitstellen und Übermitteln von Daten über das Internet

in Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör; Durchführung von

Ausstellungen für Unterrichtszwecke, Seminar, Unterricht, Fort-

und Weiterbildung, alle vorgenannten Dienstleistungen

in

Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör“.

Durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 wurde die Erinnerung der Anmelderin gegen den Erstprüferbeschluss zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ausgeführt,

dass es der begehrten Kennzeichnung an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG fehle und ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

vorliege. Die Bezeichnung bestehe aus dem englischen Wort „EQUIPMENT“, das

für „technische Ausrüstung“ Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden

habe und auch im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugzubehör verwendet werde.

Das allgemeine Publikum werde die angemeldete Marke als thematischen Hinweis

und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Wegen der unmittelbar

beschreibenden Sachaussage stehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber

entgegen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie zur Sache nicht Stellung genommen. Vor der Markenstelle hatte sie eingeräumt, dass „EQUIPMENT“ der

englische Ausdruck für „Ausrüstung“ oder „Ausstattung“ sei. Diese Übersetzungen

ergäben jedoch nur in Verbindung mit bestimmten Produkten, bei denen es „etwas

zum Ausrüsten oder Ausstatten gebe“, einen Sinn, nicht jedoch für die hier zurückgewiesenen Dienstleistungen. Die Marke genieße nur in der angemeldeten

Form und für die angemeldeten Klassen Schutz, so dass die Verwendung der Bezeichnung für andere Dienstleistungen oder Waren, wie z.B. Produkte, die in den

Bereich der technischen Ausrüstung fielen, weiterhin möglich sei.

Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Übermittlungsunterlagen

auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke jedenfalls für freihaltungsbedürftig im Sinne

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung

als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten

- Schlechte Zeiten).

Der englische Ausdruck „EQUIPMENT“ wird im Deutschen mit „Ausrüstung“,

„Ausstattung“ übersetzt (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch,

2001, S. 224). Der auch in der französischen Sprache gleichlautend verwendete

Begriff ist mittlerweile auch mit der Bedeutung „technische Ausrüstung“ („das

Equipment ist auf dem neuesten Stand der Technik“ - vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim CD-ROM) in die deutsche Sprache eingegangen.

Insbesondere auch auf dem Gebiet der Ausstattung und des Zubehörs von Kraftfahrzeugen findet der Ausdruck „Equipment“ bereits vielfache Verhandlung. So

bietet beispielsweise ein Händler unter www.p2power.at „Ersatzrohre, Equipment,

Fächerkrümmung, Fahrwerke …“ an, unter www.schlaue-seiten.de wird für einen

„Autozubehör-Katalog im Internet mit Online-Shop“ … Show-Car und FX-Equipment“ geworben und unter www.meinestadt.de findet sich ein Hinweis auf „Auto-

Equipment Kiel“.

Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen zurückgewiesenen

Dienstleistungen. Die Anmelderin hat zu allen zurückgewiesenen Dienstleistungen

selbst einen Bezug durch den Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen in Verbindung mit Kraftfahrzeugzubehör“ hergestellt. Die Werbedienstleistungen, Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, Seminare, Fort- und Weiterbildungen können sich inhaltlich mit der Präsentation und Information über Kraftfahrzeugzubehör

befassen. Die Bereitstellung und Übermitteln von Daten über das Internet kann

ebenfalls einen inhaltlichen Bezug zu Kraftfahrzeugzubehör haben. Wie sich aus

der Internetrecherche des Senats ergeben hat, ist gerade der Vertrieb von Kraftfahrzeugzubehör über das Internet weit verbreitet (vgl. insoweit beispielsweise

www.google.de; web2.cylex.de).

Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende eindeutige Angabe konnte

der Senat daher nachweisen, so dass bereits von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis ausgegangen werden kann.

Der Senat neigt auch dazu, eine fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG anzunehmen, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr

bedarf.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl